Arbeitslosengeld
Wer kriegt es, wie lang und in welcher Höhe? Wo kann man es beantragen? Wie viel darf man dazuverdienen? Die wichtigsten Infos zum Arbeitslosengeld.
Als arbeitslos gelten Sie, wenn Sie nach der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses, freien Dienstverhältnisses oder der Selbstständigkeit noch keine neue Beschäftigung gefunden haben.
Achtung seit 1.4.2024
Sie gelten nicht als arbeitslos, wenn Sie ein vollversichertes Dienstverhältnis beenden und ein geringfügiges Dienstverhältnis, das Sie zusätzlich parallel haben, weiterhin aufrecht ist. Sie müssen dieses geringfügige Dienstverhältnis ebenfalls beenden!
Um Arbeitslosengeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag beim AMS stellen. Das funktioniert auch über das e-AMS-Konto.
Das Gesetz schreibt in diesem Fall vor, dass Sie innerhalb von 10 Tagen zusätzlich persönlich zum AMS gehen müssen. Fragen Sie daher unbedingt beim AMS nach, ob zusätzlich zum Antrag per eAMS auch noch ein persönlicher Termin erforderlich ist.
Wenn Sie kein e-AMS-Konto haben, fragen Sie am besten noch vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, aber spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, direkt beim AMS nach, ob Sie den Antrag auf Arbeitslosengeld auch telefonisch oder per E-Mail stellen können.
Beachten Sie bitte, dass Sie zusätzlich zur Arbeitslosmeldung auch einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen müssen. Das Antragsformular müssen Sie innerhalb der vom AMS festgesetzten Frist beim AMS einbringen. Das Arbeitslosengeld wird grundsätzlich nicht rückwirkend gewährt, sondern erst ab dem Tag der Geltendmachung.
Zuständig ist das AMS, das sich in Ihrem Wohnbezirk bzw. in dem Bezirk befindet, in dem Sie sich ständig aufhalten.
Wenn alle Voraussetzungen passen, bekommen Sie das Arbeitslosengeld ab dem Tag, an dem Sie die Unterstützung beim AMS beantragen. Der früheste Zeitpunkt ist der Tag, nach dem Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses.
Das Arbeitsmarktservice erstellt gemeinsam mit Ihnen einen Betreuungsplan. Im Betreuungsplan werden Maßnahmen beschrieben, um Sie möglichst schnell aus der Arbeitslosigkeit zu führen – etwa Schulungen, um Ihre Qualifikationen zu erhalten oder zu erweitern, die Ihnen am Arbeitsplatz nützlich sind.
Der Betreuungsplan soll laut Gesetz vom AMS und Ihnen gemeinsam erstellt werden. Wenn Sie sich aber mit dem AMS nicht einigen können, kann das AMS auch den Betreuungsplan einseitig festlegen. Sie können nicht rechtlich dagegen vorgehen. Vom Betreuungsplan kann auch kein Rechtsanspruch auf bestimmte Maßnahmen abgeleitet werden, auch wenn diese ausdrücklich als Ziel im Betreuungsplan genannt sind.
Achtung!
Sie müssen eine Kopie des Betreuungsplans bekommen. Wenn nicht, verlangen Sie ausdrücklich eine! Im Streitfall kann die Kopie ein wichtiges Beweismittel sein.
Das AMS schreibt wöchentliche Kontrolltermine vor. Je nach Situation kann das AMS die Termine auch verringern. Die Kontrolltermine sind Ihnen vom Arbeitsmarktservice mitzuteilen, insbesondere Ort und Zeit der einzuhaltenden Kontrollmeldungen. Klären Sie mit Ihrem Berater bzw Ihrer Beraterin telefonisch oder per E-Mail, ob Sie diesen Termin wahrnehmen müssen.
Wichtig!
Kontrolltermine müssen Sie unbedingt einhalten! Wenn Sie sich nicht melden, verlieren Sie das Arbeitslosengeld. Sie bekommen erst wieder Geld, wenn Sie sich persönlich zurückmelden und einen Verhinderungsgrund nachweisen können. Informieren Sie daher unbedingt das AMS, wenn Sie verhindert sind und nicht zum Kontrolltermin kommen können. Gehen Sie sofort nach Wegfall des Verhinderungsgrundes (z.B. Krankheit) persönlich zum AMS.
Sie sind gegenüber dem AMS meldepflichtig. Das heißt, Sie müssen jede maßgebliche Änderung dem AMS melden, zum Beispiel Arbeitsaufnahme, Arbeitsaufnahme des Partners oder der Partnerin, Änderung des Partnereinkommens usw.
Achtung!
Verletzen Sie die Meldepflicht, müssen Sie mit einem Geldverlust rechnen! Fragen Sie daher im Zweifelsfall bitte beim AMS nach, wenn sich bei Ihnen Änderungen ergeben!
Sie sind als Arbeitslose/r krankenversichert, müssen aber keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Der Krankenversicherungsschutz gilt auch für Ihre Angehörigen, sofern diese keine eigene Krankenversicherung haben.
Wenn Sie während des Bezuges des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe arbeitsunfähig werden, erhalten Sie ab dem 4. Tag des Krankenstandes Krankengeld in der Höhe des vorher bezogenen Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe. Während der ersten drei Tage des Krankenstandes zahlt das AMS das Arbeitslosengeld weiter. Bei einem Krankenhausaufenthalt gilt dasselbe wie beim Krankenstand.
Nach dem Ende des Krankenstandes müssen Sie sich umgehend, jedenfalls innerhalb von 7 Tagen beim AMS melden. Dauert Ihr Krankenstand länger als 62 Tage oder ist Ihr Leistungsanspruch während des Krankenstandes ausgelaufen, müssen Sie sich unmittelbar nach dem Ende des Krankenstandes persönlich beim AMS melden.
Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Alterspension (auch vorzeitige Pension!) erfüllen, bekommen Sie vorläufig bis zur Entscheidung über den Pensionsantrag das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe weiter, sofern vom Pensionsversicherungsträger eine Bestätigung vorliegt, die bestätigt, dass eine Leistungspflicht nicht binnen zwei Monaten nach dem Stichtag festgestellt werden kann.
In diesen Fällen fordert Sie das AMS auf, umgehend einen Antrag auf Pension zu stellen. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe werden auch dann eingestellt, wenn Sie keinen Pensionsantrag einbringen - z.B. weil für Sie das Arbeitslosengeld günstiger wäre.
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