OGH: Bankomatkarten-Inhaber dürfen PIN-Code aufschreiben

Besitzer von Bankomatkarten dürfen den ihnen von den Banken zur Ver­fügung gestellten PIN-Code für die Bankomatkarte sehr wohl auch auf­schreiben. Auch ist es grundsätzlich nicht verboten, die Bankomatkarte in einem abgestellten Fahrzeug aufzubewahren. Das geht aus einer ak­tu­ell­en Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) hervor.

PIN darf notiert werden

In der Entscheidung (1 Ob 88/14v) zeigt der OGH kein Verständnis für das Ver­bot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank, den PIN-Code für die Bankomatkarte zu notieren. Heutzutage brauche man zahlreiche Codes für die verschiedensten Einsatzbereiche und es könne daher nicht ge­nerell unzulässig sein, die PIN zu notieren. Damit werde vom Kunden kein größ­eres Missbrauchsrisiko geschaffen, als wenn er das ihm von der Bank über­sandte Schriftstück mit der PIN (sorgfältig) aufbewahre, so der OGH.

Die Interessen der Bank seien ausreichend dadurch gewahrt, dass der Kunde stets dazu verpflichtet sei, den persönlichen Code geheim zu halten. Dies könne auch dadurch geschehen, dass er den von ihm aufgeschriebenen Code an einem für Dritte gewöhnlich unzugänglichen Ort sorgfältig verwahrt.

Bankomatkarte im Auto

Der OGH hält auch das von der Bank aufgestellte Verbot, die Bankomatkarte „in einem abgestellten Fahrzeug“ aufzubewahren - wobei ein solches Verhalten unter allen Umständen als nicht sorgfältig anzusehen sei - für überschießend. Es könne zahlreiche Situationen geben, in denen dem Kunden der Vorwurf ein­er Sorglosigkeit nicht zu machen sei. Der OGH verwies etwa auf die Fälle des Auf­ent­halts eines Urlaubers in einem Wohnmobil oder das Übernachten eines LKW-Fahrers in der Schlafkoje seines Fahrzeugs. Auch beim Baden an einem See oder im Meer könne es durchaus sorgfältiger sein, seine Wertsachen im Fahr­zeug zu verschließen als diese an den Strand mitzunehmen und beim Schwim­men unbeaufsichtigt zu lassen. (Quelle: APA)

AK Erfolg

Hintergrund der Entscheidung ist eine Verbandsklage der Arbeit­er­kammer gegen eine österreichische Bank. Nachdem die Vorinstanzen zahlreiche Klauseln als unzulässig beurteilt hatten, hatte der Oberste Gerichtshof noch über fünf Klauseln zu entscheiden, von denen das Berufungsgericht drei für zulässig erklärt hatte. Der Oberste Ge­richts­hof trat dieser Beurteilung nicht bei, sodass letztlich alle fünf Klau­seln als gesetzwidrig und damit unwirksam beurteilt wurden.

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