Konkurrenzklausel
Mit einer Konkurrenzklausel verpflichten Sie sich, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in der Branche des alten Arbeitgebers tätig zu sein.
Viele Firmen sind bereit, ihren Beschäftigten die Weiterbildung zu zahlen. Häufige Praxis in den Betrieben: Bezahlt der Chef die Ausbildung, müssen ArbeitnehmerInnen meist unterschreiben, dass sie die Ausbildungskosten zurückzahlen, wenn sie die Firma verlassen. Nicht immer aber fordert die Firma das Geld zu Recht zurück.
Achtung!
Folgende Regelungen gelten, wenn Ihr Arbeitsvertrag mit einer solchen Klausel ab dem 18. 3.2006 abgeschlossen wurde.
Beruht die Verpflichtung zum Ausbildungskostenrückersatz auf einer kollektivvertraglichen Regelung und wurde die Schulung vor dem 29.12.2015 begonnen, wenden Sie sich bitte an Ihre Arbeiterkammer. Denn in diesen Fällen können abweichende Regelungen gelten.
Ob wirklich gezahlt werden muss, hängt davon ab, was gelernt wurde. Es kommt sehr darauf an, ob es sich um eine echte Ausbildung oder um eine Einschulung handelt. Bei der Einschulung werden Sie mit betrieblichen Gegebenheiten und Produkten des Arbeitgebers vertraut gemacht. Dafür darf die Firma kein Geld zurückverlangen!
Anders ist das bei den Kosten für eine echte Ausbildung, die die Beschäftigten auch in einer anderen Firma nutzen könnten. Für alle Ausbildungsvereinbarungen ab dem 18. März 2006 gilt: Die Firma darf nur dann einen Kostenrückersatz fordern, wenn dieser zuvor für eine konkrete Ausbildung schriftlich vereinbart wurde. Eine allgemeine Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag ist noch zu wenig.
Wichtig!
Die Rückforderung von Ausbildungskosten ist nicht nur bei Arbeitnehmerkündigung, berechtigter Entlassung oder unberechtigtem Austritt, sondern auch im Fall einer einvernehmlichen Lösung zulässig.
Verzichtet der Arbeitgeber im Fall einer einvernehmlichen Lösung auf die Rückzahlung, halten Sie diese Vereinbarung unbedingt schriftlich fest!
Zunächst einmal müssen tatsächliche Ausbildungskosten durch die Teilnahme angefallen sein.
Der Rückzahlungsbetrag muss sich auch mit der Zeit verringern: Wenn Sie Ihre Firma etwa ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung verlassen, sind bei einer dreijährigen Bindungsdauer nur noch zwei Drittel der Kosten zu zahlen.
Achtung
Vereinbarungen, die ab dem 29.12.2015 abgeschlossen werden, müssen eine monatliche Reduzierung des Rückzahlungsbetrags enthalten.
Firmen können nicht „ewig“ die einmal gezahlten Ausbildungskosten zurückverlangen: Nach einer gewissen Zeit gelten diese Kosten quasi „getilgt“. Dabei gelten unterschiedliche Regelungen:
Bei einer Rückzahlung der Kosten wird auch die Mehrwertsteuer verrechnet – und zwar auch dann, wenn die Ausbildung ursprünglich mehrwertsteuerfrei war. Die Finanzbehörden werten die Überwälzung der Ausbildungskosten vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer als Rechtsgeschäft, das eine Umsatzsteuerpflicht auslöst.
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