Zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse
Wie werden Steuer und Sozialversicherung berechnet, wenn Sie zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse haben? Wann müssen Sie dem Finanzamt melden?
Geringfügig beschäftigt ist, wer bei regelmäßiger Beschäftigung (Arbeitsverhältnis für einen Monat oder für unbestimmte Zeit) nicht mehr als 475,86 Euro (Stand: 01.01.2021) im Kalendermonat verdient.
Für diese Entgeltsgrenzen werden Sonderzahlungen (wie zum Beispiel Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration), auf die man meistens Anspruch hat, nicht berücksichtigt.
Für regelmäßig geringfügig Beschäftigte gilt wie für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte auch
Lange galten die Kündigungsfristen für Angestellte nur ab einem bestimmten Beschäftigungsausmaß - zum Beispiel bei über 8 Stunden Wochenarbeitszeit, wenn die Normalarbeitszeit in einer Branche 40 Stunden beträgt. Das ist seit 1. Jänner 2018 Vergangenheit. Auch für geringfügig Beschäftigte mit unbefristeten Verträgen gelten seither die gleichen Kündigungsfristen wie für Teil- und Vollzeitbeschäftigte für den Arbeitgeber. Hält er sich nicht an die neuen Fristen, steht Ihnen eine Kündigungsentschädigung zu - das ist alles, was Sie während der Kündigungsfrist verdient hätten.
Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sind zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber zu vereinbaren. Die Arbeitszeit kann nicht einseitig abgeändert werden, eine Vereinbarung hinsichtlich Änderung der Arbeitszeit bedarf der Schriftform.
Für einen Arbeitstag, an dem Sie nicht arbeiten, weil er auf einen Feiertag fällt, gebührt Ihnen das Entgelt, das Sie erhalten hätten, wenn Sie an diesem Tag gearbeitet hätten (Feiertagsentgelt).
Damit Sie nicht in die Situation kommen, dass sich hinsichtlich Ausmaß und Lage der Arbeitszeit Beweisprobleme ergeben, empfehlen wir Ihnen, bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses eine dementsprechende schriftliche Vereinbarung zu treffen oder die Ausstellung eines Dienstzettels mit Angaben über die Arbeitszeit vom Arbeitgeber zu verlangen.
Wenn geringfügig beschäftigte Personen vom Arbeitgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse gemeldet werden, hat der Arbeitgeber jedenfalls Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten. Das heißt, alle geringfügig Beschäftigten sind jedenfalls unfallversichert.
Geringfügig Beschäftigte sind weder kranken- noch pensionsversichert.
Geringfügig Beschäftigte nach dem ASVG haben die Möglichkeit, sich um den monatlichen Beitrag von 67,18 Euro, beziehungsweise 67,20 Euro für Versicherte nach dem B-KUVG (Werte Kalenderjahr 2021) in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst zu versichern. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Krankengeld und Wochengeld.
Mit dem Abschluss einer Selbstversicherung erwerben Sie pro Monat einer geringfügigen Beschäftigung einen vollen Versicherungsmonat, der sowohl in der Kranken- als auch in der Pensionsversicherung als Beitragsmonat zählt.
Sobald Sie mehr als 475,86 Euro (Geringfügigkeitsgrenze) im Kalendermonat verdienen, sind Sie verpflichtend kranken- und pensionsversichert. Dies trifft in folgenden Fällen zu:
Die Versicherungsbeiträge werden Ihnen in diesem Fall am Anfang des Folgejahres von der zuständigen Österreichischen Gesundheitskasse vorgeschrieben. Informationen über die genaue Vorgangsweise erhalten Sie bei Ihrer Österreichischen Gesundheitskasse.
Geringfügig Beschäftigte sind nie arbeitslosenversichert! Eine Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist leider nicht möglich.
Sobald Sie mehr als 475,86 Euro (Geringfügigkeitsgrenze) im Kalendermonat verdienen, sind Sie verpflichtend arbeitslosenversichert.
Sie sind aber nicht arbeitslosenversichert, wenn die Geringfügigkeitsgrenze durch die Zusammenrechnung mehrerer geringfügigen Arbeitsverhältnisse überschritten wird, sondern nur verpflichtend kranken- und pensionsversichert.
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
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