Kündig­ungs- und Ent­lass­ungs­schutz

Wenn Sie schwanger sind und in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, dürfen Sie grundsätzlich nicht gekündigt werden.

Der Kündigungsschutz beginnt mit Eintritt der Schwangerschaft. Damit der Kündigungsschutz und die besonderen Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften wirksam werden können, sollten Sie Ihren Arbeitgeber so rasch wie möglich über Ihre Schwangerschaft in Kenntnis setzen.

4 Monate

Der Kündigungsschutz dauert bis 4 Monate nach der Entbindung. Wenn Sie Karenz in Anspruch nehmen, können Sie bis 4 Wochen nach Ende der Karenz nicht gekündigt werden.

Kündigungsschutz bei Elternteilzeit

  • Beginn: Wenn Sie Elternteilzeit in Anspruch nehmen, gilt der Kündigungsschutz ab dem Zeitpunkt der Meldung, frühestens jedoch 4 Monate vor Antritt der Elternteilzeit. Wichtig ist eine rechtzeitige schriftliche Meldung. 

  • Ende: 4 Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit, spätestens aber 4 Wochen nach Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz. 

  • Kündigung anfechten: Zwischen dem vollendeten 4. Lebensjahr und dem vollendeten 7. Lebensjahr (gesetzliches Höchstausmaß) besteht ein sogenannter Motivkündigungsschutz. Wird eine Kündigung wegen der Elternteilzeit ausgesprochen kann sie unter Umständen beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. Eine solche Kündigung ist im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes als dis­kriminierend zu werten. Seit 1.11.2023 können Sie vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung eine schriftliche Begründung verlangen. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen.

Sie werden Eltern?

Wir gratulieren! Damit Sie in der Aufregung der kommenden Monate den Überblick behalten, haben wir ein neues Tool für Sie entwickelt.

Ihr Elternkalender kennt alle wichtigen Termine und Fristen. Die Übersicht führt Sie verlässlich durch Schwangerschaft, Karenz und Elternteilzeit.

Achtung!

Bei einer Kündigungsanfechtung gelten sehr kurze Fristen. Melden Sie sich im Falle einer Motivkündigung sofort bei Ihrer Gewerkschaft oder Arbeiterkammer!

Befristetes Arbeitsverhältnis

Fristenhemmung bis zum Beginn der Mutterschutzfrist
Der Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist gehemmt. Ausnahmen gibt es nur bei sachlicher Rechtfertigung. Zum Beispiel bei einem Ferialpraktikum, bei Saisonarbeit oder als Karenzvertretung.

Befristetes Arbeitsverhältnis - Beendigung nur wegen Schwangerschaft
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nur deswegen nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt, weil eine Schwangerschaft besteht, ist dies als Geschlechtsdiskriminierung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnis zu werten und ist ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz.

Eine derartige Auflösung kann binnen 14 Tagen ab Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses beim Arbeitsgericht bekämpft werden, und zwar mittels Klage auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Während der Probezeit besteht kein Kündig­ungs­schutz!

Sie sind nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft während der Probezeit mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Probezeit wegen des Bestehens einer Schwangerschaft aufgelöst, ist dies eine unzulässige Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes und ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Die Auflösung kann innerhalb von 14 Tagen nach Ausspruch der Auflösung beim Arbeits- und Sozialgericht be­kämpft werden.

Entlassung

Achtung!

Eine Entlassung während des Kündigungsschutzes ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber vor deren Ausspruch die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes (ASG) eingeholt hat.

Das Gericht darf der Entlassung nur zustimmen, wenn ein im Mutter­schutz­ge­setz angeführter Entlassungsgrund besteht, wobei in manchen Fällen aber der außerordentliche Gemütszustand der werdenden Mutter zu berücksichtigen ist.

Die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung kann im Sonderfall auch nach­träglich eingeholt werden. Allerdings nur dann, wenn die schwangere Arbeit­nehm­erin wegen strafbarer Handlungen entlassen wurde.

Das ASG stimmt weiters einer Kündigung während des 1. Karenzjahres zu, wenn der Betrieb bzw. einzelne Betriebsabteilungen auf Dauer stillgelegt oder eingeschränkt werden und dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung wirt­schaftlich nicht zumutbar ist.

Achtung!

Eine Betriebsübergabe gilt nicht als Stilllegung. Nimmt ein stillge­legt­er Betrieb innerhalb von 4 Monaten nach der Entbindung der Arbeitnehm­er­in seine Tätigkeit wieder auf, so kann die Arbeitnehmerin eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber be­an­trag­en. Ein solcher Eintrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Wiederaufnahme der Tätigkeit des Betriebs gestellt werden. 

Im Falle eines Betriebsübergangs (Kauf, Übernahme) geht das Arbeits­ver­hält­nis auf den Nachfolger über und endet nicht.

Ich wurde gekündigt und habe meinem Arbeitgeber erst danach mitgeteilt, dass ich schwanger bin. Ist die Kündigung unwirksam?

Ja, wenn Sie die Schwangerschaft

a) innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung,

b) bei schriftlicher Kündigung binnen 5 Arbeitstagen nach deren Zustellung be­kannt gegeben haben.

Die Kündigung wird auch dann ungültig, wenn Sie erst nach Ablauf der Fünf­tages­frist von Ihrem Arzt erfahren haben, dass Sie schwanger sind, und Sie Ihren Arbeitgeber sofort darüber informieren. In jedem Fall müssen Sie auch die ärztliche Bestätigung über die Schwangerschaft vorlegen.

Tipp

Die Mitteilung der Schwangerschaft sollte am besten schriftlich bzw. per Einschreiben erfolgen. Legen Sie sicherheitshalber die ärztliche Bestätigung über Ihre Schwangerschaft bei. 

Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsver­hält­nisses

Während der Schwangerschaft ist eine einvernehmliche Lösung des Arbeits­ver­hält­nisses möglich. Sie muss aber schriftlich vereinbart werden. Bei minder­jähr­igen Schwangeren (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) muss der Ver­ein­bar­ung überdies eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder der Arbeiterkammer beigefügt sein, aus der ersichtlich ist, dass die Frau über den Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz belehrt wurde. 

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