Überstunden
Das Einmaleins der Überstunden: Wie viele sind erlaubt? Dürfen Sie auch einmal Nein sagen? Wie viel Geld steht Ihnen zu? Was gilt beim Zeitausgleich?
Spätestens mit dem ersten Adventwochenende
beginnt für die Angestellten im Handel die wohl stressigste Zeit des
Jahres. Nicht selten verdoppeln sich die Umsätze im Zuge des
Weihnachtsgeschäfts. Für die ArbeitnehmerInnen bedeutet das dann: länger
arbeiten!
Aber: Kann Sie Ihre Chefin, Ihr Chef dazu zwingen, länger als sonst im
Geschäft zu bleiben? Wann ist es gefährlich, abzulehnen? Welche Rechte
haben Eltern, die ihre Kinder beaufsichtigen müssen?
Für alle Branchen gibt es absolute Höchstgrenzen bei der Arbeitszeit,
die keinesfalls überschritten werden dürfen. Wenn Sie dieses Maximum
bereits geleistet haben, darf Ihnen Ihre Chefin oder Ihr Chef nicht noch
mehr Arbeit aufbrummen. Sie haben das Recht, sich dagegen zu wehren.
Die absoluten Höchstgrenzen liegen bei 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche. Im Durchschnitt von 17 Wochen sind aber nicht mehr als 48 Stunden pro Woche zulässig. Fragen Sie im Zweifelsfall
bei der AK Arbeitsrechtsberatung nach, was bei Ihnen gilt. Dringend zu
empfehlen ist, täglich Arbeitszeiten und Pausen zu notieren, um im
Streitfall gewappnet zu sein.
Damit es mit der Zeitaufzeichnung leichter geht, hat die AK den Zeitspeicher entwickelt, der allen ArbeitnehmerInnen kostenlos zur Verfügung steht.
Wenn die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschritten werden, kann ein
Ablehnen von Mehrarbeit oder Überstunden allerdings heikel sein. Es muss schon einen
guten Grund geben, um nein zu sagen, wenn Sie in der Firma dringend
gebraucht werden.
Zum Beispiel: Sie finden kurzfristig keine Betreuung für Ihre Kinder
außerhalb der sonst üblichen Dienstzeit. Oder: Ein unverschiebbarer
Arzttermin steht an. Ihre berücksichtigungswürdigen Interessen müssen
schwerer wiegen als die der Firma. Die AK berät im Zweifelsfall, ob Ihr
Nein berechtigt ist oder Potenzial zum Bumerang hat.
Sollten Sie aber bereits 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in einer Wochen gearbeitet haben, dürfen Sie weitere Überstunden ohne Begründung ablehnen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden. Sollten deswegen gekündigt werden, können Sie die Kündigung innerhalb von 14 Tagen beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten.
Die Anordnung von Mehr- oder Überstunden sollte die Ausnahme sein, nicht die Regel! Außerdem sollte Sie der Arbeitgeber umgehend darüber informieren, sobald klar ist, dass Mehr- oder Überstunden geleistet werden müssen.
Im Geschäft geht die Post ab und nun liegt Ihr Kind mit Grippe im Bett. Müssen Sie trotzdem in die Firma?
Wenn Ihr Kind krank wird, haben Sie Anspruch auf
Pflegefreistellung bei voller Bezahlung. Die Pflegebedürftigkeit stellt
der Arzt fest. Grundsätzlich müssen ArbeitnehmerInnen aber alle
Vorkehrungen treffen, dass es zu keiner Arbeitsverhinderung kommt. Wenn
also eine andere geeignete Person vorhanden ist, die sich um das Kind
kümmern kann, ist keine Pflegefreistellung notwendig.
Wenn Sie Ihr Kind pflegen, ist dies kein Grund für eine fristlose Entlassung.
Sie bekommen so viel Pflegefreistellung, wie Sie in einer Arbeitswoche
regelmäßig arbeiten. Bei einer 40-Stunden-Woche können Sie sich
beispielsweise pro Arbeitsjahr 40 Stunden zur Pflege freinehmen.
Wenn Ihr Kind unter 12 Jahre alt ist, in einem
Arbeitsjahr neuerlich krank wird und die erste Woche schon ganz
verbraucht ist, gibt es eine zusätzliche Woche Pflegefreistellung.
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
AK Burgenland
AK Kärnten
AK Niederösterreich
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AK Vorarlberg
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