Neues rund um das Girok­onto

Am 31.10.2018 tritt der zweite Teil des Ver­braucher­zahl­ungs­konto-Gesetzes (VZKG) in Kraft und bringt weitere Ver­besser­ung­en für KonsumentInnen.

Bereits im September 2016 wurde mit dem ersten Teil des VZKG ein Rechtsanspruch auf ein Girokonto, das so­ge­nannte Basiskonto, eingeführt, das alle Banken anbieten müssen. Details dazu hier. Ebenfalls seit 2016 gibt es ver­besserte Regeln für den Wechsel des Girokontos.

Durch den zweiten Teil des Gesetzes soll es neue und bessere Information über Giro­konto­preise geben, nämlich für jedes einzelne Kontomodell eine eigene Ent­gelt­in­for­ma­ti­on schon vor Vertragsabschluss und während des lauf­end­en Vertrages so genannte Ent­gelt­auf­stell­ung­en, die den be­zahlten Gesamtpreis für ein Konto nach den ein­zeln­en kost­en­pflicht­ig­en Transaktionen aufschlüsseln. Dadurch soll man besser als bisher erkennen können, was an einem Konto teuer und was günstig ist bzw wird anhand der bezahlten Konto­zinsen der Preis für die Kontoüberziehung ersichtlich sein.

Eine weitere neue Vorschrift soll die Transparenz und Ver­gleich­bar­keit von Girokonten bei unterschiedlichen Banken er­höhen. Alle Banken müssen in der Entgeltinformation und Ent­gelt­auf­stell­ung für die wichtigsten Kontobegriffe eine vorgegebene ein­heit­liche Bezeichnung verwenden, er­gänzt durch ein Glossar. In der Vergangenheit gab es laut AK- Erhebungen oft unterschiedliche und teils auch un­ver­ständ­liche Kontobegriffe. Auch das Aussehen und die Dar­stell­ung der Entgeltinformationen und Ent­gelt­auf­stell­ung­en müssen bei allen Banken einheitlich sein. Das soll Kon­sum­ent­Innen zu­sätz­lich helfen, um Kontoangebote von unter­schied­lich­en Banken in Zukunft leichter ver­gleich­bar zu machen.

Neu ist auch, dass im Fall von Kontoüberziehungen, die nicht auf einer ausdrücklichen ver­trag­lich­en Vereinbarung be­ruh­en und die von der Bank geduldet werden (so ge­nannte Über­schreitungen) eine neue Beratungspflicht über Raten­kredite eingeführt wird. Man hat zwar als Kunde keinen Rechts­an­spruch auf einen - meist günstigeren - Raten­kredit, aber, wenn man sein Konto mehr als drei Monate durch­gehend mit einem Betrag überzieht, der höher ist als das ein­ein­halb­fache der durchschnittlichen monat­lich­en Ein­gänge, dann soll es ein Gesprächsangebot der Bank über kosten­günstig­ere Alter­na­tiv­en geben.

  • © 2024 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65

  • Impressum
  • Datenschutz