Kinoaufnahme einer glücklichen jungen Frau mit buntem Pullover.
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Wiedereinstieg nach der Karenz – zurück in den Beruf

Spätestens vier Monate vor dem Ende Ihrer Karenz sollten Sie Kontakt mit Ihrem Arbeitgeber aufnehmen. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie nach Ihrer Rückkehr Ihre Arbeitszeit reduzieren oder eine Elternteilzeit vereinbaren möchten.

Tipp

Ihr Elternkalender führt Sie verlässlich durch Schwangerschaft und Karenz.

Ende der Karenz

Ihr gesetzlicher Karenzanspruch endet spätestens:

  • mit Ablauf des 22. Lebensmonats Ihres Kindes, oder
  • mit Ablauf des 2. Lebensjahres (dem Tag vor dem 2. Geburtstag).

Der 2. Geburtstag Ihres Kindes ist in diesem Fall Ihr erster regulärer Arbeitstag.

Ein Karenzanspruch bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag besteht nur, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • der zweite Elternteil nimmt mindestens zwei Monate Karenz in Anspruch,
  • Sie sind alleinerziehend, oder
  • der andere Elternteil hat keinen gesetzlichen Karenzanspruch (z. B. Selbständige oder Arbeitslose) und beginnt seine Karenz frühestens zwei Monate nach dem Ende des Beschäftigungsverbots nach der Geburt. 

Achtung

Eine Karenz über den 2. Geburtstag Ihres Kindes hinaus ist grundsätzlich nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers möglich. Vereinbaren Sie eine Verlängerung unbedingt schriftlich. Empfehlenswert ist außerdem eine schriftliche Vereinbarung über den Verzicht auf das Kündigungsrecht während dieses Zeitraums.  

Während der Karenz in Kontakt bleiben

Informationen über wichtige Betriebsgeschehnisse

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie während der Karenz über wesentliche Entwicklungen im Betrieb zu informieren. Dazu zählen beispielsweise:

  • Insolvenz oder Konkurs,
  • betriebliche Umstrukturierungen,
  • Weiterbildungsangebote oder
  • andere wichtige Veränderungen im Unternehmen.

Wichtig: Für die Verletzung dieser Informationspflicht gibt es keine gesetzliche Sanktion.

Tipp: Halten Sie selbst Kontakt

Es empfiehlt sich daher, auch während der Karenz den Kontakt zum Betrieb aufrechtzuerhalten. Das erleichtert Ihnen den Wiedereinstieg und hilft Ihnen, über wichtige Entwicklungen informiert zu bleiben.

Bitten Sie beispielsweise

  • Ihre Führungskraft,
  • den Betriebsrat oder
  • die Personalabteilung,

Sie über relevante Neuerungen zu informieren oder Ihnen Mitarbeiterinformationen, Betriebszeitungen oder Einladungen zu Veranstaltungen zukommen zu lassen.

Geringfügige Beschäftigung während der Karenz

Während der Karenz können Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine geringfügige Beschäftigung vereinbaren, ohne Ihren Kündigungs- und Entlassungsschutz zu verlieren.

Im Jahr 2026 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro brutto pro Monat.

Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld entspricht die Zuverdienstgrenze der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze.

Wenn dem Betrieb eine Insolvenz droht

Bleiben Sie während der Karenz mit Ihrem Arbeitgeber in Kontakt – insbesondere dann, wenn sich wirtschaftliche Schwierigkeiten abzeichnen.

Kommt es zu einer Insolvenz, sollten Sie sich umgehend an den Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin wenden, um Ihre arbeitsrechtlichen Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen.

So gelingt der Wiedereinstieg

Bereiten Sie Ihre Rückkehr möglichst frühzeitig vor.

  • Suchen Sie rechtzeitig einen passenden Kinderbetreuungsplatz.
  • Überlegen Sie, wann Sie wieder in den Beruf einsteigen möchten.
  • Entscheiden Sie, ob Sie an Ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren möchten.
  • Halten Sie während der Karenz Kontakt zu Ihrem Betrieb, wenn Sie eine Rückkehr planen.
  • Informieren Sie sich beim Arbeitsmarktservice (AMS) oder bei einer arbeitsmarktpolitischen Frauenberatungsstelle, wenn die Vereinbarkeit von Beruf und Familie noch unklar ist.
  • Prüfen Sie, ob Ihre beruflichen Qualifikationen noch aktuell sind oder durch Weiterbildungen aufgefrischt werden sollten. 

Tipp

Der Elternkalender unterstützt Sie dabei, Schwangerschaft, Karenz und Wiedereinstieg rechtzeitig zu planen und wichtige Fristen im Blick zu behalten. 

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