Alles zur E-Card
Wo gilt die E-Card, in welchen Ländern die Europäische Krankenversicherungskarte? Wohin kann ich mich wenden, wenn ich die Karte verloren habe?
Wer krank wird, muss von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber weiterhin Entgelt bekommen. Entgelt ist nicht nur Lohn und Gehalt. Auch regelmäßige Überstunden oder Zulagen, im Durchschnitt gerechnet, gehören dazu.
Zunächst muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin das Entgelt voll zahlen, später zur Hälfte. Während der halben Entgeltfortzahlung erhalten Sie zusätzlich das halbe Krankengeld von der ÖGK (= Österreichischen Gesundheitskasse - dies ist eine ehemalige Gebietskrankenkasse). Endet die halbe Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, bekommen Sie das volle Krankengeld von der ÖGK.
Sowohl das halbe als auch das volle Krankengeld müssen Sie beantragen - Sie bekommen es nicht "automatisch".
Wie lange der Arbeitgeber das Entgelt zahlen muss, hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab und ist für ArbeiterInnen und Angestellte weitgehend gleich geregelt.
Der Arbeitgeber muss für folgende Zeiträume pro Arbeitsjahr das Entgelt weiterzahlen:
Dauer des Arbeitsverhältnisses: | Volles Entgelt | Halbes Entgelt |
---|---|---|
Im ersten Jahr | 6 Wochen | 4 Wochen |
Vom 2. bis 15. Jahr | 8 Wochen | 4 Wochen |
Vom 16. bis 25. Jahr | 10 Wochen | 4 Wochen |
Ab dem 26. Jahr | 12 Wochen | 4 Wochen |
Das Arbeitsjahr beginnt immer mit dem Eintrittsdatum.
Zusätzlich haben ArbeitnehmerInnen pro Arbeitsunfall Anspruch auf je 8 Wochen (bzw 10 Wochen nach 15 Arbeitsjahren) volle Entgeltfortzahlung.
ArbeitnehmerInnen dürfen während des Krankenstands finanziell nicht schlechter gestellt werden. Sie müssen jene Bezahlung erhalten, die sie bekommen hätten, wenn die Krankheit nicht eingetreten wäre (= Ausfallsprinzip).
Wenn Ihr Entgelt von Monat zu Monat unterschiedlich ist, steht Ihnen eine Entgeltfortzahlung in der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen zu. Dabei sind auch Überstunden, Prämien, Provisionen oder Akkordlöhne einzurechnen, nicht jedoch Diäten oder sonstige Aufwandsersätze.
Wenn Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ausgeschöpft ist, springt die Krankenkasse ein und Sie erhalten Krankengeld. Bekommen Sie nur mehr die Hälfte des Entgelts von Ihrem Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin, zahlt die Krankenkasse das halbe Krankengeld. Kranke ArbeitnehmerInnen und freie DienstnehmerInnen bekommen ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit das Krankengeld, freie DienstnehmerInnen haben allerdings in den ersten drei Tagen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Auch Arbeitslose erhalten ab dem 4.Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld in Höhe der AMS-Leistung.
Sie müssen das Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen, und dafür eine Arbeits- und Entgeltbestätigung vorlegen.
Die Höhe des Krankengeldes hängt vom Einkommen im letzten Monat vor der Erkrankung und von der Höhe der geleisteten Entgeltfortzahlung ab. Gar kein Krankengeld gibt es für jene Zeit, für die ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des vor dem Krankenstand bezogenen Entgelts besteht. Sinkt der Anspruch auf die Hälfte des Entgelts, steht Ihnen die Hälfte des Krankengeldes zu. Sinkt der Anspruch unter die Hälfte des Entgelts, gibt es volles Krankengeld. Geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung nach § 19a ASVG erhalten Krankengeld in Höhe von € 5,70 täglich (€ 170,90 monatlich).
Krankengeld gibt es längstens 1 Jahr. Wer mindestens 13 Wochen wieder arbeitsfähig ist, hat einen neuen Anspruch.
Das Krankengeld wird von der Gebietskrankenkasse nur vorläufig besteuert. Dabei werden 30 Euro täglich steuerfrei belassen und vom übersteigenden Betrag 20 Prozent Steuer einbehalten. Wer Krankengeld bezieht, muss verpflichtend eine ArbeitnehmerInnenveranlagung machen. Das Krankengeld wird dann regulär gemeinsam mit anderen Einkünften versteuert. Wurde zu wenig Steuer vom Krankengeld einbehalten, kommt es zu einer Steuernachforderung durch das Finanzamt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn Sie bereits mit den anderen Einkünften über der Steuergrenze von 12.000 Euro jährlich sind, z.B weil Sie noch einen Teil des Jahres Ihren Gehalt oder Lohn von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber erhalten haben.
Auch bei langen Krankenständen - wenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr besteht - gibt es den vollen Urlaubsanspruch. Ist also jemand zwei Jahre krank, entsteht trotzdem in beiden Jahren der volle Urlaubsanspruch.
Keinen Anspruch auf Krankengeld haben Lehrlinge ohne Entgelt, geringfügig Beschäftigte, PraktikantInnen, Krankenpflege- und HebammenschülerInnen, PensionistInnen und BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld.
Krankengeld gibt es auch dann nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Trunkenheit, Suchtgiftmissbrauch oder eine schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel entstanden ist.
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