Pflegefreistellung
Wenn nahe Angehörige erkranken oder die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt, können Sie sich für die Pflege stunden- oder tageweise frei nehmen.
Viele Pflegebedürftige brauchen Betreuung zu Hause. Für die 24-Stunden-Betreuung gibt es Förderungen vom Staat.
Dazu muss ein Betreuungsverhältnis im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes vorliegen, also Betreuung durch Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer oder durch Selbstständige mit Gewerbeschein. Im ersten Fall ist entweder eine Angehörige bzw. ein Angehöriger DienstgeberIn oder die pflegebedürftige Person nimmt diese Rolle ein. Es kann aber auch ein Vertrag mit einem gemeinnützigen Anbieter (z.B. Volkshilfe oder Caritas) abgeschlossen werden.
Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung ist eine Mindestqualifikation der Betreuungskraft:
Für die Förderung muss mindestens Pflegegeld der Stufe 3 bezogen werden und eine 24-Stunden-Betreuung notwendig sein.
Ab Stufe 5 wird die Notwendigkeit des Betreuungsumfangs generell angenommen. Bei Stufe 3 und 4 ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.
Die Förderung bei der Beschäftigung von zwei selbständig tätigen Betreuungskräften beträgt maximal 550 Euro pro Monat, weil hier geringere Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Bei Beschäftigung von zwei unselbständig tätigen Betreuungskräften beträgt der Zuschuss bis zu 1.100 Euro monatlich
Keinen Zuschuss gibt es, wenn das Einkommen der pflegebedürftigen Person 2.500 Euro netto pro Monat übersteigt (ohne Sonderzahlungen, Pflegegeld, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfe etc.). Diese Einkommensgrenze erhöht sich um 400 Euro für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen. Die Gewährung des Zuschusses ist unabhängig vom Vermögen der pflegebedürftigen Person.
Wenden Sie sich an die Landesstelle des Sozialministeriumservice. Dort können Sie die Förderung beantragen.
Babenbergerstraße 5, 1010 Wien
Tel: 01/588 31
Fax: 05 99 88 / 2266
E-Mail: post.wien@sozialministeriumservice.at
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