Acht­geb­en bei bau­licher Ver­änd­er­ung der Miet­wohn­ung

Sie wollen Ihre Mietwohnung umbauen? Bei unwesentlichen Ver­änder­ung­en wie ausmalen oder tapezieren müssen Sie den Vermieter nicht ver­ständig­en.

Bei wesentlichen Änderungen der Wohnung müssen Sie den Vermieter in­for­mier­en, ansonsten riskieren Sie eine Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage. Machen Sie das am besten schriftlich. Bitten Sie den Vermieter um seine aus­drück­liche Zustimmung.

Bei einer Mietwohnung, die zur Gänze unters Mietrechtsgesetz fällt, gilt die Zustimmung als erteilt, wenn der Vermieter innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Verständigung nicht antwortet. Der Vermieter muss auch den Bau­plan (Einreichplan) unterschreiben, wenn die Veränderung baubehördlich be­willigt werden muss. Nicht in jedem Fall darf er seine Zustimmung ver­weig­ern.

Wo der Vermieter die Zustimmung nicht ver­weig­ern darf

Nach dem Mietrechtsgesetz darf der Vermieter seine Zustimmung nicht ver­weig­ern, wenn bei der geplanten Erneuerung beispielsweise die Heizung auf den Stand der Technik gebracht wird oder es eine übliche Veränderung ist wie Neu- oder Umbau von Bad, Dusche, WC, Gas- oder Lichtleitungen. Die ein­wand­freie Ausführung muss gewährleistet sein.

Die Arbeiten dürfen schutzwürdige Interessen des Vermieters oder anderer Mieter nicht beeinträchtigen. Sagt der Vermieter trotzdem Nein, können Sie durch Antrag bei der Schlichtungsstelle oder beim Bezirksgericht die Arbeiten durchsetzen.

Wenn Sie etwa eine Zwischenwand in einem Zimmer einziehen, kann Ihr Ver­miet­er seine Zustimmung davon abhängig machen, dass Sie bei Beendigung des Mietverhältnisses den früheren Zustand wiederherstellen.

Sind Veränderungen fix mit dem Gebäude ver­bund­en ...

Sind Veränderungen fix mit dem Gebäude verbunden, gehen sie dann in den Besitz des Vermieters über. Sie haben aber unter bestimmten Vor­aus­setz­ung­en bei Beendigung des Miet- oder Nutzungsverhältnisses einen Anspruch auf Investitionsersatz vom Vermieter.

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