Zahl­ungs­an­weis­ung & Über­weis­ung

Tipps zur Inlandsüberweisung

  •  Achten Sie auf den Fälligkeitstermin Ihrer Zahlung und die Über­weis­ungs­dauer.
  • Prüfen Sie Ihre Kontoauszüge – auch, ob Überweisungen tat­sächlich gebucht wurden.
  • Bei vielen, regelmäßigen Überweisungen lohnt es sich, die Art der Kontoverrechnung zu prüfen – Pauschalkonten, die alle Buchungszeilen beinhalten, sind meist günstiger.
  • Bei Einzelverrechnung sind die Buchungszeilen für Dauer- und Abbuchungsaufträge meist billiger als die Buch­ungs­zeil­en für Überweisungen mit Belegen.

Tipps zur EU-Standardüberweisung

Überweisungen im Euro-Raum dürfen nicht mehr kosten als im Inland. Wichtig ist, dass IBAN (International Bank Account Number) und gegebenenfalls BIC angegeben werden.

Seit 1. Februar 2016 kann die Angabe des BIC auch bei grenz­über­schreit­end­en Überweisungen in Euro und innerhalb des EWR-Raumes entfallen.

Voraussetzungen:

  • EU-Standardüberweisungen können ausschließlich in EUR getätigt werden
  • Die Zahlung muss auf ein Konto in einem EU-Land oder in die EWR-Länder Liechtenstein, Norwegen, Island gerichtet sein
  • IBAN des Empfängers muss vollständig und korrekt an­ge­geb­en sein
  • Spesenteilung muss vereinbart werden. Das bedeutet, dass die Durchführungsgebühren zwischen Auftraggeber und Em­pfänger geteilt werden (Jeder zahlt die in seinem Land an­fall­end­en Spesen, eine Überweisung, die in Österreich be­auf­tragt wird ist daher kostenlos, da die Banken in Öster­reich für Inlandsüberweisungen kein Entgelt ver­lang­en)

Für anderere Auslandsüberweisungen darf die Bank Entgelte verlangen. Die Banken sind gesetzlich zum Aushang der Ent­gelte verpflichtet. Fragen Sie bei Ihrem Kreditinstitut nach dem Aushang. Sind Spesen in diesem Ausmaß angegeben, darf sie die Bank auch verrechnen.

Achtung bei Überweisungen über e-banking: Manche Banken bieten für Überweisungen in den Euro-Raum andere For­mu­lare an als für das übrige Ausland. Verwenden Sie das falsche Formular werden möglicherweise Spesen verrechnet.

Diese Empfängerdaten braucht Ihre Bank:

  • IBAN (International Bank Account Number)
  • genaue Bezeichnung des Kontowortlautes
  • Empfängerbank
  • eventuell BIC-Code

Überweisungsdauer

Ob Ihr Überweisungsauftrag noch am selben Tag Ihrer Auf­trags­er­teil­ung durchgeführt wird, hängt vom Auf­trags­zeit­punkt ab. Es gibt sogenannte „Cut-off“ Zeitpunkte. Das heißt, wird ein Zahlungsauftrag nach einer von der Bank fest­ge­legt­en Zeit erteilt, wird dieser so behandelt, als wäre er erst am nächsten Werktag beauftrag worden. 

  • Bareinzahlung: Bei einer Bareinzahlung muss der Betrag sofort auf dem Konto gutgeschrieben werden.

  • Elektronische Überweisungen (in Euro): Eine elek­tro­nische Überweisung, die in Euro lautet, muss am nächsten Werktag dem Konto gutgeschrieben werden.

  • Überweisung in Papierform (in Euro): Wird die Über­weis­ung in Papierform beauftragt, verlängert sich die Aus­führ­ungs­frist um einen Tag und muss daher spätestens am zwei­ten Werktag am Konto einlangen.

  • Überweisungen (nicht Euro): Überweisungen innerhalb der EU und EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen), die nicht in Euro lauten, haben eine maximale Über­weis­ungs­frist von 4 Werktagen.

IBAN und BIC statt Kontonummer und Bankleitzahl

  • Wo erfahren Sie Ihren IBAN und BIC Code? Die Codes fin­den Sie auf Bankomatkarte oder Bankservicekarte, aber in der Regel auch auf Ihren Kontoauszügen.

  • Was passiert, wenn Sie bei der IBAN oder BIC Angabe einen Fehler machen? Die Banken haben, soweit die technischen Voraussetzungen gegeben sind, zu prüfen ob der IBAN mit dem BIC Code zusammenpasst. Trifft dies nicht zu, ist der Auf­trag zurückzuweisen und der Zahler davon zu ver­stän­dig­en.

  • Wie setzt sich der Code zusammen? Die ersten zwei Stellen kennzeichnen das jeweilige Land – bei österreichischen Konten steht „AT“ zu Beginn, dann folgt eine Prüfziffer, ge­folgt von der Bankleitzahl und der Kontonummer.

Zahlscheingebühr

Eine Verrechnung von Zusatzentgelten für die Bezahlung mit Zahlschein, Onlinebanking oder Kreditkarte darf vom Zahl­ungs­em­pfänger nicht verrechnet werden. Das Unternehmen kann allerdings für die Nutzung eines bestimmten Zahl­ungs­in­strumentes (häufig Einziehung bzw Erteilung einer Ein­zugs­er­mächt­ig­ung) einen Preisnachlass anbieten.


Dass Sonderentgelte für eine bestimmte Zahlungsart generell unzulässig sind, hat der Oberste Gerichtshof - nach einem positiven Urteil des Europäischen Gerichtshofes - endgültig klargestellt. Das Verbot gilt für alle Zahlungen ab 1.11.2009. Die Unternehmen müssen zu viel bezahlte Entgelte zu­rück­zahl­en.

Tipp

Zahlscheingebühren bezahlt? So gibt´s Geld zurück: KonsumentInnen haben einen Anspruch darauf, die bezahlten Zahlscheinentgelte zurückzufordern. Ein Musterbrief hilft Ihnen dabei.


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