Die 10 häufigsten Irrtümer im Arbeitsrecht
Wer seine Rechte nicht kennt, zahlt im Streitfall oft drauf. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie nach, bevor Sie etwas unterschreiben: bei Ihrem Betriebsrat, Ihrer Gewerkschaft oder der AK.
Die 10 häufigsten Fallen für ArbeitnehmerInnen und wie Sie diese vermeiden können:
1. „Ich kann im Krankenstand nicht gekündigt werden.“ Eine Kündigung im Krankenstand ist möglich. Aber der Arbeitgeber muss auch hier Fristen und Termine einhalten. Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bleibt aber bestehen - auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn der Anspruch auf Entgeltfortzahlung noch nicht aufgebraucht ist. Gehen Sie im Krankenstand nicht auf eine einvernehmliche Lösung ein. Sie könnten bares Geld verlieren.
2. „Im Krankenstand brauche ich die ersten drei Tage keine Bestätigung vom Arzt.“ Doch, wenn der Arbeitgeber darauf besteht, müssen Sie eine Bestätigung des Krankenstandes durch Ihren Arzt schon ab dem 1. Tag vorlegen.
3. „Über meinen Urlaub darf der Chef allein bestimmen.“ Nein, der Urlaub muss zwischen Ihrem Chef und Ihnen vereinbart werden.
4. „Überstunden muss man machen“ Sie können Überstunden ablehnen, wenn Sie wichtige persönliche Gründe haben, etwa, wenn Sie Kinder betreuen müssen.
Haben Sie an einem Tag bereits 10 Stunden bzw. in einer Woche bereits 50 Stunden gearbeitet, können Sie darüber hinaus gehende Überstunden ohne Grund ablehnen.
5. „Unfaire Klauseln im Arbeitsvertrag gelten nicht, auch wenn ich Sie unterschrieben habe.“ Was Sie unterschreiben, gilt leider doch, solange es nicht dem Gesetz widerspricht – und sei es auch noch so unfair. Viele ArbeitnehmerInnen unterschreiben auch nachteilige Bestimmungen in einem Vertrag, weil sie unbedingt die Stelle bekommen wollen. Der Inhalt des Vertrages begleitet sie aber durch das ganze Arbeitsverhältnis.
6. „Bei einer einvernehmlichen Lösung gelten die üblichen Regeln einer Kündigung.“ Bei einer „Einvernehmlichen“ gibt es keine Fristen und Termine, das Dienstverhältnis endet zu dem Zeitpunkt, den Sie vereinbart haben. Einmal unterschrieben, kann eine „Einvernehmliche“ einseitig nicht mehr zurückgenommen werden.
7. „Die Kündigung muss mir der Chef immer schriftlich mitteilen.“ Ist nicht vereinbart (zB im Arbeitsvertrag oder kollektivvertrag), dass eine Kündigung schriftlich erfolgen muss, gilt eine Kündigung auch dann, wenn sie mündlich ausgesprochen wird. Ab dann laufen auch Ihre Fristen, um gegen die Kündigung vorzugehen.
8. „Ich kann ohne vorherige Abmahnung nicht entlassen werden.“ Nur in Ausnahmefallen muss der Chef oder die Chefin vorher abmahnen.
9. „Als Behinderter habe ich mehr Urlaub.“ Nicht automatisch. Es gibt aber einige Kollektivverträge oder auch Betriebsvereinbarungen, die Behinderten mehr Urlaub gewähren.
10. „Das Dienstzeugnis gibt es automatisch.“ Sie haben ein Recht auf ein Dienstzeugnis. Aber Sie müssen es verlangen und bekommen es nicht automatisch.
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