
Wahr oder falsch? 8 Fakten zum Krankenstand, die Sie kennen müssen
Krank im Job – das ist für niemanden eine angenehme Situation. Viele Arbeitnehmer:innen sind verunsichert, welche Rechte und Pflichten sie im Krankenstand haben. Wir räumen mit den häufigsten Irrtümern auf und erklären Ihnen, was wirklich gilt. Denn nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch durchsetzen.Ich muss mich im Krankenstand unverzüglich melden
Hey, das stimmt tatsächlich! Als Arbeitnehmer:in sind Sie in der Pflicht, ihrer Arbeitgeber:in sofort Bescheid zu geben, wenn Sie krank sind und nicht zur Arbeit kommen können. Diese Regel gilt übrigens immer – egal ob später eine ärztliche Bestätigung für den Krankenstand verlangt wird oder nicht.
Ich muss gleich am ersten Tag zum Arzt
Die Wahrheit liegt hier in der Mitte! Das Gesetz sieht zwar vor, dass Ihr:e Arbeitgeber:in schon ab dem ersten Krankenstandstag eine ärztliche Krankschreibung verlangen kann. Aber: Viele Unternehmen sind da heute entspannter und verlangen die Krankschreibung erst später – zum Beispiel ab dem zweiten, dritten oder vierten Tag. Fragen Sie am besten einfach nach, wenn Sie sich krankmelden.
Übrigens: Eine Bestimmung im Arbeitsvertrag, laut der Sie im Falle einer Erkrankung automatisch eine ärztliche Bestätigung vorzulegen haben, hält nicht. Die Vorlage muss aus Anlass eines Krankenstands verlangt werden.
In meiner Krankschreibung muss nur stehen, dass ich krank bin
Nein, das stimmt nicht! Die Krankmeldung braucht mehr Details: Von wann an Sie krank sind, wann der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit ist und was der Grund für Ihre Arbeitsunfähigkeit ist. Also ob es sich um eine allgemeine Erkrankung oder einen Arbeitsunfall bzw. eine Berufskrankheit handelt. All das muss draufstehen.
Ich muss meinem:er Chef:in erklären, woran ich leide
Auch das ist falsch! Die ärztliche Diagnose ist Ihre Privatsache. Sie müssen Ihrem Chef oder Ihrer Chefin nicht auf die Nase binden, was Ihnen fehlt – auch dann nicht, wenn er:sie direkt danach fragt.
Ich muss meine Krankschreibung unverzüglich abgeben
Ja, das stimmt! Die Krankmeldung muss schnellstmöglich beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin landen. Sie können das persönlich machen, jemanden damit beauftragen oder die Krankschreibung per Post schicken. Vielen Arbeitgeber:innen genügt mittlerweile auch ein Foto per Mail. Aber fragen Sie sicherheitshalber nach, was im Unternehmen üblich ist!
Wichtig: Verlangt Ihr:e Arbeitgeber:in die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung, dann kommen Sie dem nach. Denn andernfalls verlieren Sie den Anspruch auf die Weiterzahlung Ihres Entgelts.
Ich darf im Krankenstand nicht nach draußen
Das kommt drauf an! Die Regel ist eigentlich ganz simpel: Tuen Sie nichts, was Sie länger krank macht und schauen Sie, dass Sie so schnell wie möglich wieder gesund werden. Bei einer Grippe heißt das: Bleiben Sie im Bett und gehen Sie nur raus, wenn's sein muss – zum Beispiel zum Arzt oder zur Apotheke.
Bei manchen Krankheiten tut frische Luft und Bewegung aber richtig gut! Was okay ist und was nicht, entscheidet übrigens Ihr:e Ärzt:in – nicht Ihr:e Arbeitgeber:in. Fragen Sie im Zweifel bei Ihr:er Ärzt:in nach.
Ich muss meine Krankheit bei mir zuhause auskurieren
Falsch! Wenn Sie sich bei Familie oder Freund:innen besser erholen können, dann ist das völlig in Ordnung. Wichtig ist nur: Sagen Sie Ihrer Krankenkasse Bescheid, wenn Sie woanders hingehen. Für Auslandsaufenthalte brauchen Sie vorher grünes Licht von der Kasse.
Ich kann im Krankenstand nicht gekündigt werden
Das stimmt leider nicht! Viele denken, der Krankenstand schützt vor Kündigung – tut er aber nicht. Ihr:e Arbeitgeber:in kann Sie auch im Krankenstand kündigen, und selbst dann, wenn es ein Arbeitsunfall war. Allerdings müssen die geltenden Fristen und Termine eingehalten werden.
Übrigens: Wenn Ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich während eines Krankenstands beendet wird, muss Ihr:e Arbeitgeber:in das Gehalt auch über das Ende des Vertrags hinaus weiterzahlen, solange der Anspruch besteht. Das gilt auch, wenn die Auflösung mit Blick auf einen bevorstehenden Krankenstand erfolgt.
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