Arbeitsvertrag & Dienstzettel

Verpflichtet sich jemand zu einer Arbeitsleistung für einen anderen, liegt ein Arbeitsvertrag vor. Er ist zweiseitig verbindlich, da beide Vertragspartner (Arbeitgeber & Arbeitnehmer) sowohl Rechte als auch Pflichten haben.

Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, soweit sie durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung nicht zwingend festgelegt sind. Die Hauptpflicht des Arbeitgebers besteht in der Bezahlung des Entgelts, die des Arbeitnehmers besteht in der Arbeitsleistung.

Schenken Sie daher dem Inhalt Ihres Arbeitsvertrages (Dienstzettels) höchste Aufmerksamkeit. Dieser hat Auswirkungen auf Ihr gesamtes Arbeitsleben im Betrieb - und möglicherweise sogar darüber hinaus. Sowohl der schriftliche Arbeitsvertrag als auch der Dienstzettel sind gebührenfrei.

Wie muss ein Arbeitsvertrag aussehen?

Der Abschluss des Arbeitsvertrages ist normalerweise an keine Formvorschrift gebunden. Aus diesem Grunde kann er nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder sogar durch eine „schlüssige Handlung” zustande kommen. Letzteres zum Beispiel einfach dadurch, dass jemand Arbeitsleistungen für einen anderen erbringt und dieser die Leistungen annimmt. Gibt es jedoch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, dann muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstzettel aushändigen.

Merkmale des Arbeitsvertrages

  • persönliche Arbeitspflicht
  • Weisungsrecht des Arbeitgebers
  • Eingliederung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers in die Organisation des Betriebes
  • Arbeit mit Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt
  • Arbeitnehmer sind wirtschaftlich abhängig
  • Arbeitsverhältnisse sind Dauerschuldverhältnisse  
  • der Erfolg der Arbeit kommt dem Arbeitgeber zu Gute, es trifft ihn aber auch das Risiko (z.B. wenn das Produkt nicht verkauft wird oder fehlerhaft ist)

Achtung!

Damit ein Arbeitsverhältnis vorliegt, müssen nicht alle genannten Merkmale vorliegen. Sie müssen aber überwiegen.

Welchen Vorteil hat ein schriftlicher Vertrag?

Grundsätzlich gelten mündliche Vereinbarungen genauso wie schriftliche. Der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit unbedingt zu empfehlen.

Beispiel

Beim Einstellungsgespräch bekam Frau S. eine jährliche Prämie von 100 Euro zugesagt. Später erinnerte sich der Chef nicht mehr daran. Vor Gericht hätte sie mit großer Wahrscheinlichkeit keine Chance, ihren Anspruch durchzusetzen, weil selbst die Chefsekretärin als Zeugin das Gespräch nur mehr vage wiedergeben kann. Frau S. muss sich also damit abfinden, das Geld verloren zu haben.

Dienstzettel

Ein Dienstzettel ist die schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Da Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ausstellung eines schriftlichen Arbeitsvertrages haben, ist das Recht auf Ausstellung eines Dienstzettels besonders wichtig.

Der Mindestinhalt eines Dienstzettels ist gesetzlich vorgeschrieben. Auch ist der Arbeitgeber per Gesetz zur Ausstellung eines Dienstzettels verpflichtet. Der Dienstzettel dient der Beweissicherung.

Kein Dienstzettel – was tun?

Stellt Ihr Dienstgeber keinen Dienstzettel aus, fordern Sie ihn unter Fristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes dazu auf. Verweigert er die Ausstellung, können Sie diese mittels Klage beim Arbeits- und Sozialgericht durchsetzen.

Vorsicht bei Abweichungen!

Achten Sie darauf, dass der Dienstzettel nicht von der mündlichen Vereinbarung abweicht. Enthält Ihr Dienstzettel Regelungen, die vom mündlich vereinbarten Arbeitsvertrag abweichen (z.B. niedrigeres Entgelt), weisen Sie den Arbeitgeber mittels eingeschriebenen Briefes darauf hin und ersuchen Sie ihn um Richtigstellung. So entsteht nicht der Eindruck, Sie akzeptieren die Abweichung.

Was ist, wenn Vereinbartes abgeändert wird?

Jede vereinbarte Änderung, die sich auf den gesetzlich vorgesehenen Inhalt des Dienstzettels bezieht, muss Ihnen der Dienstgeber innerhalb eines Monats auch schriftlich mitteilen.

Ausgenommen davon sind Änderungen, die sich durch neue gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen ergeben.

Einzelvertragliche Vereinbarungen können nur im beiderseitigen Einverständnis geändert werden. "Einzelvertraglich" heißt, dass Sie mit dem Arbeitgeber etwas ausgemacht haben, das über die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen bzw. solchen in eventuell vorhandenen Betriebsvereinbarungen hinausgeht (z.B. an welchen Tagen Sie wie viele Stunden arbeiten). Nimmt der Dienstgeber trotzdem einseitig Änderungen vor, sollten Sie unverzüglich schriftlich widersprechen.

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