Auto­kauf leicht ge­macht

Nehmen Sie sich Zeit, wenn Sie den Inhalt des Kaufvertrages studieren. Gerade das Kleingedruckte erfordert viel Aufmerksamkeit.

Geschäftsbedingungen

Autohändler:innen verwenden oft vorformulierte Vertragsbedingungen, die so­ge­nannt­en Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie enthalten in aller Regel Klau­seln über Zahlungskonditionen, Stornogebühren, Liefertermin und eine Zu­stands­be­wert­ung des Fahrzeuges. Die Zustandsbewertung beschreibt le­dig­lich, in welchem Zustand Sie das Auto kaufen. Die Zustandsbewertung weist Klassen von 1 bis 4 auf.

Fahrzeugklassen

  • Klasse 1: Neufahrzeug
  • Klasse 2: guten Fahrzeugzustand
  • Klasse 3: je nach Kilo­meterstand ist mit entsprechenden Reparaturen und Servicearbeiten zu rech­nen
  • Klasse 4: Fahrzeuge sind nicht fahrbereit. 

Vielfach arbeiten Autohändler:innen auch mit eigenen Bewertungen (z.B. A,B,C,D), die im jeweiligen Umfang Ver­trags­in­halt werden. Achten Sie besonders auf diese Bewertungen!

Der/die Händler:innen als Vermittler:innen

Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug vom Händler kaufen, achten Sie darauf, ob der/die Händler:in auch tatsächlich der/die Verkäufer:in ist oder lediglich ein/e Vermittler:in, der/die einen Gebrauchtwagen von einer Privatperson zu einer anderen Privat­per­son vermittelt. In der Praxis ist das für den/die Konsument:in nicht immer durch­schau­bar. Stempel und Unterschrift des/der Händler:in am privaten Vertrag be­deut­en nur die Beglaubigung der Unterschriften der beiden Vertragspartner:innen. Das kann fatale Folgen nach sich ziehen, da in einem Vertragsverhältnis zwischen 2 Privat­per­son­en die Gewährleistung ausgeschlossen werden kann. Der/die Händler:in als Verkäufer:in darf die Gewährleistung nicht ausschließen. Eine Einschränkung der Gewährleistung (Fristverkürzung auf ein Jahr) durch den/die Händler:in ist möglich, wenn dies im Einzelnen mit Ihnen vereinbart wurde und das Fahrzeug bereits länger als ein Jahr zugelassen war.

Lieferverzug des/der Händler:in

Gerät der/die Händler:in mit der Aushändigung des gekauften Fahrzeugs in Verzug, müssen Sie mittels eingeschriebenen Briefes eine angemessene Nachfrist setzen und mit Rücktritt drohen. Erst dann können Sie vom Vertrag zu­rück­tret­en. Diese Nachfrist wird zumeist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen de­finiert.

Vertragsauflösung

Grundsätzlich können einmal abgeschlossene Verträge nicht rückgängig ge­macht werden. Sie können den/die Unternehmer:in ersuchen, den Vertrag zu stor­nieren. Dazu ist ein Unternehmen jedoch nicht verpflichtet und es kann eine Stor­no­ge­bühr verrechnet werden. Deren Höhe ist gesetzlich nicht geregelt. Die meisten Auto­händ­ler:innen haben aber in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen 10 - 20 Prozent des Kaufpreises vorgesehen.

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