30.4.2018

Beihilfe zum Kinder­be­treu­ungs­geld

Eltern, deren Kinder ab dem 1.1.2010 geboren wurden, haben unter be­stimmt­en Vor­aus­setz­ung­en Anspruch auf eine Beihilfe zum Kind­er­be­treu­ungs­geld-Konto.

Achtung!

Die Beihilfe ist wie das Kinderbetreuungsgeld beim zuständigen Sozial­ver­sich­er­ungs-Träger (ÖGK – Österreichische Gesundheitskasse) zu beantragen und kann maximal 365 Tage lang ab der erstmaligen Antragstellung bezogen werden. Sie muss nicht zurückgezahlt werden, wenn die Zu­ver­dien­st­grenz­en eingehalten werden.

Wie hoch die Beihilfe ist

Die Höhe der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld beträgt 6,06 Euro täglich bzw. 181,80 Euro pro Monat und wird ab der erstmaligen Antragstellung für maximal 365 Tage ausbezahlt.

Wer die Beihilfe bekommt

Alleinerziehende Mütter oder Väter

Anspruch auf Beihilfe haben alleinerziehende Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind, keinen gemeinsamen Wohnsitz mit dem ander­en Elternteil haben und ab 1.1.2024 nicht mehr als 8.100 Euro an maß­geblich­en Einkünften dazuverdienen (bis 31.12.2023 nicht mehr als 7.800 Euro), und zwar bezogen auf das Kalenderjahr. Dies entspricht einem monatlichen Verdienst von € 518,44 Euro (2024) 14 Mal im Jahr (2023: 500,91 Euro). 

Zwischen 1.1.2022 und 31.12.2023 durfte nicht mehr als 7.600 Euro pro Jahr verdient werden, dies entsprach einem monatlichen Verdienst von 485,85 Euro pro Bezugsmonat.

Zwischen 1.1.2020 und 31.12.2021 durfte nicht mehr als 7.300 Euro pro Jahr verdient werden, dies entsprach rund 475,86 Euro pro Bezugsmonat.

Achtung!

Für die Bemessung des Zuverdienstes werden rückwirkend ab 1.1.2010 nur mehr jene Kalendermonate herangezogen, in denen die Beihilfe an allen Kalendertagen bezogen wurde.

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Elternteile in Ehe oder Lebensgemeinschaft

Anspruch haben außerdem Elternteile, die in Ehe oder Lebens­ge­mein­schaft leben, wobei der beziehende Elternteil ab 1.1.2024 nicht mehr als 8.100 Euro oder monatlich 518,44 Euro (2023) verdienen darf.

Folgenden Einkommensgrenzen gelten für die vorhergehenden Jahren: 

  • 1.1.2023 bis 31.12.2023: 7.800 Euro 
  • 1.1.2022 bis 31.12.2022: 7.600 Euro
  • 1.1.2020 bis 31.12.2021: 7.300 Euro 

Ein Zuverdienst in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze ist dem beziehenden Elternteil pro vollem Bezugsmonat dadurch möglich. Auch für den zweiten Eltern­teil bzw. die Partnerin oder den Partner gilt eine Einkommensgrenze zur Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld.

Der andere Elternteil darf ab 1.1.2024 nicht mehr als 18.000 Euro im Kalender­jahr ver­dien­en. Der Betrag von 18.000 Euro entspricht einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.372 Euro 14 Mal im Jahr. Bis 31.12.2022 darf der Verdienst des anderen Elternteils bei nicht mehr als 16.200 Euro im Kalenderjahr liegen (das entspricht einem monatlichen Bruttoverdienst von 1.230 Euro).

Rückforderung bei zu hohem Verdienst

Wenn Sie bestimmte Zuverdienstgrenzen überschreiten, wird die Beihilfe teil­weise oder ganz zu­rück­ge­fordert.

  • Bei Alleinerziehenden: Wenn Sie die Zuverdienstgrenze um weniger als 15 % überschreiten, wird von Ihnen jener Betrag zurückgefordert, mit dem Sie die Zuverdienstgrenze überschritten haben.                                                             
  • Bei Paaren: Wenn beide Zuverdienstgrenzen weniger als 15% überschritten werden, verringert sich die Beihilfe um den Betrag, um den die Beihilfe über­schritten wurde. Wenn aber nur eine der beiden Zuverdienstgrenzen um mehr als 15% überschritten wurde, müssen Sie die gesamte Beihilfe im be­treff­end­en Kalenderjahr an die Krankenkasse zurückzahlen. Die Ge­biets­krank­en­kasse kann eine zu Unrecht bezogene Beihilfe von beiden Eltern­teil­en zurückfordern.

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