Öko­design-­Richt­linie: Müs­sen Kombi­therm­en ersetzt werden?

Die Ökodesign-Richtlinie der EU stellt sicher, dass Produkte in der Her­stell­ung und in der Verwendung möglichst umweltfreundlich sind.

Am 26. September 2015 trat dazu eine Detail-Regelung (EU-Verordnung Nr. 813/2013) in Kraft, welche verlangt, dass kaputte Thermen nur noch durch ener­gie­effiziente Brennwertthermen ersetzt werden dürfen. Doch gilt das wirklich ausnahmslos? Und was bedeutet die Regelung für Mieterinnen und Mieter?

Was besagt die Ökodesign-Richtlinie?

Aufgrund der Ökodesign-Richtlinie müssen neue Geräte beim Ener­gie­ver­brauch bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Deshalb ist der Verkauf von herkömmlichen Heizthermen an den Großhandel oder an In­stal­la­tions­firm­en seit 26. September 2015 verboten – zumindest am Papier. Stattdessen sollen moderne Brennwertthermen eingebaut werden.

„Brennwerttherme“ – Was ist das?

Eine Brennwerttherme ist eine Warmwasserheizung, die den Ener­gie­ge­halt von Erdgas (den „Brennwert“) im Idealfall nahezu vollständig nutzt. Bei dieser Technologie wird das Abgas weitestgehend ab­ge­kühlt und damit auch die Energie des im Rauchgas enthaltenen Was­ser­dampfes mitgenutzt. Dadurch sind Brennwertthermen um durch­schnittlich 15 Prozent energieeffizienter als Standard-Ther­men. Außerdem sind sie sicherer: Die Gefahr von Kohlen­mono­xid-Ver­gift­ungen wird deutlich gesenkt.

Was bedeutet das für MieterInnen?

Sie haben eine funktionierende Therme?

Solange Ihre Therme laut Wartungsbefund funktioniert, müssen Sie gar nichts tun!

Achtung!

Manche Installateure machen Druck und wollen KonsumentInnen mit funktionierenden Thermen noch schnell ein neues Gerät der „alt­en Generation“ andrehen. Sie behaupten, dass man sich so die teur­en Installationskosten einer Brennwerttherme für die nächsten 20 Jahre sparen könne. Das stimmt so nicht!

Erstens zahlt den Austausch eines kaputten Geräts, das mitvermietet ist (also bei Beginn des Mietvertrags schon vorhanden war), der Ver­mieter. Zweitens haben Sie auch in nächster Zukunft noch die Mög­lich­keit, herkömmliche Heizthermen anzuschaffen, denn die Händler werden diese noch eine Zeit lang lagernd haben.

Ihre Therme ist kaputt?

Eine kaputte Therme sollte durch eine neue Brennwerttherme ersetzt werden. Solange bei Installateuren und in Baumärkten herkömmliche Geräte auf Lager sind, kann man sich aber auch weiterhin für diese entscheiden.

Kann man eine Brennwerttherme überall problemlos einbauen?

Damit eine Brennwerttherme in Betrieb gehen kann, müssen bestimmte Vor­aus­setz­ung­en geschaffen werden:

  1. In den Kamin muss ein säurefester Schlauch eingezogen werden, damit er nicht durch die niedrigen Abgastemperaturen geschädigt wird.

  2. Unterhalb der Therme ist ein Abfluss für Kondenswasser notwendig.

Aus technischen und baulichen Gründen ist es in vielen Wohnungen gar nicht möglich, eine Brennwerttherme einzubauen. In solchen Fällen – wenn zum Bei­spiel mehrere Kombithermen an einem Rauchfang („Sammelkamin“) an­ge­schlos­sen sind – können weiterhin gewöhnliche Thermen eingebaut werden.

Wer bezahlt den Einbau und das neue Gerät?

Seit 1.1.2015 ist es gesetzlich klar geregelt: Der Vermieter ist für die Erhaltung einer mitvermieteten Therme zuständig, der Mieter für die Wartung. Die Kost­en für eine Neuanschaffung trägt also der Vermieter.

Ist Ihre Therme nicht mitvermietet worden –wenn etwa bei Beginn des Miet­ver­trags keine Etagenheizung vorhanden war und Sie die Heizung selbst ein­bau­en haben lassen – oder sind Sie selbst Eigentümer der Wohnung bzw. des Haus­es, müssen Sie Einbau und Gerät selbst bezahlen.

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