Ihre Rechte bei Handy- und Internetverträgen
Das Telekommunikationsgesetz stärkt die Rechte von Konsument. Die wichtigsten Regelungen im Überblick.
Internetanschluss beim Umzug
Ziehen Sie um, muss Ihr Anbieter Ihren Internetanschluss – sofern technisch möglich – am neuen Wohnort bereitstellen.
Ist das nicht möglich, können Sie den Vertrag kostenlos kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate.
Gut zu wissen: Diese Regelung gilt für Verträge, die ab 1. November 2021 abgeschlossen wurden.
Wichtige Vertragsinfos auf einen Blick
Vor Vertragsabschluss muss Ihnen der Anbieter eine leicht verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsinhalte geben. Dazu gehören unter anderem Preis, Leistungen, Vertragsdauer und Kündigungsbedingungen.
Sonderkündigungsrecht bei Änderungen
Erhöht der Anbieter die Preise oder verschlechtert die Vertragsbedingungen, muss er Sie mindestens drei Monate vorher informieren.
Bis zum Inkrafttreten der Änderungen können Sie den Vertrag kostenlos kündigen.
Erinnerung vor Vertragsende
Endet die Mindestvertragsdauer oder verlängert sich der Vertrag automatisch, muss Sie der Anbieter rechtzeitig über Ihre Kündigungsmöglichkeiten informieren.
Rufnummer kostenlos mitnehmen
Beim Wechsel des Mobilfunkanbieters können Sie Ihre Rufnummer kostenlos mitnehmen.
Hinweis auf günstigere Tarife
Bei automatisch verlängerten Verträgen muss Ihr Anbieter Sie mindestens einmal jährlich informieren, ob es einen günstigeren Tarif gibt, der besser zu Ihrem Nutzungsverhalten passt.
E-Mails nach Vertragsende
Hat Ihnen Ihr Internetanbieter eine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt, können Sie verlangen, dass eingehende E-Mails zwölf Monate lang kostenlos an eine neue Adresse weitergeleitet werden.
Schutz vor Rufnummernmissbrauch
Die Telekom-Regulierungsbehörde RTR kann gegen missbräuchlich verwendete Rufnummern vorgehen, etwa bei Ping-Anrufen oder Betrugsversuchen.
Vergünstigtes Handy bei vorzeitiger Kündigung
Haben Sie ein vergünstigtes Handy mit dem Vertrag erhalten und kündigen vor Ablauf der Mindestvertragsdauer, kann eine gesetzlich geregelte Abschlagszahlung anfallen oder das Gerät muss zurückgegeben werden.
Das kritisiert die AK
Die Abschlagszahlung kann auch dann fällig werden, wenn Sie wegen einer Vertragsverletzung oder einer nachteiligen Vertragsänderung des Anbieters außerordentlich kündigen. Aus Sicht der AK benachteiligt das Konsument:innen.
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