Immer mehr Arbeitgeber:innen legen Arbeitsverträge vor, die sogenannte
Konkurrenzklauseln enthalten. Es handelt sich dabei um eine
Vereinbarung, mit der Sie sich verpflichten, bis zu einem Jahr nach der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in der Branche des/der alten
Arbeitgeber:in tätig zu werden:
Und zwar weder als Arbeitnehmer:in noch
auf selbstständiger Basis. In vielen Fällen wird die Einhaltung der
Konkurrenzklausel mit teils empfindlichen Vertragsstrafen abgesichert.
Wichtig!
Konkurrenzklauseln schränken die Mobilität von betroffenen Arbeitnehmer:innen erheblich ein. ArbeitgeberInnen erschweren ihren Mitarbeiter:innen einen Wechsel innerhalb der Branche zur Konkurrenz.
Trotzdem sind diese Klauseln unter folgenden Voraussetzungen gültig:
Das Gesetz erlaubt Konkurrenzklauseln höchstens bis zu einem Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Das Gesetz verbietet Beschränkungen, die praktisch einem Berufsverbot gleichkommen.
Ob die Konkurrenzklausel zur Anwendung kommt oder nicht, hängt
davon ab, wie das Arbeitsverhältnis endet. Nicht bei jeder
Beendigungsart wird die Konkurrenzklausel auch schlagend.
Arbeitnehmerkündigung, berechtigte Entlassung oder ein unberechtigter
vorzeitiger Austritt lassen die Konkurrenzklausel schlagend werden.
Vorsicht, auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses kommt die Konkurrenzklausel zur Anwendung.
Versuchen Sie, diese Klausel im Rahmen der Einigung über die
einvernehmliche Auflösung weg zu verhandeln und halten Sie dies auch
schriftlich fest, damit es keine Beweisschwierigkeiten gibt.
Wirksam ist eine Konkurrenzklausel nur dann, wenn Ihr Entgelt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine bestimmte Grenze übersteigt:
Für Vereinbarungen, die ab dem 29.12.2015 geschlossen wurden, gilt: Das monatliche Entgelt muss bei Beendigung brutto 4.040 Euro (2024) übersteigen, damit die Konkurrenzklausel gültig ist. Das Entgelt umfasst in diesem Fall Lohn oder Gehalt sowie den Durchschnitt der sonstigen unregelmäßigen Entgeltbestandteile wie z.B. Überstunden, Zulagen oder Provisionen. Anteilige Sonderzahlungen werden nicht eingerechnet.
Für Vereinbarungen, vor dem 29.12.2015 geschlossen wurden, gilt: Das monatliche Entgelt muss bei Beendigung brutto 3.434 Euro (2024) übersteigen, damit die Konkurrenzklausel gültig ist. Das Entgelt umfasst in diesem Fall Lohn oder Gehalt plus ein 1/12 der Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sowie den Durchschnitt der sonstigen unregelmäßigen Entgeltbestandteile wie z.B. Überstunden, Zulagen oder Provisionen.
Vereinbarungen vor dem 17.3.2006 (Angestellte) bzw. 18.3.2006 (ArbeiterInnen) sind an keine Entgeltgrenze gebunden; sie gelten unabhängig von einem bestimmten Mindesteinkommen.
Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen verkürzen die gesetzliche Verjährungsfrist. Sie verlieren dadurch Zeit, um Lohn oder Überstunden einzuklagen.
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