Schwerarbeitspension
Für wen zahlt sich die Schwerarbeitspension aus? Welche Kriterien müssen Sie dafür erfüllen? Welche Tätigkeiten zählen zur Schwerarbeit?
Es gibt weiterhin Möglichkeiten, vor dem Regelpensionsalter in Pension zu gehen, und zwar:
Darüber hinaus gibt es noch die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension, die wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gewährt wird.
Nach Vollendung des 60. Lebensjahres können Männer eine Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Für Frauen gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für Männer. Weil bis inklusive 31.12.1963 geborene Frauen ohnehin mit Vollendung des 60. Lebensjahres die Alterspension in Anspruch nehmen können, kommt die Schwerarbeitspension grundsätzlich nur für ab 1.1.1964 geborene Frauen ab dem Jahr 2024 in Betracht.
Als Schwerarbeit gelten bestimmte Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden:
Abschläge
Sollten Sie in Schwerarbeitspension gehen, müssen Sie mit einem Abschlag in Höhe von 1,8 % pro Jahr rechnen.
Achtung!
Beachten Sie, dass am Stichtag weder eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung noch ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (518,44 Euro im Jahr 2024) vorliegen darf.Sollten Sie das 62. Lebensjahr beendet und bereits 480 Versicherungsmonate (= 40 Jahre) erworben haben, können Sie in Korridorpension gehen.
Da die Korridorpension frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen werden kann, kommt sie für Frauen ab 2028 in Betracht. Für Frauen wird sie später von Bedeutung, weil sie bis dahin bereits vor Vollendung des 62. Lebensjahres in die Regelalterspension gehen können.
Achtung!
Beachten Sie, dass am Stichtag weder eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung noch ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (2023: € 500,91) vorliegen darf.Wenn Sie vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen, gibt es Abschläge, sprich: weniger Pension. Wenn Sie nach dem Regelpensionsalter gehen, bekommen Sie dafür eine höhere Pension. Für jedes Jahr früher oder später wird Ihnen ein bestimmter Prozentsatz abgezogen oder dazugerechnet. Dazu ein Beispiel:
Im Einzelfall ist die Steigerung der Pension abhängig von der Höhe des weiteren Jahreseinkommens (für die Gutschriften) sowie der jeweiligen Aufwertungszahlen.
Männer können eine Langzeitversicherungspension in Anspruch nehmen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Da sich bei Frauen, die zwischen 1.1.1962 und 31.12.1965 geboren sind, das Antrittsalter einer Langzeitversicherungspension mit jenem einer regulären Alterspension deckt, besteht für diese Gruppe ohnehin Anspruch auf eine abschlagsfreie , normale Alterspension, ohne die besonderen Voraussetzungen für eine Langzeitversicherungspension zu erfüllen.
Für Frauen, die ab 1.1.1966 geboren sind, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Männer. Aufgrund der stufenweisen Anhebung des Pensionsantrittsalters für Frauen mit Geburtsdatum von 1.1.1966 bis 30.6.1968, die noch früher als mit 65 Jahren die Alterspension antreten können, sind die Abschläge in Summe noch geringer als bei einem Mann mit gleichem Geburtsdatum.
Achtung!
Es werden höchstens 60 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt.Abschläge
Achtung!
Beachten Sie, dass am Stichtag weder eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung noch ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (2024: € 518,44) vorliegen darf.Bei Vorliegen von mindestens 540 Beitragsmonaten (45 Jahre) auf Grund einer Erwerbstätigkeit, kann eine Korridorpension, Schwerarbeitspension, Langzeitversicherungspension, Invaliditätspension bzw. Berufsunfähigkeitspension abschlagsfrei zuerkannt werden, wenn bis zum 31.12.2021 mindestens 45 Arbeitsjahre vorliegen.
Zu den 540 Beitragsmonaten zählen auch maximal 60 Monate der Kindererziehung, soweit diese sich nicht mit den Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes werden jedoch nicht berücksichtigt.
Die Pensionsversicherungsanstalt bietet eine umfassende Broschüre zum „Altrecht“, auf die wir Sie gerne verweisen. Wende Sie sich bei Fragen gerne an das Sozialversicherungsteam in Ihrer Arbeiterkammer!
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