Schimmel in der Wohn­ung

Eine rein oberflächliche Schimmelbildung ist von Mieter:innen zu beseitigen, wenn der Schaden nicht durch Mängel der Bausubstanz bedingt ist und durch richtiges Beheizen und Belüften der Räume vermieden werden kann.

Wenn der Schimmel allerdings in das Mauerwerk eindringt und nicht allein durch eine Behandlung der Oberfläche (z.B. Neuanstrich mit desinfizierender Farbe) beseitigt werden kann, handelt es sich um einen ernsten Schaden des Hauses, der von den Vermieter:innen zu beheben ist.

Wurde die Schimmelbildung vom Mieter verschuldet (etwa durch mangelndes Lüften und Heizen), können die Vermieter:innen die Sanierungskosten von den Mieter:innen zu­rück­ford­ern.

Sind die Mieter:innen auf Grund einer unverschuldeten Schimmelbildung wesentlich beeinträchtigt, haben sie das Recht die Miete entsprechend der Beeinträchtigung zu mindern.

Die Frage, wodurch die Schimmelbildung verursacht wurde, kann in der Regel nur von einem technischen Sachverständigen geklärt werden.

Außerhalb des Geltungsbereichs des Mietrechtsgesetzes (z.B. im Ein- und Zwei­familien­haus, bei gemieteten Eigentumswohnungen) können anders­laut­en­de vertragliche Vereinbarungen bestehen.

Tipp

Die AK empfiehlt, sofort nach Auftreten des Schimmels den Ver­miet­er:innen darüber schriftlich zu informieren und mit diesem Musterbrief da­rauf­hin zu weisen, dass die weiteren Mietzinszahlungen "unter Vor­be­halt der Rückforderung" erfolgen.

Broschüren

Downloads

Links

Kontakt

Das könnte Sie auch interessieren

Therme kaputt - wer zahlt?

Ihr Recht die Miete zu reduzieren

Das Recht zur Mietzinsminderung besteht zB dann, wenn eine Heiztherme, die bei Anmietung vorhanden war, nicht mehr heizt oder kein Warmwasser liefert.

Mietwohnung

Mietvertrag

Der Mietvertrag regelt Rechte und Pflichten. Lassen Sie sich alle mündlichen Zusicherungen schriftlich bestätigen.

Maler steht auf einer Leiter und malt die Wand aus

Bauliche Veränderungen

Sie wollen Ihre Mietwohnung umbauen? Bei wesentlichen Änderungen der Wohnung müssen Sie den Vermieter informieren.

  • © 2024 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65

  • Impressum
  • Datenschutz