Verwalterpflichten
Hausverwalter müssen den WohnungseigentümerInnen eine Vorausschau vorlegen, um sie über Aufwendungen und Anstehendes im nächsten Jahr zu informieren.
Viele Wohnungssuchende gehen davon aus, dass sie von einem Kaufanbot jederzeit zurücktreten können. Das ist ein Irrtum. Ein verbindliches Kaufanbot ist rechtlich bindend. Für den vereinbarten Zeitraum können Sie es grundsätzlich nicht zurückziehen. Unverbindliche Reservierungen sind in der Praxis selten.
Ein gesetzliches Rücktrittsrecht gibt es nur in bestimmten Fällen.
Sie können vom Kauf zurücktreten, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, können Sie kostenlos vom Vertrag zurücktreten.
Ein Rücktritt ist nicht möglich,
Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen.
Sie müssen die Rücktrittserklärung innerhalb einer Woche absenden. Wir empfehlen, sie eingeschrieben zu versenden.
Während der Rücktrittsfrist dürfen keine Anzahlungen verlangt werden.
Die einwöchige Frist beginnt erst, wenn Sie
erhalten haben.
Unabhängig davon endet das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach der ersten Besichtigung.
Verwalter müssen Wohnungseigentümer bis spätestens 30. Juni jedes Jahres eine schriftliche und nachvollziehbare Jahresabrechnung übermitteln.
Anders als bei Mietwohnungen umfasst die Abrechnung nicht nur die klassischen Betriebskosten.
Abgerechnet werden alle laufenden Aufwendungen der Liegenschaft, zum Beispiel:
Die Jahresabrechnung besteht in der Regel aus mindestens zwei Teilen:
Wenn Sie die Jahresabrechnung für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie sie vom Bezirksgericht überprüfen lassen.
Dabei müssen Sie genau angeben, welche Punkte der Abrechnung Sie beanstanden.
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
AK Burgenland
AK Kärnten
AK Niederösterreich
AK Oberösterreich
AK Salzburg
AK Steiermark
AK Tirol
AK Vorarlberg
AK Wien
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