Wohnungskauf
Beim Kauf einer Eigentumswohnung gibt es vieles zu beachten. Was ist besonders wichtig zu wissen? Welche Rechte und Pflichten haben Sie?
Der Hausverwalter muss den WohnungseigentümerInnen bis spätestens zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode - in der Regel also bis zum 31. Dezember – eine Vorausschau legen.
Darin sind die in absehbarer Zeit notwendigen Erhaltungsarbeiten bekanntzugeben, die über die laufenden Instandhaltungen hinausgehen. Außerdem sollten auch die geplanten Verbesserungsarbeiten angeführt werden, die erforderlichen Beiträge zur Rücklage sowie die sonst vorhersehbaren Aufwendungen, vor allem die Bewirtschaftungskosten und die sich daraus ergebenden Vorauszahlungen.
Der Zweck der Vorausschau ist, die WohnungseigentümerInnen über die zu erwartenden Aufwendungen des nächsten Jahres zu informieren – vor allem wie es um die Erhaltung des Gebäudes, aber auch um die Betriebskosten steht. Sie soll damit auch eine Entscheidungshilfe für eventuelle Beschlüsse aller WohnungseigentümerInnen sein.
Die Vorausschau ist im Hauses so anzubringen, dass sie für alle Wohnungs-EigentümerInnen deutlich sichtbar ist – bei mehreren Häusern oder mehreren Stiegenhäusern entsprechend öfter. Auch muss die Vorausschau an das Wohnungseigentumsobjekt oder an eine andere bekanntgegebene inländische Zustellanschrift zugesendet werden.
Die Vorausschau muss klar und übersichtlich gestaltet sein. Generell muss ein durchschnittlicher Wohnungseigentümer in der Lage sein, sich einen Überblick über Art und Umfang der im kommenden Jahr voraussichtlich anfallenden Bewirtschaftungskosten zu verschaffen.
Inwieweit eine Vorausschau den Verwalter bei seinen Arbeiten im nächsten Jahr bindet, wird im Wohnungseigentumsgesetz nicht eindeutig beantwortet. Klar ist, dass eine unwidersprochen gebliebene Vorausschau noch nicht automatisch die Zustimmung der EigentümerInnen bedeutet.
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