Zuverdienst zum Kinderbetreuungsgeld

Während der Karenz können Sie geringfügig arbeiten. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2026 551,10 Euro brutto pro Monat.  

Beim selben Arbeitgeber

  • Eine geringfügige Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber ist möglich. 
  • Der karenzierte Hauptarbeitsvertrag bleibt davon unberührt. 

Bei einem anderen Arbeitgeber

  • Eine geringfügige Beschäftigung ist ebenfalls zulässig. 
  • Besteht ein Nebenbeschäftigungsverbot (z. B. Konkurrenzverbot oder vertragliche Vereinbarung), müssen Sie Ihre:n karenzierte:n Arbeitgeber:in informieren. 

Tipp

Ihr Elternkalender führt Sie verlässlich durch Schwangerschaft und Karenz.

Ende der geringfügigen Beschäftigung

Eine geringfügige Beschäftigung ist meist bis zum Ende der Karenz befristet und endet automatisch mit deren Ablauf.

Werden Sie während der Karenz erneut schwanger, endet das geringfügige Arbeitsverhältnis bereits mit Beginn des neuerlichen Beschäftigungsverbots.  

Achtung

Je nach Kinderbetreuungsgeldmodell gelten unterschiedliche Zuverdienstgrenzen. Werden diese überschritten, kann das Kinderbetreuungsgeld teilweise oder ganz zurückgefordert werden.

Zuverdienst beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld

Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gilt eine niedrigere Zuverdienstgrenze als beim Kinderbetreuungsgeld-Konto.

  • Jahresgrenze 2026: 8.600 Euro
  • Voraussetzung: Kinderbetreuungsgeld wird das gesamte Kalenderjahr bezogen.

Das entspricht bei ganzjährigem Bezug einem Zuverdienst von 551,10 Euro brutto pro vollem Bezugsmonat (14-mal jährlich).

Als Bezugsmonat zählt nur ein Kalendermonat, in dem an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Einkommen aus Zeiträumen vor Beginn oder nach Ende des Bezugs wird nicht als Zuverdienst angerechnet.

Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze

Während der Karenz können Sie mit Ihrem:ihrer bisherigen Arbeitgeber:in auch eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze vereinbaren – allerdings höchstens für 13 Wochen pro Kalenderjahr.

Dauert die Karenz nicht das ganze Kalenderjahr, verkürzt sich dieser Zeitraum entsprechend.

Beispiele

  • 52 Wochen Karenz → bis zu 13 Wochen Beschäftigung
  • 24 Wochen Karenz → bis zu 6 Wochen Beschäftigung

Eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze bei einem:einer anderen Arbeitgeber:in ist nur mit Zustimmung Ihres:ihrer karenzierten Arbeitgeber:in zulässig.

Achtung

Werden die zulässigen Zeitgrenzen überschritten, kann der Kündigungs- und Entlassungsschutz verloren gehen.
 

Downloads

Links

Kontakt

Das könnte Sie auch interessieren

Lachende Mutter trägt ihr strahlendes Kind huckepack durch den Park

AMS-Kinder­be­treu­ungs­bei­hilfe

Das AMS unterstützt die Kosten für einen Kinderbetreuungsplatz.

Geschwister umarmen sich und lachen

Familienbeihilfe

Sie haben Anspruch für Ihre Kinder, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Frau telefoniert und lacht

Wiedereinstieg

Nach der Karenz zurück in den Job: Welche Rechte Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber haben und wie Sie sich selbst den Wiedereinstieg erleichtern können!

  • © 2026 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65

  • Impressum
  • Datenschutz