Indexierung der Familienbeihilfe
Wen betreffen die Anpassungen der Familienbeihilfe an die Lebenserhaltungskosten? Wie hoch fallen die Kürzungen aus? Was können Sie dagegen tun?
Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe für Ihr Kind bzw. Ihre Kinder, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht für alle Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Für Kinder, die bereits 18 sind, besteht nur dann Anspruch auf die
Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf (Lehre, Schule, Studium,
Fachhochschule etc.) aus- oder fortgebildet werden.
In den Zeit zwischen Matura und Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst
gibt es Familienbeihilfe, wenn die Berufsausbildung nach Ende des Dienstes so rasch wie
möglich fortgesetzt wird.
In der Zeit zwischen Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes
und Beginn einer Ausbildung gibt es ebenfalls Familienbeihilfe.
Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in keiner Berufsausbildung mehr stehen, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe - auch dann nicht, wenn sie beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos vorgemerkt sind.
Studierende, die vor Vollendung des 24. Lebensjahres eine freiwillige soziale Hilfstätigkeit in der Dauer von durchgehend mindestens acht bis zwölf Monaten bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland absolviert haben, wird die Bezugsdauer maximal bis zum vollendeten 25. Lebensjahr verlängert, jedoch nur im Rahmen der vorgesehenen Studiendauer.
Wird die Familienbeihilfe (Studiendauer) aufgrund des sozialen Jahres im Anschluss an das freiwillige soziale Jahr verlängert, besteht keine Möglichkeit diese während des freiwilligen sozialen Jahres zu bekommen.
Volljährige Kinder haben Anspruch auf Familienbeihilfe während des freiwilligen sozialen Jahres, wenn sie den 24. Geburtstag noch vor sich haben und an einer der folgenden Initiativen mitmachen:
Wenn Sie während des freiwilligen sozialen Jahres Familienbeihilfe bekommen, endet Ihr Anspruch jedenfalls, sobald Sie 24 werden.
Die Organisationen, die Freiwilligentätigkeiten anbieten, müssen vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Sozialministerium) mit Bescheid anerkannt werden. In der Regel dauert eine Freiwilligentätigkeit sechs bis zwölf Monate, Sie können aber auch für kürzeren Zeiträumen Familienbeihilfe bekommen, z.B. wenn Sie die Tätigkeit frühzeitig beenden. Die Organisationen müssen Sie darauf hinweisen, dass Sie ein Anrecht auf Familienbeihilfe haben.
Für dauernd erwerbsunfähige Kinder gilt keine Altershöchstgrenze, wenn die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.
Für jedes Kind gibt es einen bestimmten Grundbetrag. Wo hoch dieser ist hängt vom Alter des Kindes ab.
Höhe Familienbeihilfe | Alter |
---|---|
114 Euro | ab Monat der Geburt |
121,90 Euro | ab Monat, in dem Kind 3 wird |
141,50 Euro | ab Monat, in dem Kind 10 wird |
165,10 Euro | ab Monat, in dem Kind 19 wird |
Zusätzlich Geld gibt es pro Kind und Monat, wenn Sie mehr als ein Kind haben:
Zahl der Kinder | pro Kind | Zusatzbetrag gesamt |
---|---|---|
2 | 7,10 Euro | 14,20 Euro |
3 | 17,40 Euro | 52,20 Euro |
4 | 26,50 Euro | 106 Euro |
5 | 32 Euro | 160 Euro |
6 | 35,70 Euro | 214,20 Euro |
7 | 52 Euro | 364 Euro |
8 | 52 Euro | 416 Euro |
Wenn Sie lohnsteuerpflichtig sind, wird Ihnen gemeinsam mit der Familienbeihilfe der Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Dieser beträgt pro Kind monatlich 58,40 Euro.
Für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren gibt es jeweils im September zusätzlich 100 Euro als Schulstartgeld.
Wie viel Familienbeihilfe Sie bekommen, können Sie mit dem AK Familienbeihilfenrechner herausfinden.
Für erheblich behinderte Kinder erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich um 155,90 Euro. Um die Beihilfe für ein erheblich behindertes Kind zu beantragen, brauchen Sie ein ärztliches Zeugnis. Das Ausmaß der Behinderung bzw. die dauernde Unfähigkeit, für sich selbst zu sorgen, muss das Sozialministeriumservice bescheinigen.
Sie bekommen die Familienbeihilfe monatlich ausbezahlt.
Die Familienbeihilfe wird anlässlich der Geburt eines Kindes automatisch ohne Antragstellung gewährt.
Die Familienbeihilfe wird vorrangig an den haushaltsführenden Elternteil (Mutter) ausbezahlt. Die Mutter kann jedoch zugunsten des anderen Elternteiles schriftlich verzichten.
Volljährige Kinder können die direkte Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auf ihr Girokonto beim Finanzamt beantragen. Der Anspruch auf Familienbeihilfe wird jedoch weiterhin von den Eltern abgeleitet, die ihre Zustimmung auf dem Antragsformular per Unterschrift bestätigen müssen. Die Direktauszahlung kann von ihnen auch widerrufen werden. Der anspruchsberechtigte Elternteil kann die Direktauszahlung an ein volljähriges Kind auch selbst beantragen.
Anspruchsberechtigte Elternteile können auch für Kinder (SchülerInnen und Lehrlinge), die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Finanzamt einen Antrag auf Direktzahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auf das Konto ihrer Kinder stellen. Die Direktauszahlung zu beantragen oder zu widerrufen ist immer nur für jene Zeiträume möglich, für die noch keine Familienbeihilfe ausbezahlt wurde. Allfällige Rückforderungen von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag etwa bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen richten sich immer an den anspruchsberechtigten Elternteil.
Übersteigt das Einkommen des volljährigen Kindes die Steuerbemessungsgrundlage von 15.000 Euro im Kalenderjahr, ist die Familienbeihilfe nur in der Höhe zurückzuzahlen, in der diese Grenze überschritten wurde (Einschleifregelung).
Nähere Informationen gibt es beim Familienservice des Bundeskanzleramtes (Bundesministerin für Frauen, Familie, Jugend und Integration) unter 0800 240 262, Montag bis Donnerstag von 9 bis 16 Uhr.
Broschüren
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