Sexuelle Belästigung bei Firmenfeiern
Spaß oder Ernst? Gerade bei Feiern, in lockerer Atmosphäre, wird manchmal übersehen, dass nicht alle lustig finden, was oft nur als Witz gedacht oder „nett gemeint“ war.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Besonders heikel wird es, wenn es um sexuelle Belästigung geht. Ein anzüglicher Witz, die Hand auf dem Oberschenkel der Kollegin, der Klaps auf den Po – ist für viele Frauen unangenehm und kränkend. Besonders bei Firmenfeiern werden oft Grenzen überschritten, von Frauen, wie von Männern.
Wo fängt sexuelle Belästigung an?
Wo es um Zwischenmenschliches geht, ist es nicht immer leicht, klare Grenzen zu ziehen. Was für die eine vielleicht schmeichelhaft und unterhaltsam ist, kann für den anderen schon lange unangenehm oder verletzend sein.
Sexuelle Belästigung beginnt nicht erst bei unerwünschten Berührungen oder bei Versprechen von beruflichen Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen. Unerwünschte anzügliche Witze, Bemerkungen über die Figur oder Erzählungen über sexuelles Verhalten können ebenso Belästigungen darstellen.
Ob ein Verhalten eine sexuelle Belästigung ist, hängt also stark davon ab, ob es mit dem Einverständnis des Gegenübers geschieht. Deswegen gilt im Zweifelsfall die einfache Regel: Ist man nicht sicher, ob der anderen Person meine Äußerungen nicht zu weit gehen, sollte man es lieber bleiben lassen. Und das nicht erst dann, wenn das Gegenüber lautstark protestiert.
Betroffene müssen nicht „Stopp“ sagen
Zwischenmenschliches braucht immer auch ein bisschen Feingefühl. Betroffene von sexueller Belästigung sind nicht verpflichtet, das Verhalten des Gegenübers ausdrücklich abzulehnen. Denn oft haben sie gute Gründe, warum sie das belästigende Verhalten nicht klar und deutlich zurückweisen: die Sorge um den Arbeitsplatz, Benachteiligungen bei der weiteren Karriere, Scham oder die Angst, nicht ernst genommen zu werden, sind nur einige davon.
Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) hat unlängst anerkannt und klargestellt, dass kein Belästiger im Nachhinein sagen können soll, die Frau hätte nicht „Nein“ gesagt.
Wer in die Offensive geht und über Sexuelles redet oder sich gar körperlich annähert, der muss eben auch auf die kleinen Zeichen achten. Keine Antwort auf Annäherungsversuche heißt sehr oft: „Nein, danke!“
Welche rechtlichen Folgen hat eine sexuelle Belästigung?
Wer sich zu Beleidigungen, sexuellen Belästigungen oder gar Tätlichkeiten hinreißen lässt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen.
In Frage kommen Abmahnung, Versetzung oder sogar eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses (bis hin zur Entlassung). Unabhängig davon ist der Belästiger verpflichtet, sein unangebrachtes Verhalten sofort einzustellen.
Darüber hinaus hat die belästigte Person Anspruch auf einen angemessenen Schadenersatz in Höhe von mindestens 1.000 Euro. Der Anspruch besteht gegenüber dem Belästiger – aber auch gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin, wenn diese nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, obwohl sie von der sexuellen Belästigung weiß.
Das "Gläschen zu viel" ist im Übrigen kein Entschuldigungsgrund für grenzüberschreitendes Verhalten.
Welche Verpflichtungen haben Arbeitgeber:innen?
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss im Rahmen seiner oder ihrer Fürsorgepflicht, sobald er/sie von sexueller Belästigung erfährt, unverzüglich dagegen vorgehen und dafür sorgen, dass der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin keinen weiteren Übergriffen ausgesetzt ist. Bei der Firmenfeier können ArbeitgeberInnen den Belästiger beispielsweise auffordern, die Feier unverzüglich zu verlassen.
Die Verpflichtung zur Abhilfe trifft ArbeitgeberInnen auch auf betrieblichen Weihnachtsfeiern, die außerhalb der Arbeitszeit stattfinden.
Hilfe bei sexueller Belästigung
Innerhalb des Unternehmens können sich Betroffene vertrauensvoll an BetriebsrätInnen, BetriebsärztInnen sowie Gleichbehandlungs- oder Frauenbeauftragte wenden. Außerhalb des Unternehmens unterstützen Arbeiterkammern, Fachgewerkschaft und die Gleichbehandlungsanwaltschaft.
Studien wie der Arbeitsklima Index zeigen übrigens, dass sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz leider noch immer stark verbreitet ist: Deutlich mehr als die Hälfte der befragten Arbeitnehmerinnen hat bereits solche schlechten Erfahrungen durch männliche Kollegen, Chefs oder Kunden gemacht hat.
Tipp
Der Verein Sprungbrett bietet in Kooperation mit der AK Wien eine Telefonberatung und bei Bedarf Einzelberatung für Betroffene von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz an. Die Beratung ist vertraulich, kostenlos (ortsüblicher Telefontarif) und auf Wunsch anonym.
Telefonnummer: 0670 600 70 80 (Montag 11:00 – 14:00 und Donnerstag 16:00 – 19:00 Uhr)
Downloads
Links
Kontakt
Kontakt
Beratung in Ihrem Bundesland
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
AK Burgenland
AK Kärnten
AK Niederösterreich
AK Oberösterreich
AK Salzburg
AK Steiermark
AK Tirol
AK Vorarlberg
AK Wien