Verbraucherzahlungskonto-Gesetz schafft mehr Transparenz
Das Verbraucherzahlungskonto-Gesetzes (VZKG) enthält viele Verbesserungen für Konsument:innen, für die es vorher keine gesetzlichen Bestimmungen gab.
Bereits im September 2016 wurde mit dem ersten Teil des VZKG ein Rechtsanspruch auf ein Girokonto, das sogenannte Basiskonto, eingeführt, das alle Banken anbieten müssen. Details dazu hier. Ebenfalls seit 2016 gibt es verbesserte Regeln für den Wechsel des Girokontos.
Ab 2018 sind neue und bessere Information über Girokontopreise Pflicht. Für jedes einzelne Kontomodell muss die Bank eine eigene Entgeltinformation schon vor Vertragsabschluss zur Verfügung stellen. Während des laufenden Vertrages erhält man regelmäßig eine Entgeltaufstellung, die den bezahlten Gesamtpreis für das Konto nach einzelnen Transaktionen aufschlüsseln. Dadurch soll man besser als bisher erkennen können, was an einem Konto teuer und was günstig ist bzw. wird anhand der bezahlten Kontozinsen der Preis für die Kontoüberziehung ersichtlich sein.
Eine weitere Vorschrift soll die Transparenz und Vergleichbarkeit von Girokonten bei unterschiedlichen Banken erhöhen. Alle Banken müssen in der Entgeltinformation und Entgeltaufstellung für die wichtigsten Kontobegriffe eine vorgegebene einheitliche Bezeichnung verwenden, ergänzt durch ein Glossar. In der Vergangenheit gab es laut AK- Erhebungen oft unterschiedliche und teils auch unverständliche Kontobegriffe. Auch das Aussehen und die Darstellung der Entgeltinformationen und Entgeltaufstellungen müssen bei allen Banken einheitlich sein. Das soll KonsumentInnen zusätzlich helfen, um Kontoangebote von unterschiedlichen Banken in Zukunft leichter vergleichbar zu machen.
Neu ist auch, dass im Fall von Kontoüberziehungen, die nicht auf einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung beruhen und die von der Bank geduldet werden (so genannte Überschreitungen) eine neue Beratungspflicht über Ratenkredite eingeführt wird. Man hat zwar als Kunde keinen Rechtsanspruch auf einen - meist günstigeren - Ratenkredit, aber, wenn man sein Konto mehr als drei Monate durchgehend mit einem Betrag überzieht, der höher ist als das eineinhalbfache der durchschnittlichen monatlichen Eingänge, dann soll es ein Gesprächsangebot der Bank über kostengünstigere Alternativen geben.
Außerdem wurde im VZKG der AK Bankenrechner zur einzigen offiziellen Vergleichswebsite für Girokonten in Österreich gesetzlich festgelegt.
Downloads
Musterbriefe
- Rücktritt vom Kreditvertrag (0,1 MB - docx)
- Rücktritt von kreditfinanzierten Geschäften (0,2 MB - pdf)
Ratgeber
Links
Links
Rechner
Links
Kontakt
Kontakt
Beratung in Ihrem Bundesland
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
AK Burgenland
AK Kärnten
AK Niederösterreich
AK Oberösterreich
AK Salzburg
AK Steiermark
AK Tirol
AK Vorarlberg
AK Wien