Karenz-Regelung
Die Elternkarenz beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist. Sie müssen die Karenzdauer schriftlich beim Arbeitgeber bekannt geben.
Ihre Elternkarenz müssen Sie nicht auf einmal nehmen, sondern können auch 3 Monate davon aufschieben und bis zum 7. Geburtstag Ihres Kindes verbrauchen. Das ermöglicht mehr Flexibilität und mehr Zeit für Ihr Kind, wenn es notwendig ist - etwa beim Schuleintritt.
Aufgeschobene Karenz können Sie vereinbaren, wenn Ihre Karenzzeit mit dem vollendeten 21. Lebensmonat Ihres Kindes geendet hat. Hat Ihre Karenzzeit schon mit dem vollendeten 18. Lebensmonat geendet, können beide Elternteile aufgeschobene Karenz, jeweils für die Dauer von 3 Monaten, beanspruchen.
Während der aufgeschobenen Karenz haben Sie keinen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Verlieren Sie aber Ihre Arbeit, weil Sie einen Antrag auf aufgeschobene Karenz gestellt haben bzw. weil Sie aufgeschobene Karenz in Anspruch genommen haben, können Sie die Kündigung bei Gericht anfechten. Während der aufgeschobenen Karenz gibt es auch keine karenzbezogenen finanziellen Leistungen!
Die aufgeschobene Karenz können Sie bis zum 7. Geburtstag Ihres Kindes verbrauchen. Ist der Zeitraum zwischen Schulbeginn und dem 7. Geburtstag Ihres Kindes kürzer als 3 Monate, oder erfolgt die Einschulung erst nach dem 7. Geburtstag, können Sie die aufgeschobene Karenz trotzdem mit Ihrem Chef oder ihrer Chefin vereinbaren.
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