Arbeitslosengeld
Wer kriegt es, wie lang und in welcher Höhe? Wo kann man es beantragen? Wie viel darf man dazuverdienen? Die wichtigsten Infos zum Arbeitslosengeld.
Ab dem 1.1.2026 wird es – bis auf wenige Ausnahmen - nicht mehr möglich sein, neben dem Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe mit einem geringfügigen Dienstverhältnis dazu zu verdienen.
Als Bezieher:in von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe dürfen Sie einen Zuverdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze (2025: 551,10 Euro brutto monatlich) verdienen. Dieser Zuverdienst wirkt sich nicht auf die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes bzw. Ihrer Notstandshilfe aus.
Mit 1. Jänner 2026 wird dieser geringfügige Zuverdienst zum Arbeitslosengeld bzw. zur Notstandhilfe eingeschränkt. Dann dürfen nur noch bestimmte Gruppen ein geringfügiges Dienstverhältnis haben und trotzdem weiterhin als arbeitslos gelten. Nur sie bekommen trotz geringfügigem Zuverdienst weiterhin Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
Als Bezieher:in von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe können Sie ab 1.1.2026 nur dann noch mit einem geringfügigen Dienstverhältnis dazu verdienen, wenn auf Sie einer der folgenden Punkte zutrifft:
Sie haben die Möglichkeit, die geringfügige Beschäftigung bis 31.1.2026 zu beenden. Wenn Sie die geringfügige Beschäftigung im Laufe des Jänners beenden, erhalten Sie volles Arbeitslosengeld bzw. volle Notstandshilfe ab dem 1.1.2026.
Sie können das geringfügige Dienstverhältnis (je nach Personengruppe entweder begrenzt auf 26 Wochen oder unbegrenzt) fortführen.
Der zeitlich begrenzte geringfügige Zuverdienst von 26 Wochen für langzeitarbeitslose Personen und Wiedereinsteiger:innen steht je Anwartschaft (zuerkannter Bezugsdauer auch bei Fortbezug der Leistung) nur einmal zur Verfügung. Wichtig dabei ist: Die 26-wöchige Frist beginnt mit dem ersten Antritt einer geringfügigen Beschäftigung zu laufen. Beenden Sie die geringfügige Beschäftigung nach z. B. 15 Wochen und nehmen bis zum Ende der 26-wöchigen Frist keine neue geringfügige Beschäftigung auf, können Sie keine weitere geringfügige Beschäftigung aufnehmen und gleichzeitig weiterhin Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe beziehen.
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