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1.7.2025

Neue Regeln für Arbeitslose ab Juli 25

Ab 1. Juli 2025 müssen sich Personen nach Unterbrechung ihrer Arbeitslosigkeit schneller als bisher wieder beim AMS melden. Auch beim eAMS-Konto gibt es Änderungen. Alle Neuerungen finden Sie hier.

Arbeitslosmeldung

Ab 1.7.2025 ist eine Antragstellungen nur mehr persönlich oder elektronisch über das elektronische Kommunikationssystem des AMS, „eAMS-Konto“, möglich. Vorrangig soll die Antragstellung über das eAMS-Konto erfolgen. Ein Zwang zur elektronischen Antragstellung besteht aber nicht. 

Persönliche Vorsprache

Erfolgt die Antragstellung über das eAMS-Konto, ist eine persönliche Vorsprache nur mehr bei erstmaligen Anträgen auf Arbeitslosengeld sowie bei wiederholten Anträgen nach Ablauf von zwei Jahren zwingend vorgeschrieben. Das AMS kann auf die persönliche Vorsprache in den anderen Fällen gänzlich verzichten; beispielsweise bei Folgeanträgen innerhalb von zwei Jahren. Die persönliche Vorsprache gilt auch bereits als erfüllt, wenn diese bei der persönlichen Antragstellung erbracht wurde (Erstberatung durch das AMS).  

Ist eine persönliche Vorsprache zwingend vorgeschrieben, dann ist das AMS dazu verpflichtet innerhalb von zwei Wochen einen Termin zu vergeben. Bei diesem Termin handelt es sich um einen verbindlichen Kontrollmeldetermin. Wird dieser ohne triftigen Grund nicht eingehalten, verlieren Sie die Leistung. Dieser Kontrollmeldetermin ist ab 1.7.2025 bereits vor Zuerkennung des Arbeitslosengeldes möglich. Wird hingegen ein Termin zur Nachreichung von Unterlagen nicht eingehalten, kommt es zu einem späteren Bezugsbeginn.  

Das AMS darf aber weiterhin jederzeit zur Überprüfung der Voraussetzungen eine persönliche Vorsprache vorschreiben.

Wiedermeldung nach Unterbrechung

Ab 1.7.2025 beträgt die Frist für die Wiedermeldung nach einer Unterbrechung der Leistung statt einer Woche nur einen Tag. Sie müssen sich daher nach einer Unterbrechung (z.B. wegen Auslandsaufenthalt, Krankheit) unmittelbar nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes beim AMS melden.

Sollte der Tag des Wegfalls des Unterbrechungsgrundes auf ein Wochenende oder auf einen gesetzlichen Feiertag fallen oder sollte die Geschäftsstelle aus anderen Gründen geschlossen sein, dann reicht die Wiedermeldung am nächsten Werktag. Die Wiedermeldung hat telefonisch, über „eAMS-Konto“ oder durch persönliche Vorsprache bei der zuständigen Geschäftsstelle zu erfolgen. Andere Arten einer Wiedermeldung (z.B. Brief oder E-Mail) sind nicht zulässig.

Wichtig

Auch wenn Sie dem AMS Beginn und Ende der Unterbrechung bekanntgeben, müssen Sie sich ab 1.7.2025 nach Ende der Unterbrechung am nächsten Tag wieder melden, damit es zu keiner Lücke im Leistungsbezug kommt.  Eine Mitteilung über die Einstellung versendet das AMS nur mehr dann, wenn Sie dies wünschen, oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Ihre Kenntnis mitgeteilt wurde.

Wiedermeldung nach Krankenstand

Unabhängig davon, ob Sie während Ihrem Krankenstand Anspruch auf Krankengeld haben oder nicht, müssen Sie sich am nächsten Tag nach Ende des Krankenstandes beim AMS wieder melden. Ab 1.7.2025 muss eine ärztliche Bestätigung innerhalb einer vom AMS festgesetzten Frist vorgelegt werden, auch wenn kein Krankengeld gebührt.

Verpflichtende Nutzung des eAMS-Kontos

Wenn Sie über ein eAMS-Konto verfügen, sind Sie verpflichtet dieses zu nutzen. Verpflichtend vorgeschrieben ist, dass Sie an zwei, nicht aufeinander folgenden Werktagen der Woche dieses auf Eingänge (Nachrichten, Vermittlungsvorschläge, Kontrolltermine, etc.) prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ein Termin am nächsten Tag vorgeschrieben werden kann. Das Gesetz enthält keine Regelung dazu, zu welcher Tageszeit Sie das eAMS-Konto auf Eingänge überprüfen müssen, daher empfiehlt es sich das eAMS-Konto nicht nur einmal am Tag auf Nachrichten zu überprüfen.  

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