Ban­ko­­mat­­kar­te

So gehen Sie sicher mit Ihrer Bankomatkarte um:

  • Kennen Sie Ihr Behebungslimit? Grenze herabsetzen heißt Risiko mini­mier­en.
  • Ihre Bank soll Sie über das optimale Abhebungslimit beraten.
  • Hohe Guthaben oder Überziehungsrahmen am Konto erhöhen das Risiko.
  • Vereinbaren Sie einen vernünftigen Überziehungsrahmen auf Ihrem Konto.
  • Heben Sie Ihre Bankomatkarte nie gemeinsam mit dem PIN-Code auf.
  • Schirmen Sie sich bei Abhebungen oder Zahlungen gut gegen Blicke ab.

GeoControl bei Bankomatkarten

Die Nutzung der Bankomatkarte außer­halb Europas/USA ist nur noch nach einer Extra-Freischaltung möglich ist – die Funktion heißt „GeoControl“. Grund für die Sperre in manchen Ländern ist das erhöhte Missbrauchsrisiko.

Die Banken veröffentlichen Länderlisten auf Ihren Homepages, in welchen Ländern die Bankomatkarte uneingeschränkt verwendet werden kann. Reisen Sie in ein anderes Land, nehmen Sie unbedingt Kontakt mit Ihrer Bank auf und lassen Sie die Karte freischalten.

Service

Spesen bei Plastikkarten können Sie mit dem AK Zahlungskarten-Rechner überprüfen.

Verlust der Bankomatkarte

Diebstahl, Verlust oder der plötzliche Einzug der Karte beim Automaten kön­nen unangenehme Folgen haben. Folgendes sollten Sie in solchen Fällen be­achten:

  • Haben Sie Ihre Karte verloren, oder ist sie gestohlen worden, sollten Sie un­ver­züglich Ihr Konto sperren lassen. Nach dem Zahlungsdienstgesetz muss die Sperre sofort wirksam sein.

  • Außerhalb der Öffnungszeiten stehen Ihnen die Sperrnotrufnummern der Payment Services Austria zur Verfügung. Die Nummern finden Sie bei jedem Bankomaten.

  • Die Bank braucht eine behördliche Verlust- oder Diebstahlsmeldung. Bei einem Diebstahl erstatten Sie Anzeige bei der Polizei.  Im Falle eines Verlusts wäre das Fundamt der Gemeinde bzw. des Magistrats zuständig. Eine Verlustmeldung können Sie auch online unter www.fundamt.gv.at erstatten. Für den Fall, dass Ihnen vor der Sperre durch einen Missbrauch ein Schaden entstanden ist, haften Sie nicht, wenn der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments für Sie nicht bemerkbar war. Wichtig ist in jedem Fall die Karte und den Code sorgfältig aufzubewahren. Wenn man Ihnen leichte Fahrlässigkeit vorwerfen kann, dann beträgt ab 1.6.2018 die Haft­ungs­­grenze statt 150 nur mehr 50 Euro. Bei grober Fahrlässigkeit kann auch ein höherer Schaden zu tragen sein (bis zur Höhe des vereinbarten Konto­limits).

  • Bedenken Sie, dass hohe Behebungslimits auch ein höheres Risiko im Ver­lustfall darstellen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Bank!

  • Wird die Bankomatkarte vom Automaten plötzlich eingezogen, melden Sie den Vorfall ebenfalls gleich der Bank. Außerhalb der Bankzeiten ist es rat­sam, den Sperrdienst anzurufen. Im Zweifelsfall die Bankomatkarte sperren lassen!

  • Wenn der Bankomat den Abhebungsvorgang abbricht, und Sie erhalten kein Geld, sind sich aber nicht sicher, ob das Geld von Ihrem Konto abgehoben wurde oder nicht: Melden Sie auch diesen Vorfall der Bank. Außerhalb der Öffnungszeiten notieren Sie sich die genaue Uhrzeit und die Stand­ort­num­mer des Bankomaten. Denn jeder Bankomat verfügt über ein Bankomat-Journal, auf dem ersichtlich ist, ob tatsächlich Geld ausbezahlt wurde oder nicht. Zum Teil werden Geldausgabeautomaten auch videoüberwacht.

Sperrentgelt für Bankomat- und Kreditkarten ist nicht erlaubt

Diese Situation kennen wohl viele: Bankomatkarte verloren, Kreditkarte ge­stohl­en – und zu dem Frust über die verschwundenen Karten kommt dann auch noch Ärger über hohe Sperrgebühren der Banken und Kredit­kart­en­unter­nehm­en. Gegen diese und andere typische Kundenrichtlinien für das Maestro und Quick Service hat die AK die BAWAG PSK geklagt. Das Urteil des OGH über die Verbandsklage bestätigt: 16 der 19 eingeklagten Klauseln sind un­zu­lässig. Das Urteil bringt mehr Klarheit, wie einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes auszulegen sind.

Die wichtigste Klarstellung:

Bei einer Sperre der Maestro-Karte oder der Kreditkarte darf kein Sperrgebühr in Rechnung gestellt werden. Das gilt nicht nur für die BAWAG PSK, sondern auch für andere Banken und Kreditkartenunternehmen.

Kund:innen können Sperrentgelt zurückfordern:

Ihnen ist in der Zeit seit 1. November 2009 ein Sperrgebühr verrechnet wor­den? Das Urteil bedeutet für Sie, dass Sie dieses von der Bank bzw. von dem Kredit­kart­en­unter­nehm­en zurückfordern können!

Tipp

Hier finden Sie den Musterbrief zur Rückforderung der Sperrgebühr zum Downloaden.

Kosten für Ersatzkarte

Sollten Sie auch eine Gebühr für eine Ersatzkarte bezahlt haben, so können Sie auch diese zurückfordern. Der OGH hat auch diese bereits mehrfach für un­zu­lässig erklärt. Mit dem Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes 2018 am 1.6.2018 gibt es hinsichtlich der Kosten für die Ersatzkarte eine gesetzliche Ver­schlecht­er­ung. Es ist nun zulässig, für die Ersatzkarte eine Gebühr zu ver­rech­nen, vorausgesetzt, dass diese vertraglich vereinbart wurde.

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