Lange krank – Finanzielle Absicherung
Bei einer längeren Erkrankung stellt sich die Frage: Wie bin ich finanziell abgesichert?
Bin ich finanziell abgesichert?
Zunächst muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin das Entgelt voll zahlen, später zur Hälfte. Während der halben Entgeltfortzahlung erhalten Sie zusätzlich das halbe Krankengeld von der Krankenversicherung (meist ÖGK). Endet die halbe Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, bekommen Sie das volle Krankengeld von der ÖGK.
Wenn oder bevor Sie „ausgesteuert“ sind, also kein Krankengeld mehr bekommen, können Sie einen Antrag auf Invaliditätspension bzw. Berufsunfähigkeitspension stellen. Auch während der Prüfung des Anspruchs sind Sie finanziell abgesichert, wenn Sie die entsprechenden Anträge stellen.
Achtung
Wenn Sie das Arbeitsverhältnis karenzieren, besteht kein Anspruch auf (Sonder-)Krankengeld. Wir empfehlen Ihnen jedenfalls bevor Sie eine Karenzierungsvereinbarung unterschreiben Kontakt mit Ihrer Arbeiterkammer aufzunehmen!
So lange bezahlen Arbeitgeber:innen
Wie lange Sie von Ihrem Arbeitgeber:in im Krankenstand Entgelt bekommen, hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab und ist für ArbeiterInnen und Angestellte weitgehend gleich geregelt.
Arbeitgeber:innen müssen für folgende Zeiträume pro Arbeitsjahr das Entgelt weiterzahlen:
Dauer des Arbeitsverhältnisses | Volles Entgelt | Halbes Entgelt |
---|---|---|
Im ersten Jahr | 6 Wochen | 4 Wochen |
Vom 2. bis 15. Jahr | 8 Wochen | 4 Wochen |
Vom 16. bis 25. Jahr | 10 Wochen | 4 Wochen |
Ab dem 26. Jahr | 12 Wochen | 4 Wochen |
Das Arbeitsjahr beginnt immer mit dem Eintrittsdatum. Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt werden und die Dauer der Entgeltfortzahlung verlängert werden.
Zusätzlich haben Arbeitnehmer:innen pro Arbeitsunfall Anspruch auf je 8 Wochen (bzw.10 Wochen nach 15 Arbeitsjahren) volle Entgeltfortzahlung innerhalb eines Arbeitsjahres (oder Kalenderjahres).
Tipp
So lange gibt es Krankengeld
- Krankengeld bekommen Sie grundsätzlich bis zu 26 Wochen lang.
- Waren Sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Eintritt der Krankheit mindestens 6 Monate krankenversichert, verlängert sich die Maximaldauer auf insgesamt 52 Wochen (außer die Krankheit ist während der Schutzfrist eingetreten).
- Im Einzelfall wird das Krankengeld über die Dauer von 52 Wochen hinaus bis zu 78 Wochen gezahlt, wenn eine ärztliche Begutachtung durch den medizinischen Dienst („Chefarzt“) der Krankenversicherung ergibt, dass in diesem Zeitraum die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist.
- Wer nach Ausschöpfung der Höchstdauer mindestens 13 Wochen wieder arbeitsfähig geworden ist und in einer den Anspruch auf Krankengeld eröffnenden Krankenversicherung (Erwerbseinkommen über Geringfügigkeitsgrenze, AMS-Bezug,…) versichert war, hat auch für dieselbe Krankheit grundsätzlich einen neuen Anspruch auf Krankengeld.
- Werden Sie innerhalb von 13 Wochen nach dem Ende der Krankheit, jedoch vor Ausschöpfung der Höchstdauer, aufgrund derselben Krankheit neuerlich arbeitsunfähig, werden die Zeiten der Krankheit für den Krankengeldanspruch zusammengerechnet.
Tipp
Krankengeld ausgeschöpft – was nun?
6 Wochen vor der Höchstanspruchsdauer des Krankengeldes muss die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) Sie darüber informieren, dass das Krankengeld endet.
Personen, die weiterhin krank sind und nicht arbeiten können, können bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einen Antrag auf Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension (IP/BUP) stellen. Dieser Antrag gilt auch auf Antrag auf Rehabilitationsgeld. Die PVA stellt per Bescheid fest, ob und welche Leistung zusteht.
Tipp
Bei Personen, die ab 1.1.1964 geboren sind, wird zuerst geprüft, ob – anstelle der Pension – Rehabilitationsgeld zusteht. Das Rehabilitationsgeld erhalten Sie dann, wenn Sie zwar nicht dauerhaft, aber im Ausmaß von mindestens 6 Monaten vorübergehend invalid bzw. berufsunfähig sind. Das Rehabilitationsgeld wird von der ÖGK ausbezahlt.
Sind Sie aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zwar nicht dauerhaft, aber im Ausmaß von mindestens 6 Monaten (vorübergehend) invalid bzw. berufsunfähig und ist außerdem eine berufliche Umschulung sinnvoll und zumutbar, erhalten Sie vom AMS ein Umschulungsgeld, wenn Sie bei der Auswahl, Planung und Durchführung der Umschulung aktiv mitwirken. Dasselbe gilt bei drohender Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit.
Tipp
Finanzielle Absicherung während IP-/BUP-Verfahren
1) Pensionsvorschuss
Wenn Sie einen Antrag auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension gestellt haben und Sie kein Krankengeld mehr bekommen (Aussteuerung), sollten Sie einen Antrag auf Pensionsvorschuss beim Arbeitsmarktservice (AMS) stellen. So sind Sie während der Prüfung des IP-/BUP-Antrages finanziell abgesichert. Besteht ein Dienstverhältnis muss dieses nicht beendet werden!
Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen:
- Sie müssen einen Antrag auf eine Invaliditätspension bzw. Berufsunfähigkeitspension stellen.
- Sie müssen weiterhin im Krankenstand (krankgeschrieben) sein.
- Sie müssen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erfüllen, mit Ausnahme der Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit und der Arbeitsbereitschaft.
- Sie müssen die Wartezeit für die Pension erfüllen.
- Ein Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt muss bestätigen, dass Sie nicht arbeitsfähig sind.
Bestätigt das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt allerdings, dass Sie arbeitsfähig sind, gebührt weiterhin das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe und Sie müssen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Tipp: Pensionsvorschuss gibt es auch bei aufrechtem Arbeitsverhältnis!
Ein Pensionsvorschuss kann auch bei aufrechtem Arbeitsverhältnis gewährt werden, wenn Sie schon sehr lange krank sind, der Arbeitgeber kein Entgelt mehr bezahlen muss und der Anspruch auf Krankengeld bereits erschöpft ist. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Pensionsvorschuss jedenfalls bis zur Vorlage des Gutachtens der PVA, wenn Sie so rasch wie möglich an der Begutachtung teilnehmen. Bis das Gutachten vorliegt wird nämlich davon ausgegangen, dass keine Arbeitsfähigkeit besteht.
Achtung
Bescheinigt Ihnen das Gutachten der PVA jedoch Arbeitsfähigkeit, bekommen Sie ab diesem Zeitpunkt vom AMS keine weitere Leistung mehr, weil Sie nicht arbeitslos sind. In diesem Fall sollten Sie sofort einen Antrag auf Sonderkrankengeld (siehe Punkt 2) bei der ÖGK stellen.
Tipp
2) Sonderkrankengeld
Wenn Sie einen ablehnenden Bescheid der PVA erhalten haben, können Sie diesen gerichtlich prüfen lassen. Dafür müssen Sie binnen 3 Monaten ab Erhalt des Bescheids beim zuständigen Gericht klagen.
Wenn Sie ein aufrechtes Arbeitsverhältnis haben, sollten Sie sofort nach Erhalt des negativen Bescheides der PVA einen Antrag auf Sonderkrankengeld bei der ÖGK stellen. So sind Sie finanziell abgesichert.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Krankengeldanspruch ausgeschöpft (Aussteuerung)
- Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung
- Klage gegen ablehnenden Pensionsbescheid wird erhoben
- Aufrechtes Arbeitsverhältnis
- Weiterhin im Krankenstand (krankgeschrieben)
Das Sonderkrankengeld endet mit dem Abschluss des Pensionsverfahrens (Gerichtsverfahren) bzw. mit dem Ende des Krankenstands. Das Sonderkrankengeld gebührt in der Höhe des zuletzt bezogenen Krankengeldes. Es muss bei der ÖGK beantragt werden und wird erst ab Antragstellung gezahlt.
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