Gutscheine für abgesagte Festivals – AK erreichte Klärung
Seit Mai 2020 gibt es für aufgrund der Corona-Pandemie abgesagte Veranstaltungen eine gesetzliche Gutschein-Regelung: Sie sieht bei Ticketpreisen bis zu 250 Euro einen Mix aus Gutscheinen und Bargeld vor. Bis zu 70 Euro müssen Konsument:innen einen Gutschein annehmen. Den darüber liegenden Betrag erhalten sie in bar.
In der AK Konsument:innenberatung zeigte sich bald darauf: Veranstalter von teuren, mehrtägigen Festivals boten Konsument:nnen, die Festivalpässe für die gesamte Dauer gekauft hatten, nach der coronabedingten Absage des Festivals nur Gutscheine an. Argumentiert wurde das damit, dass der Gesamtticketpreis auf die einzelnen Festivaltage aufzuteilen ist und somit nur ein Gutschein über den Gesamtbetrag ausgestellt werden muss.
Die AK sah in dieser Vorgehensweise einen Widerspruch zum Gutschein-Gesetz und versuchte im Rahmen von Musterprozessen zu klären, dass Konsument:innen bei mehrtägigen Festivals der 70 Euro übersteigende Betrag des Mehrtagestickets in Geld erstattet werden muss.
Wie nun feststeht, vertritt der Oberste Gerichtshof hierzu allerdings leider eine andere Meinung als die Konsumentenschützer:innen der AK:
Hiernach darf ein Veranstalter den Ticketpreis des Mehrtagestickets (Festivalpass) auf die einzelnen Tage aufteilen und – wenn der Tagespreis 70 Euro nicht übersteigt – einen Gutschein über den Gesamtbetrag ausstellen.
ACHTUNG
Der Oberste Gerichtshof argumentierte unter anderem damit, dass das Gutschein-Gesetz in erster Linie den Schutz von Veranstaltungsunternehmen vor drohender Insolvenz beabsichtigt und nicht den Schutz der Verbraucher:innen. Die AK bleibt aber dabei, dass auch Verbraucher:innen Schutz gebührt, da diese von den Folgen der Pandemie mindestens ebenso betroffen waren.
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