Pflegefreistellung
Wenn nahe Angehörige erkranken oder die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt, können Sie sich für die Pflege stunden- oder tageweise frei nehmen.
Ihre Mutter stürzt schwer und Sie müssen dringend für daheim Pflege organisieren und diese in der ersten Zeit auch begleiten? Ihr dementer Vater übersiedelt in ein Heim und Sie möchten sich in der Umgewöhnungsphase besonders intensiv um ihn kümmern? Berufstätige stehen unter großem Stress, wenn Angehörige plötzlich pflegebedürftig werden, die bisherige Betreuungsperson ausfällt oder sich der Pflegebedarf aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes verändert.
In diesen Situationen haben ArbeitnehmerInnen seit 2014 die Möglichkeit, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für einen befristeten Zeitraum zu vereinbaren, um Pflege zu organisieren oder selbst die Betreuung zu übernehmen.
Soll die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit länger als zwei Wochen dauern, und liegen weiterhin alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegefreistellung vor, sollten Sie eine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin anstreben.
Kommt eine entsprechende Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin während der bereits laufenden Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nicht zu Stande, können Sie abermals einseitig die Fortsetzung für die Dauer von weiteren zwei Wochen bekannt geben.
Auf Verlangen müssen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft machen.
Für ArbeitnehmerInnen mit einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb gibt es folgende Sonderregelung: Sie können Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren, wenn Ihr befristetes Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert hat und Sie vor dem Antritt einer Pflegekarenz mindestens drei Monate beim selben Arbeitgeber oder derselben Arbeitgeberin beschäftigt waren – auch mit Unterbrechung. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber oder bei derselben Arbeitgeberin dürfen zusammengerechnet werden, sofern sie innerhalb von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Pflegekarenz liegen.
Eine Schilehrerin arbeitet seit einigen Saisonen bei der gleichen Schischule. Im heurigen Winter arbeitet sie bereits seit zwei Monaten dort. In der Vorsaison hat sie pausiert, vor zwei Jahren war sie aber einen Monat lang angestellt. Sie erfüllt daher die Voraussetzungen, um in Pflegekarenz gehen zu können.
Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit können Sie vereinbaren, um Pflege oder Betreuung für bestimmte Angehörige zu organisieren oder um diese selbst zu pflegen, und zwar für
Während der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit kann Pflegekarenzgeld bezogen werden. Der Bezug ist grundsätzlich auf 3 Monate beschränkt, bei einer Erhöhung der Pflegegeldstufe ist aber ein erneuter Bezug möglich. Nehmen zumindest zwei Personen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für einen Angehörigen oder eine Angehörige in Anspruch, kann Pflegekarenzgeld für bis zu 6 Monate bezogen werden.
Das Pflegekarenzgeld können folgende Personen erhalten:
Bei Pflegekarenz bekommen Sie Pflegekarenzgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes. Das sind 55% des täglichen Nettoeinkommens zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Bei Pflegeteilzeit erhalten Sie das Pflegekarenzgeld anteilig.
Ja, Sie können bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Das sind 475,86 Euro pro Monat (Wert 2021). Die geringfügige Beschäftigung ist unabhängig davon möglich, ob Sie die Pflegekarenz nach dem Arbeitslosengeldbezug begonnen oder mit dem Arbeitgeber eine Pflegekarenz vereinbart haben.
Über die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung des Pflegekarenzgeldes entscheidet das Sozialministeriumservice (ehemaliges Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen). Antragsformulare und weitere Informationen finden Sie hier.
Während des Pflegekarenzgeldbezugs werden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge durch den Bund übernommen. ArbeitnehmerInnen erwerben in dieser Zeit auch Ansprüche im Rahmen der Abfertigung neu.
Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit sind Überbrückungsmaßnahmen, die 1 bis maximal 3 Monate lang in Anspruch genommen werden können. Wenn Pflegeteilzeit vereinbart wird, darf die wöchentliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht unterschreiten.
Sie können die Vereinbarung grundsätzlich nur einmal pro zu pflegender Person treffen. Wenn sich aber der Pflegebedarf um mindestens eine Pflegegeldstufe erhöht, können Sie noch einmal Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. Für eine zu pflegende oder zu betreuende Person können aber mehrere ArbeitnehmerInnen nacheinander Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren – z.B. Geschwister für jeweils 3 Monate in unterschiedlichen Zeiträumen für denselben Elternteil.
Sollten Sie wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gekündigt werden, kann die Kündigung bei Gericht angefochten werden.
Falls Sie in einem Betrieb mit Betriebsrat beschäftigt sind, können Sie den Betriebsrat zur Verhandlung über die Pflegekarenz mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin hinzuziehen.
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