Ärger im Urlaub
Verspätungen, Schäden, Kostenfallen- das können Sie gegen etwaige Ärgernisse tun.
Für Reisende bieten Kataloge, Prospekte und Leistungsbeschreibungen auf den Internetseiten der Veranstalter wichtige Entscheidungshilfen. Deshalb sind Reiseveranstalter:innen und Reisevermittler:innen verpflichtet, vor Vertragsabschluss umfassende Informationen bereitzustellen:
Der/die Reisende muss über die wesentlichen Eigenschaften der Reise informiert werden, wie Reiseroute, Aufenthaltsdauer, inkludierte Leistungen und Gesamtpreis.
Alles, was im Katalog, Prospekt oder Internet beschrieben und durch Fotos dokumentiert wird, gilt als zugesagte Eigenschaft. Der/die Reiseveranstalter:in muss mit den Leistungsbeschreibungen und Fotos ein realistisches Bild der Wirklichkeit vermitteln. Da Kataloge lange im Voraus erstellt werden, können durch Umbauarbeiten Abweichungen entstehen, über die der/die Reisende informiert werden muss.
Beispiel aus der Praxis:
Ein „herrlicher Sandstrand“ liegt nicht vor, wenn bei Ebbe Betonklötze aus dem Meer ragen.
Der/die Reiseveranstalter:in muss die im Katalog oder Prospekt zugesagten Leistungen erbringen. Werden diese nicht wie vereinbart erbracht, liegt ein Mangel vor, und Reisende haben einen verschuldensunabhängigen Gewährleistungsanspruch. Auch individuelle Zusagen des/der Vertragspartner:in, wie das Vorhandensein einer Klimaanlage, gehören zu den geschuldeten Leistungen.
Praxishinweis:
Reisekataloge weisen oft auf Landesüblichkeit hin und informieren über landestypische Gegebenheiten und Besonderheiten.
In einem solchen Fall sollte der/die Reisende in erster Linie gleich am Urlaubsort die Verbesserung des Mangels verlangen. Gelingt dies nicht, dann ist es wichtig, dass der/die Reisende die Beweise sichert, in dem er/sie Fotos und Videos macht und sich Adressen von anderen Betroffenen geben lässt, damit man im Ernstfall Zeugen für die Missstände hat. Außerdem sollte man eine schriftliche Bestätigung der Reiseleitung verlangen, dass man die Mängel gerügt hat.
Wenn der/die Reisende wieder zu Hause ist, kann er/sie eine Preisminderung gegenüber dem/der Reiseveranstalter:in geltend machen. Hier ist es ratsam, dies schriftlich mittels eines eingeschriebenen Briefes (Einschreibenachweis und Kopie aufheben) sofort nach der Rückkehr zu machen. In dem Brief sollten die Mängel beschrieben und eine angemessene Preisminderung gefordert werden.
Praxistipp:
Oft werden Tabellen (z. B. Frankfurter Tabelle) herangezogen. Diese sind unverbindliche Orientierungshilfen. Es ist immer stets der Einzelfall zu berücksichtigen!
Schäden, die der/die Reiseveranstalter:in oder einer seiner/ihrer Erfüllungsgehilfen (wie z. B. Hotelangestellte) durch schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten verursacht, muss er dem/der Reisenden nach Schadenersatzrecht ersetzen (z. B. entgangene Urlaubsfreude). Ob ein solcher Anspruch besteht, ist vom Einzelfall abhängig und muss geprüft werden.
ACHTUNG!
Sie müssen Gutscheine nicht akzeptieren! Wenn ein Anspruch aus Gewährleistung und/oder Schadenersatz besteht, können Sie Geldersatz verlangen.
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
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