Rücktritt bei Katastrophen
Terroranschläge, Naturkatastrophen, politische Unruhen: Wann ein kostenfreies Reise-Storno möglich ist und wo Sie sich informieren können.
Ist der Urlaub anders verlaufen als gebucht, sollten Sie Ihre Ansprüche nach der Rückkehr rasch geltend machen. Die AK Konsumentenschützer:innen zeigen, worauf Sie achten sollten.
Reklamieren Sie Reisemängel schriftlich – am besten per eingeschriebenem Brief. Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter Ihr Ansprechpartner, bei separat gebuchten Flügen die ausführende Fluglinie. Nutzen Sie dafür den AK-Musterbrief.
Bei berechtigten Beschwerden muss eine Preisminderung grundsätzlich in Geld erfolgen. Gutscheine müssen Sie nicht akzeptieren.
Eine Orientierung für die Höhe der Preisminderung bietet die Frankfurter Tabelle. Beispiel: Für einen verschmutzten Pool sind zehn bis 20 Prozent des Reisepreises möglich.
Bei erheblichen, vom Reiseveranstalter verschuldeten Mängeln kann zusätzlich Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zustehen.
Pauschalreisen sind gegen Insolvenz abgesichert. Der Reiseveranstalter muss in diesem Fall für eine Ersatzbeförderung sorgen. Bei reinen Flugbuchungen besteht dieser Schutz nicht.
Ab zwei Stunden Verspätung haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Essen, Getränke und gegebenenfalls eine Hotelunterbringung. Ab drei Stunden Ankunftsverspätung kann zusätzlich eine Entschädigung zustehen.
Liegt eine offizielle Reisewarnung vor, können Sie in der Regel kostenlos von der Reise zurücktreten. Auch unvorhersehbare Ereignisse können ein kostenfreies Storno ermöglichen. Kontaktieren Sie dazu Ihren Reiseveranstalter.
Beim Bezahlen oder Geldabheben mit Karte können Spesen anfallen – insbesondere außerhalb des Euro-Raums, teilweise aber auch innerhalb der Eurozone.
Nicht alle Mobilfunktarife umfassen EU-Roaming. Prüfen Sie vor Reiseantritt die Konditionen Ihres Anbieters, um unerwartete Kosten zu vermeiden.
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
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