Junger Mann mit Kreditkarte
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21.9.2022

AK Erfolg gegen card complete: Hohe Verzugszinsen, Mahnspesen unzulässig

Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der AK bei 21 Klauseln des Kreditkartenanbieters card complete Recht – sie sind rechtswidrig und damit unzulässig. Die AK klagte insgesamt 22 Klauseln. Bedeutend für Konsument:innen: Der OGH hat den in einer Klausel vorgesehenen Sollzinssatz (Verzugszinsen) von 14,95 Prozent als unangemessen hoch und gröblich benachteiligend beurteilt. Ebenso sind Sperrentgelt und Mahnspesen unzulässig. Konsument:innen können die unrechtmäßigen Entgelte mit dem AK Musterbrief zurückfordern. 

Hoher Sollzinssatz

Laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf card complete im Falle einer von Karteninhaber:innen verschuldeten Kartensperre aus Bonitätsgründen Sollzinsen (Verzugszinsen) von 14,95 Prozent verrechnen. Der OGH hat diesem überhöhten Zinssatz eine Absage erteilt und ausgeführt, dass der Zinssatz weit über dem Marktniveau liegt. Die Klausel ist gröblich benachteiligend und damit unzulässig.

Musterbrief

Konsument:innen, denen die unrechtmäßigen Sollzinsen (Verzugszinsen) von 14,95 Prozent, das 40-Euro-Sperrentgelt oder Mahnspesen verrechnet wurden, können diese mit dem AK Musterbrief zurückfordern. 

Klauseln

Eine Auflistung aller rechtswidrigen Klauseln finden Sie hier

Urteil

Hier geht's zum OGH Urteil 

Verbotenes Sperrentgelt

Der OGH beurteilte das von card complete verrechnete Sperrentgelt („Manipulationsentgelt“) von 40 Euro als rechtswidrig. Laut OGH handelt es sich auch nach neuer Rechtslage bei der „Sperrmöglichkeit“ der Kreditkarte um eine Schutzmaßnahme, für die kein (gesondertes) Entgelt verrechnet werden darf. Das gilt auch dann, wenn der Zahlungsdienstleister die Sperre von sich aus vornimmt (etwa, wenn die Karte nach Vertragsende nicht zurückgegeben wurde).

Unzulässige Mahnspesen

Der OGH hat eine Mahnspesenklausel als gröblich benachteiligend und damit unzulässig beurteilt. Denn laut Klausel sind Konsument:innen auch dann zur Zahlung von Mahnspesen verpflichtet, wenn sie am Zahlungsverzug kein Verschulden trifft. Die Klausel ist auch deshalb rechtswidrig, weil sie für die 1. und 2. Mahnung Spesen von 20 Euro bei einem Zahlungsrückstand bis 100 Euro vorsieht und dabei nicht das Verhältnis der Mahnkosten zur Forderung berücksichtigt.

Unrechtmäßige Haftungsklauseln & Co.

Weitere rechtswidrige und unzulässige Klauseln betreffen beispielsweise diverse Haftungs- und Beweislastregeln, die nachteilig für Konsument:innen sind. Auch sämtliche Änderungsklauseln, nach denen weitreichende Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Entgelte und Gebühren mittels Zustimmungserklärung möglich sein sollten, wurden als rechtswidrig beurteilt. 

„Der Kreditkartenanbieter darf alle rechtswidrigen Klauseln nicht mehr verwenden“, sagt AK Konsument:innenschützer Gabriele Zgubic. „Betroffen sind alle von card complete ausgegebenen Kreditkarten, bei denen die rechtswidrigen Klauseln in den Geschäftsbedingungen vereinbart wurden. Konsument:innen können alle unrechtmäßig eingehobenen Entgelte zurückfordern.“ 

Überhöhte Sollzinsen, Sperrentgelt und Mahnspesen zurückholen

Konsument:innen, denen die unrechtmäßigen Sollzinsen (Verzugszinsen) von 14,95 Prozent, das 40-Euro-Sperrentgelt oder Mahnspesen verrechnet wurden, können diese mit dem AK Musterbrief zurückfordern. Die Verrechnung der Sollzinsen oder Entgelte und Spesen muss dabei auf Basis jener Klauseln erfolgt sein, die nun vom OGH als rechtswidrig beurteilt wurden (sinngleiche Klauseln sind jedoch ebenso umfasst). 

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