Dienstverhinderung
Hochzeit, Geburt oder Begräbnis – wann bekomme ich frei? Eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen für ArbeiterInnen und Angestellte.
Unter Arbeitszeit versteht man die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit mit Ausnahme der Ruhepausen. Tagesarbeitszeit/Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden bzw. einer Kalenderwoche.
Das Gesetz geht von einer Normalarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag bzw 40 Stunden pro Woche aus. Viele Kollektivverträge sehen jedoch bereits eine verkürzte Normalarbeitszeit (z.B. 38,5 Wochenstunden) vor.
Bezüglich der Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage gibt es viele Ausnahmen. Zum Beispiel ist eine tägliche Normalarbeitszeit von neun Stunden erlaubt, wenn dadurch eine verlängerte Wochen(end)ruhe erreicht wird ("kurzer Freitag").
Weiters darf beispielsweise in Zusammenhang mit der Einarbeitung von "Fenstertagen" die tägliche Normalarbeitszeit während eines Zeitraums von 13 Wochen zehn Stunden pro Tag betragen.
Bei zulässiger Vereinbarung eines Durchrechnungszeitraumes, bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft, Vereinbarung von Gleitzeit, etc. kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auch mehr als 40 Stunden betragen.
Die Verteilung der Arbeitszeit ist zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in zu vereinbaren.
Eine 40-Stunden-Woche kann z.B. folgendermaßen eingeteilt werden:
Mo - Fr von 8.00 - 16.30 ODER
Mo - Do von 8.00 - 17.30 und Fr. 8.00 - 12.00
Tipp
Vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich die konkrete Verteilung der Arbeitszeit!
Arbeiten Sie mehr als sechs Stunden pro Tag, steht Ihnen eine halbstündige Pause zu. Ist es im Interesse der ArbeitnehmerInnen oder aus betrieblichen Gründen notwendig, kann diese Pause in zwei Pausen zu je 15 Minuten oder drei Pausen zu je 10 Minuten geteilt werden.
Achtung!
Von Ausnahmen abgesehen sind Pausen keine Arbeitszeit und werden daher in der Regel nicht bezahlt!
Die Normalarbeitszeit kann auch in der Nacht liegen. Für Nachtarbeit gelten – von Ausnahmen abgesehen – dieselben Regelungen wie für Arbeitsleistungen am Tag. Ein Anspruch auf einen Entgelt-Zuschlag besteht nur dann, wenn dieser im anzuwendenden Kollektivvertrag oder in Spezialgesetzen (z.B. Bäckereiarbeiter:innengesetz) vorgesehen ist.
Sie arbeiten in der Nacht?
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