Arbeitnehmer-Kündigung
Gültigkeit, Kündigungsfristen und Anspruch auf Arbeitslosengeld: Worüber Sie Bescheid wissen sollten, wenn Sie selbst Ihre Stelle aufgeben wollen.
Mit einer Arbeitgeberkündigung löst der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf. Befristete Arbeitsverhältnisse können während der Befristung nur gekündigt werden, wenn eine Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde.
Sind Sie sich nicht sicher, ob eine Kündigung zulässig ist, sollten Sie unverzüglich nach Zugang der Kündigung mit einem AK Rechtsexperten Kontakt aufnehmen.
Üblicherweise existieren für Kündigungen keine Formvorschriften. Sie können daher sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Manchmal sehen jedoch z.B. Kollektivverträge oder Arbeitsverträge vor, dass Kündigungen nur rechtswirksam sind, wenn sie schriftlich erfolgen.
Tipp
Eine Kündigung sollten Sie immer beweisen können. Spricht Ihr Arbeitgeber die Kündigung mündlich aus und gibt Ihnen keine schriftliche Bestätigung, sollten Sie - aus Beweisgründen - unbedingt mittels eingeschriebenen Briefes an den Arbeitgeber festhalten, wann und von wem die Kündigung ausgesprochen wurde. Ebenso sollten Sie notieren, welcher Kündigungstermin Ihnen genannt wurde.
Während einer Probezeit (max. 1 Monat) kann das Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöst werden. Eine Lösung in der Probezeit ist keine Kündigung.
Eine Kündigung ist erst wirksam, wenn sie Ihnen zugeht (=Zugang der Kündigung) - also wenn sie Ihnen gegenüber mündlich ausgesprochen wird oder wenn Sie das Kündigungsschreiben erhalten. Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich.
Wird das Kündigungsschreiben beim Postamt hinterlegt, gilt es unter bestimmten Voraussetzungen als zugestellt. Ihre Zustimmung zur Kündigung ist nicht erforderlich. Auch wenn Sie die Annahme verweigern, ist die Kündigung wirksam. Der Arbeitgeber muss seine Kündigung nicht begründen.
Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst sein soll (also der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses) und nicht der Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen werden muss.
Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne, die zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Kündigungstermin liegt.
Welche Kündigungsfristen und –termine einzuhalten sind, regeln die verschiedenen Gesetze, Kollektivverträge oder auch der Arbeitsvertrag.
Hält der Arbeitgeber Kündigungsfrist und/oder Kündigungstermin nicht ein, wird das Arbeitsverhältnis trotzdem zum rechtswidrigen Zeitpunkt aufgelöst. Es wird aber so abgerechnet, als ob der Arbeitgeber die Kündigung ordnungsgemäß ausgesprochen hätte.
Das heißt, Sie erhalten alle Ansprüche, die Sie erhalten hätten, wenn der Arbeitgeber ordnungsgemäß gekündigt hätte - also eine so genannte Kündigungsentschädigung.
Beispiel
Kündigt Sie der Arbeitgeber z.B. zum 17.5. obwohl die Kündigung nur zum 30.6. (=ordnungsgemäßer Kündigungstermin) möglich wäre, endet Ihr Arbeitsverhältnis am 17.5.
Der Arbeitgeber muss jedoch das volle Entgelt (inkl. anteiligem Urlaubs-/ Weihnachtsgeld, anteiligen Urlaubstagen etc.) für den Zeitraum von 18.5. bis 30.6. zahlen (= die so genannte Kündigungsentschädigung).
Im Fall einer Arbeitgeberkündigung haben Sie Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist - die sogenannten "Postensuchtage". Und zwar im Ausmaß von 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit (z.B. 7,7 Stunden bei einer 38,5 Stundenwoche). Diese Freizeit müssen Sie vom Arbeitgeber verlangen.
Maßgeblich ist die gesetzliche/kollektivvertragliche/vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist. Nicht jedoch eine allfällige längere „faktische“ Kündigungsfrist, die dadurch entsteht, dass der Arbeitgeber die Kündigung vorzeitig ausspricht.
Der Zeitpunkt, wann diese Zeit konkret in Anspruch genommen wird, ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Der Arbeitgeber darf den Anspruch allerdings nicht vereiteln. Wird während der Kündigungsfrist auch Urlaub vereinbart, ist darauf zu achten, dass die Freizeit ebenfalls geltend gemacht wird. Sie müssen zum Beispiel für Montag einen Postensuchtag und von Dienstag bis Freitag Urlaub vereinbaren. Vereinbaren Sie von Montag bis Freitag Urlaub, entfällt Ihr „Postensuchtag“ für die betreffende Woche.
Dienstfreistellung bedeutet, dass der Arbeitgeber während einer bestimmten Dauer (meist während der Kündigungsfrist) auf Ihre Arbeitsleistung verzichtet. Er muss jedoch das volle Entgelt weiterzahlen!
Tipp
Einem Verbrauch von Urlaub während der Dienstfreistellung müssen Sie nicht zustimmen!
Werden Sie wegen eines unzulässigen Motivs gekündigt oder ist die Kündigung sozialwidrig, ist in Betrieben mit mindestens 5 ArbeitnehmerInnen eine gerichtliche Anfechtung der Kündigung unter gewissen Voraussetzungen möglich.
Als unzulässiges Motiv gilt z.B., wenn man wegen der Bewerbung für den Betriebsrat gekündigt wird. Eine Kündigung ist sozialwidrig, wenn sie wesentliche Interessen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Dies kann insbesondere bei einer Kündigung von älteren ArbeitnehmerInnen der Fall sein, die schon länger im Betrieb arbeiten.
Ziel einer Anfechtung (Klage bei Gericht) ist die Weiterbeschäftigung im Betrieb.
Für die Beurteilung, ob in Ihrem konkreten Fall ausreichende Anfechtungsgründe vorliegen, sollten Sie unverzüglich nach Zugang der Kündigung mit einem Rechtsexperten der AK Kontakt aufnehmen.
Die Anfechtungsklage muss vom Arbeitnehmer binnen zwei Wochen ab Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden.
Achtung!
Angefochten werden kann beispielsweise auch eine diskriminierende oder eine Kündigung, die aufgrund einer beabsichtigten oder tatsächlichen Inanspruchnahme
ausgesprochen wurde.
Achtung!
Diese Anfechtungen sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Es sind unterschiedliche, sehr kurze Fristen (oftmals nur einer Woche!) einzuhalten. Setzen Sie sich daher bitte sofort mit Ihrer Fachgewerkschaft oder Arbeiterkammer in Verbindung!
Eine Kündigung, die Sie während eines Krankenstandes erhalten, ist arbeitsrechtlich zulässig. Dauert der Krankenstand jedoch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, so behalten Sie den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer Ihres Krankenstandes, längstens jedoch für die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches.
Beispiel
Frau Muster befindet sich von 1.1. bis 31.1. im Krankenstand. Am 10.1. wird sie zum 17.1. gekündigt. Da sie ihren Entgeltfortzahlungsanspruch (inkl. anteiliger Sonderzahlungen) noch nicht ausgeschöpft hat, bekommt sie Entgeltfortzahlung für die Dauer des gesamten Krankenstandes, obwohl das Dienstverhältnis bereits mit 17.1. endet.
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