Rück­tritts­recht

Sie haben die online bestellte Waschmaschine woanders günstiger ge­seh­en? Die Jacke, die Sie im Internet gekauft haben, passt nicht? Oder ein Ver­treter hat Ihnen etwas aufgeschwatzt, was Sie gar nicht wollten?

Erfahren Sie, wann gebührenfrei vom Vertrag zurücktreten können, auch wenn kein Umtausch- oder Rückgaberecht vereinbart wurde.

Wann habe ich ein Rücktrittsrecht?

Sie können von Verträgen und Käufen nur dann zurücktreten, wenn Sie diese

  • im so genannten Fernabsatz (also im Internet, über Teleshopping oder Katalogbestellungen) oder
  • außerhalb von Geschäftsräumen (z.B. bei Haustürgeschäften oder Werbe­fahrten) geschlossen haben.

Tipp

Ein Vertreter läutet plötzlich an Ihrer Wohnungstüre und will Ihnen einen Staubsauger verkaufen. Sie sind überrumpelt und stimmen zu, bereuen es aber später. Von diesem Kauf können Sie zurücktreten, weil er in Ihrer Wohnung – und damit außerhalb von Ge­schäfts­räum­en – stattgefunden hat.

Das Rücktrittsrecht gilt auch, wenn Sie als KonsumentIn selbst den Ver­trag angebahnt haben. Sogar, wenn Sie der Verkäufer außerhalb des Geschäfts anspricht und Sie den Vertrag dann im Geschäft ab­schließ­en, können Sie vom Vertrag zurücktreten.

Bis wann muss ich meinen Rücktritt erklären?

Prinzipiell können Sie innerhalb von 14 Tagen zurücktreten. Diese Frist läuft...

  • ab Vertragsabschluss (z.B. bei Dienstleistungen, Wasser- und Energie­be­zug, Downloads).
  • ab dem Tag der Lieferung (bei Waren).

Achtung!

Wenn Sie der Verkäufer nicht über Ihr Rücktrittsrecht belehrt hat, haben Sie sogar weitere 12 Monate Rücktrittsfrist!

Wie trete ich zurück?

Es reicht nicht, einfach nur die Ware zurückzuschicken. Schicken Sie zusätzlich innerhalb von 14 Tagen eine Rücktrittserklärung. Dabei müssen Sie aber keine besondere Form einhalten und auch keine Gründe angeben.

Tipp

Damit Sie einen Beweis für Ihre Rücktrittserklärung haben, sollten Sie einen eingeschriebenen Brief schicken und den Postbeleg auf­heb­en! Falls Sie Ihren Rücktritt online erklären können, muss Ihnen der Ver­käufer den Eingang unverzüglich bestätigen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Auch wenn Sie Verträge außerhalb eines Geschäftsraumes bzw. im Fernhandel abschließen, gibt es einige Ausnahmen vom Rücktrittsrecht.

Nicht vom Kauf bzw. Vertrag zurücktreten können Sie bei:

  • Waren, die speziell für Sie angefertigt wurden oder auf Ihre persönlichen Be­dürf­nisse zugeschnitten sind.
  • entsiegelten Ton- bzw. Videoaufnahmen und Computersoftware
  • entsiegelten Waren, die zum Gesundheitsschutz bzw. aus hygienischen Grün­den nicht mehr zurückgegeben werden können
  • verschiedenen Freizeit-Dienstleistungen (z.B. Hotelbuchungen, Kon­zert­kart­en)
  • Haustürgeschäften, die 50 Euro Vertragsentgelt nicht übersteigen
  • dringenden Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten, wegen denen Sie den Unternehmer zu sich geholt haben. Sie können allerdings sehr wohl zu­rück­tret­en, wenn Ihnen zu diesem Anlass Waren oder Dienstleistungen geliefert wurden, die Sie gar nicht angefordert haben – zum Beispiel wenn die Ther­me nicht repariert sondern gleich ausgetauscht wurde.
  • bestimmten Verträgen, z.B. bei Finanzdienstleistungen, Pauschalreisen, Pflegediensten oder Gesundheitsdienstleistungen (insbesondere, wenn Sie den Vertrag angebahnt haben)
  • Glücksspiel

Eingeschränktes Rücktrittsrecht

Wenn Sie den Verlust Ihres Rücktrittsrechtes in einem Vertrag bestätigt haben, können Sie ebenfalls nicht vom Kauf bzw. Vertrag zurücktreten. Das ist der Fall bei…

  • bereits vollständig erbrachte Dienstleistungen, wenn der Konsument aus­drück­lich verlangt hat, dass der Vertrag noch in der Rücktrittsfrist erfüllt wird
  • bei Downloads bzw. Streaming digitaler Inhalte

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