Waldbrände in Europa
Das sollten Reisende zu Stornos, Entschädigungen und Co wissen!
Haben Sie nur einen Flug gebucht und wird dieser wegen des drohenden Streiks von der Fluglinie gestrichen, ist dies als Annullierung zu sehen. Betroffene Fluggäste haben in diesem Fall ein Wahlrecht zwischen
Zudem haben Sie Anspruch auf Verpflegung und – wenn notwendig - auch auf Hotelunterbringung.
Unabhängig davon haben Betroffene eventuell Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung in der Höhe von 250 Euro bis 600 Euro (Ausgleichszahlung), abhängig von der jeweiligen Länge der Flugstrecke. Dieser Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn es sich um keinen außergewöhnlichen Umstand handelt.
Ein Streik gilt nicht jedenfalls als außergewöhnlicher Umstand. Wir gehen davon aus, dass in diesem Fall kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und die Fluglinie daher zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet ist.
Verspätet sich Ihr Flug durch den Streik um mehr als fünf Stunden, können Sie jedenfalls vom Vertrag zurücktreten und die vollständige Erstattung des Flugpreises verlangen.
Wenn Sie Sie eine Pauschalreise, also beispielsweise Flug und Hotel gemeinsam, gebucht haben, dann kontaktieren Sie bei Fragen zu Ihrem Flug Ihren Reiseveranstalter.
Kann von diesem kein Ersatzflug organisiert werden und entfällt daher die Reise, haben Sie jedenfalls Anspruch auf Rückerstattung des vollständigen Reisepreises. Im Falle einer Flugverspätung von mehr als vier Stunden können Sie Preisminderung fordern.
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
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