Maklerprovision für Auftraggeber
Seit Juli 2023 gilt das Bestellerprinzip. Sie bezahlen nur mehr dann Maklerprovision, wenn Sie die Wohnungssuche selbst (mit)beauftragen.
Sie ziehen um und haben alle Hände voll zu tun. Muss die alte Mietwohnung ausgemalt werden oder nicht? Wie so oft im Wohnrecht gibt es mehr als nur eine Antwort.
Ob Sie den Pinsel schwingen müssen, hängt zunächst einmal davon ab, was im Mietvertrag steht. Haben Sie vereinbart, dass Sie die Wohnung frisch ausgemalt an den Vermieter zurückgeben? Dann gibt es zwei Möglichkeiten:
Nach aktueller Rechtsprechung ist die Vereinbarung ungültig, wenn sie in einem vorformulierten Vertrag („Vertragsformular“) des Vermieters getroffen wurde – und dem Mieter die Ausmalverpflichtung gewissermaßen aufgedrängt wurde. In der Regel haben die Mieter ja keine Wahl: Sie müssen die vom Vermieter diktierten (vorformulierten) Vertragsbedingungen akzeptieren, wenn sie die Wohnung bekommen möchten.
Ausnahme
Sachlich gerechtfertigt und wirksam wäre die Verpflichtung zum Ausmalen aber beispielsweise dann, wenn der Vermieter gleichzeitig erklärt, dem Mieter die Kosten des Neuausmalens zu ersetzen und zum Beispiel den Mietzins für einen Monat zu erlassen.
Die absolute Ausnahme: Sie haben den Mietvertrag gemeinsam mit dem Vermieter aufgesetzt und sich dabei darauf geeinigt, die Wohnung auszumalen. Dann müssen Sie tatsächlich zu Pinsel und Farbe greifen, wenn Sie ausziehen.
Gibt es keine Vereinbarung zum Ausmalen, müssen Sie den Anstrich nur dann erneuern, wenn die Wandfarbe übermäßig abgenutzt oder in einer „ortsunüblichen Art und Weise“ verändert wurde.
Zwei Beispiele
Vieles im Wohnrecht ist unklar und schwammig. Um für KonsumentInnen Rechtssicherheit zu schaffen, versuchen wir immer wieder, Details vor Gericht zu klären, so auch die Frage mit der geänderten Wandfarbe.
In einem Musterprozess ging es zum Beispiel darum, ob der Vermieter die Kaution einbehalten darf, weil ein Mieter Zimmer grün und ocker gestrichen und beim Auszug nicht weiß übermalt hat. Der Vermieter argumentierte mit „Beschädigung“ bzw. „übermäßiger Abnutzung“.
Das Landesgericht Wien fällte ein richtungsweisendes Urteil zugunsten des Mieters: Die konkrete Farbwahl stelle keine ungewöhnliche Abnützung der Wände dar, die Wände seien nach Rückstellung der Wohnung im Vergleich zur Übergabe in einem gleichwertigen Zustand. Der Vermieter musste dem Mieter die komplette Kaution zurückzahlen.
Manchmal will der Vermieter die Kaution nicht zurückzahlen – wegen angeblicher „Beschädigungen“. Wann ist das zulässig, wann nicht? Die wichtigsten Fragen klärt unser Film.
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