Kündigungsschutz
Behinderte ArbeitnehmerInnen sind durch einen strengen Kündigungsschutz abgesichert. Alle Infos über Ihre Rechte, wichtige Fristen und Ausnahmeregeln.
Die Gebärdensprachvideos des ServiceCenters ÖGS.barrierefrei, informieren gehörlose und hörbeeinträchtigte ArbeitnehmerInnen über ihre Rechte in der Arbeitswelt. Hier geht's zum Video: Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe.
ArbeitgeberInnen, die in Österreich 25 oder mehr Menschen beschäftigen, müssen auf je 25 ArbeitnehmerInnen mindestens einen begünstigten behinderten Menschen einstellen. Die Anzahl der begünstigten behinderten Menschen, die eingestellt werden müssen, wird als Pflichtzahl oder Pflichtstelle bezeichnet.
Bei der Berechnung der Pflichtzahl wird von der Gesamtzahl der ArbeitnehmerInnen (ausschließlich Lehrlinge) eines Arbeitgebers oder einer Arbeitgeberin ausgegangen. Auf die ermittelte Pflichtzahl werden die beschäftigten begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen angerechnet. Erreicht die Anzahl der beschäftigten begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen die Pflichtzahl, ist die Beschäftigungspflicht erfüllt.
Manche Personengruppen werden doppelt auf die Pflichtzahl angerechnet. Zum Beispiel blinde Menschen, begünstigte behinderte Jugendliche unter 19 Jahren, begünstigte behinderte Menschen für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses oder Menschen, die einen Rollstuhl benutzen u.a.
Erfüllen ArbeitgeberInnen ihre Beschäftigungspflicht nicht, ist für jede nicht besetzte Pflichtstelle eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Die Höhe der Ausgleichstaxe ist gestaffelt, je nach Anzahl der Beschäftigten, und beträgt ab 1.1.2021:
Die Taxe fließt dem Ausgleichstaxfonds zu, der vom Sozialministerium verwaltet wird. Die Mittel dieses Fonds werden vor allem für die berufliche und soziale Förderung von Menschen mit Behinderung verwendet. Zudem erhalten ArbeitgeberInnen, die in Ausbildung stehende begünstigte behinderte Menschen beschäftigen, eine Prämie; die Mittel dienen aber auch der Errichtung und dem Ausbau von integrativen Betrieben.
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