Zuverdienst zum Kinderbetreuungsgeld
Infos und Beispiel-Rechnungen für alle Kinderbetreuungsgeld-Varianten: Wie viel Sie dazuverdienen dürfen und wie Sie arbeitsrechtlich geschützt sind.
Karenz und Kinderbetreuungsgeld sind nicht dasselbe. Arbeitsrecht und Kinderbetreuungsgeld unterscheiden sich bei den Regelungen des Zuverdiensts und bei der Dauer des Anspruches. Die wichtigsten Regeln und Unterscheidungen:
Karenz ist der
Anspruch auf Freistellung von der Arbeit gegenüber dem Arbeitgeber. Die Karenz dauert
maximal bis zum vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes.
Kinderbetreuungsgeld ist die Geldleistung, auf die aufgrund der Geburt des Kindes Anspruch besteht.
Für Geburten ab 1.1.2017 gibt es das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und das neue flexible individuell gestaltbare Kinderbetreuungsgeld als Konto, das die bisherigen vier Pauschalmodelle ersetzt.
Für Geburten bis 28.2.2017 gilt: Die fünf Modelle des Kinderbetreuungsgeldes unterscheiden sich nach Leistungsdauer und Leistungshöhe. Es gibt vier Pauschalmodelle und ein einkommensabhängiges Modell.
Die Modelle des Kinderbetreuungsgeldes:
Während der ganzen Karenzzeit können Sie beim selben Arbeitgeber eine Tätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze ausüben. Diese liegt 2017 bei 425,70 € brutto monatlich. Bitte beachten Sie zusätzlich die Zuverdienstgrenzen Ihres Kinderbetreuungsgeldmodells!
Zusätzlich zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldmodell dürfen Sie - bezogen auf das Kalenderjahr - 6.800 € (ab 2017) an maßgeblichen Einkünften haben. Dies bedeutet, dass Sie pro Kalendermonat mit vollem Kinderbetreuungsgeldbezug bis zur Geringfügigkeitsgrenze 438,05 Euro(2018) verdienen dürfen.
Der Zuverdienst wird nur mehr aus jenen Kalendermonaten bemessen, in denen an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Einkünfte aus Monatsteilen vor oder nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld gelten rückwirkend ab 1.1.2010 nicht mehr als Zuverdienst.
Sie können neben dem karenzierten Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber für längstens 13 Wochen im Kalenderjahr auch eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze vereinbaren. Während dieser Beschäftigung bleibt der Kündigungs- und Entlassungsschutz aufrecht. Arbeiten Sie jedoch länger als 13 Wochen, geht der Kündigungs- und Entlassungsschutz verloren!
Fällt die Karenzzeit nicht auf das ganze Kalenderjahr (Kalenderjahr = 1. Jänner bis 31. Dezember), kann eine Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
52 Wochen Karenz = 13 Wochen Beschäftigung
24 Wochen Karenz = 6 Wochen Beschäftigung
(13 : 52 = 0,25 x 24 = 6)
Die vier Pauschalmodelle wurden für Geburten ab 1.3.2017 zu einem Kinderbetreuungsgeld-Konto verschmolzen. Die Regelungen zum Zuverdienst gelten unverändert weiter.
Bei den vier Pauschalmodellen und beim neuen Kinderbetreuungsgeld-Konto ist eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60% der Letzteinkünfte vorgesehen. Mindestens können Sie jedoch 16.200 Euro bezogen auf das Kalenderjahr an maßgeblichen Einkünften erzielen. Dieser Betrag entspricht einen monatlichen Brutto von 1.235 Euro.
Einkünfte aus Monatsteilen vor oder nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld gelten rückwirkend ab 1.1.2010 nicht mehr als Zuverdienst.
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