Kleinkind berührt den Heizkörper
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Heiztherme oder Wasserboiler kaputt? Ver­mieter:innen müssen reparieren

Seit 2015 müssen Vermieter:innen die mitvermietete Heiztherme auf eigene Kosten reparieren oder austauschen, wenn diese nicht mehr funktioniert. Das hat die Arbeiterkammer nach langjährigem Drängen durchgesetzt.

Als Mieter:in sind Sie aber weiterhin dafür verantwortlich, dass die Therme regel­mäßig gewartet wird. Die Regelung gilt auch für mitvermietete Einzelöfen, Frostwächter, Heizstrahler im Bad und andere „Wärmebereitungsgeräte“, zum Beispiel den Warmwasserboiler.

Broschüren

Für wen gilt die neue Regelung?

  • für alle Mietverträge im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes: Das sind grob gesagt Mietwohnungen in Altbauten, die vor 1945 errichtet wurden. Außerdem geförderte Neubauten, die nach dem Zweiten Weltkrieg errichtet wurden, also zum Beispiel geförderte Gemeindewohnungen.

  • für alle Mietverträge, die im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetz­es liegen: Das sind vereinfacht gesagt vermietete Wohnungen in frei finanzierten Gebäuden, die nach dem Zweiten Weltkrieg gebaut wurden, sowie nach 1945 errichtete Gebäuden mit Eigentumswohnungen. 

  • für Mieter:innen von Genossenschaftswohnungen

Wann müssen Vermieter:innen Therme, Boiler & Co. erhalten?

Die Vermieter:innen müssen Reparatur oder Austausch von Therme oder anderer Wärmebereitungsgeräten auf eigene Kosten übernehmen, wenn die Geräte zur Ausstattung der Wohnung gehören und mitvermietet sind.

Ausnahme

Bei Wohnungen in Ein- & Zweifamilienhäusern und bei Ferien- oder Dienstwohnungen kann die gesetzliche Erhaltungspflicht von Vermieter:innen für mitvermietete Heizthermen, Warmwasserboiler und sonstige Wärmebereitungsgeräte unter bestimmten Umständen vertraglich abgeändert werden.

Mieter:in ist für Wartung verantwortlich

Bitte verwechseln Sie die Erhaltung der Therme nicht mit der Wartung. Für die Wartung sind die Mieter:innen zuständig, sie müssen dafür auch die Kosten tragen. Wartung bedeutet, dass die Therme durchgecheckt, gereinigt und auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft wird. Bewegliche Teile werden geschmiert, poröse oder schadhafte Dichtungen getauscht usw. Die Wartung soll die Lebensdauer der Geräte verlängern. Üblicherweise gilt ein Wartungsintervall von 2 Jahren für vernünftig, je nach Alter und Zustand der Geräte können auch andere Wartungsabstände sinnvoll sein. Am besten sehen Sie in der Bedienungsanleitung nach.

Tipp

Sammeln Sie Ihre Wartungsbestätigungen und übergeben Sie zumindest das letzte Wartungsprotokoll an die Vermieter:innen, wenn Sie ausziehen. So können Sie beweisen, dass Sie Ihre Pflicht erfüllt haben, und sich eventuelle Streitigkeiten ersparen.

Wer zahlt, wenn bei Wartung ein Schaden festgestellt wird?

Wenn Ihre Therme durchgecheckt und dabei ein Schaden entdeckt wird, sollten Sie folgendermaßen vorgehen:

  • Lassen Sie den Service ganz normal abschließen.
  • Ersuchen Sie um eine schriftliche Bestätigung des festgestellten Schadens.
  • Informieren Sie die Vermieter:innen oder die Hausverwaltung schriftlich über den Schaden und verlangen Sie, dass dieser bald behoben wird.

Tipp

Lassen Sie den Service am besten außerhalb der Heizperiode durchführen. Dann kommen Sie nicht unter Druck, sollte Reparaturbedarf bestehen.

Vermieter:in repariert Schaden nicht, was tun?

  • Wenn die Vermieter:innen die schadhafte Therme nicht reparieren lässt und Ihr Mietverhältnis dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt oder es sich um eine Genossenschaftswohnung handelt, können Sie einen Antrag bei einer Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (nur in größeren Städten wie z.B. Wien und Graz) oder ansonsten beim örtlich zuständigen Bezirksgericht einbringen. Schlichtungsstelle oder Gericht fordern die Vermieter:innen auf, die nötigen Erhaltungsarbeiten zu veranlassen.

  • Wenn Ihr Mietvertrag dem Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, müssen Sie die Erhaltungsarbeiten bei Gericht einklagen.

  • Eine andere Möglichkeit ist, die Reparatur selbst durchzuführen und anschließend die aufgewendeten Kosten einzuklagen, falls die Vermieter:innen trotz schriftlicher Aufforderung die Reparatur nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchführen.

Vermieter:in verweigert Reparatur – Mieter:in sei schuld am Schaden

Die Vermieter:innen haben jedenfalls die Verpflichtung, Therme, Boiler und Co. zuerst einmal auf eigene Kosten zu reparieren. Die Reparatur dürfen sie jedenfalls nicht verweigern. Sie können aber das Geld dafür ganz oder teilweise von den Mieter:innen zurückholen, wenn diese nachweislich durch unsachgemäße Arbeiten etwas kaputt gemacht haben. Das gilt auch dann, wenn die Mieter:innen die Therme über Jahre nicht warten lassen haben und dadurch die Therme früher kaputt gegangen ist, als die „normale Lebensdauer“ vorsieht.

Selbst wenn die Mieter:innen am Kaputtwerden der Therme schuld waren und die Vermieter:innen deswegen ein neues Gerät anschaffen müssen, brauchen die Mieter:innen nicht den vollen Betrag zu zahlen. Zunächst wird vom Kaufpreis in der Regel die Mehrwertsteuer abgezogen, denn diese bekommen die Vermieter:innen vom Finanzamt zurück. Außerdem müssen die Mieter:innen nur den Anteil der Kosten übernehmen, die im Verhältnis zur verkürzten Lebensdauer stehen.

Beispiel

Die Vermieterin kauft ein neues Gerät um 3.300 Euro netto – die Umsatzsteuer wird ihm vom Finanzamt zurückerstattet. Die durchschnittliche Lebensdauer der kaputten Therme beträgt 18 Jahre, danach hätte sie die Vermieterin sowieso auf eigene Kosten erneuern müssen. Die Therme war aufgrund der bewiesenen Schuld des Mieters schon nach 15 Jahren kaputt. Er hat die Lebensdauer um 3 Jahre verkürzt, das ist ein Sechstel der eigentlichen Lebensdauer. Der Mieter muss daher nur ein Sechstel der Kosten zahlen, das sind 550 Euro.

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