Kinder halten eine Weltkugel
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Indexierung der Familienbeihilfe aufgehoben

Seit 1.1.2019 wurden die Familienbeihilfe und andere Familienleistungen an die Lebenshaltungskosten des jeweiligen Wohnstaates der Kinder angepasst. Betroffen waren Unionsbürger:innen, die in Österreich arbeiten und deren Kinder im EU-Ausland leben. Der Europäische Gerichtshof hat diese Regelung im Juni 2022 als unionsrechtswidrig eingestuft. Österreich muss die gekürzten Beträge den Betroffenen nun unverzüglich rückerstatten. 

Welche Leistungen müssen nun zurückgezahlt werden?

Indexiert wurden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag, Geschwisterstaffelbeträge, der Erhöhungsbetrag bei erheblicher Behinderung, das Schulstartgeld, aber auch steuerliche Familienleistungen wie der Familienbonus Plus, der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Unterhaltsabsetzbetrag. Die Indexierung gilt für einen Leistungsbezug zwischen 1.1.2019 und 30.6.2022. Ab dem Anspruchsmonat Juli 2022 erhalten alle Anspruchsberechtigten die vollen Beträge. Für Anspruchsmonate zwischen Jänner 2019 und Juni 2022 wird eine Nachzahlung erfolgen.

Wichtig: Der Anspruch auf Rückzahlung der gekürzten Familienleistungen verjährt nicht!  

Was kann ich tun, wenn ich von Kürzungen betroffen war?

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag

Die Nachzahlungen für eine Anpassung „nach unten“ erfolgen für Anspruchsberechtigte im laufenden Familienbeihilfe-Bezug automatisch bis Ende Juli/Anfang August 2022. Beziehen Sie aktuell Familienbeihilfe, brauchen Sie also nicht selbst aktiv zu werden. Beziehen Sie aktuell keine Familienbeihilfe, haben Sie diese aber zwischen Jänner 2019 und Juni 2022 bezogen und liegen Daten über Ihren Anspruch sowie Ihre aktuelle Bankverbindung vor, erhalten Sie die Nachzahlung ebenfalls automatisationsgestützt. Fehlen Daten, die eine automatische Auszahlung nicht möglich machen, werden Sie vom Finanzamt aufgefordert, diese zu übermitteln.

In allen anderen Fällen, wenn Informationen zum aktuellen Wohnsitz oder Kontendaten vom Finanzamt nicht ermittelt werden können,  müssen Sie selbst einen Antrag auf Rückzahlung stellen (über FinanzOnline oder per Antragsformular), siehe Familienbeihilfe – Beantragung (oesterreich.gv.at).

Haben Sie eine „nach oben“ angepasste Familienbeihilfe erhalten, weil die Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat Ihrer Kinder höher als in Österreich sind, müssen Sie die erhöhten Beträge nicht zurückzahlen

Familienbonus Plus, Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie Unterhaltsabsetzbetrag

Die Rückerstattung der steuerlichen Absetzbeträge erfolgt von Amts wegen: Für bereits ausgestellte Einkommensteuerbescheide (2019, 2020, 2021) erfolgt die Nachzahlung automatisch. Bei noch offenen Arbeitnehmerveranlagungen werden bereits die nicht „nach unten“ indexierten Beträge berücksichtigt.

Werden Absetzbeträge in der Lohnverrechnung berücksichtigt, kann der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ab August 2022 bereits die vollen Beträge berücksichtigen. Für die Monate des Jahres 2022, für die der monatliche Absetzbetrag bereits ausgezahlt wurde, muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin eine sogenannte „Aufrollung“ durchführen, wodurch die korrekten Werte in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden.  

Wurden die Absetzbeträge nach oben angepasst, so gelten bis Juli 2022 die höheren Absetzbeträge. Erst ab August 2022 sind die nicht indexierten Beträge anzuwenden. Das gilt sowohl wenn Sie die Absetzbeträge in der Lohnverrechnung erhalten, aber auch wenn Sie sie erst bei der Arbeitnehmerveranlagung für 2022 geltend machen. 

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