
Klare Regeln für Homeoffice
Ab sofort ist Homeoffice für ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen klar und fair geregelt. Die Sozialpartner haben damit nach der Kurzarbeit einen weiteren wichtigen Meilenstein in dieser Krise gesetzt.
Und das sind die wichtigsten Punkte:
Homeoffice bleibt weiter freiwillig, es gibt keine Pflicht
Zwischen ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen muss es eine schriftliche Einigung geben. Zudem gibt es aus wichtigem Grund mit einer Frist von einem Monat ein Rücktrittsrecht.
Homeoffice wird ein eigener Betriebsvereinbarungstatbestand
Das Arbeiten zu Hause bekommt einen fixen Platz im Arbeitsverfassungsgesetz. Das ermöglicht konkrete Vereinbarungen zu Fragen wie:
- Wer kann Homeoffice machen?
- In welchem Stundenausmaß?
- Welche Arbeitsmittel werden zur Verfügung gestellt?
- Welcher Aufwandersatz gebührt?
Arbeitsmittel und Aufwandersatz
ArbeitgeberInnen müssen ArbeitnehmerInnen grundsätzlich Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Verwenden Sie im Homeoffice eigene Mittel, steht Ihnen Aufwandersatz zu.
ArbeitgeberInnen können weiterhin einen Beitrag für laufende Mehrkosten (Strom, Heizung) übernehmen. Diese Kosten können auch in Form einer Pauschale ersetzt werden.
Steuerliche Absetzbarkeit
Diese besteht aus zwei Elementen:
- Zahlungen der ArbeitgeberInnen für Kosten im Homeoffice wie Pauschalabgeltungen für digitale Arbeitsmittel oder freiwillige Zahlungen sind künftig im Rahmen eines Homeoffice-Pauschales von 3 Euro pro Tag, maximal 300 Euro im Jahr, steuer- und Sozialversicherungsfrei.
- Die Kosten für ergonomisches Büromobiliar (vorzuweisen mittels Beleg, etwa Drehstuhl) sind künftig mit bis zu 300 Euro pro Jahr absetzbar.
Diese neuen Regeln gelten in den Jahren 2021 bis 2023, für 2020 gelten die alten Vorgaben.
ABER: Damit die Kosten für 2020 angeschafftes Mobiliar nicht verfallen, können Anschaffungen aus 2020 innerhalb des 300-Euro-Rahmens für 2021 abgesetzt werden!
Nähere Infos, was bei Homeoffice und Kurzarbeit steuerlich gilt, finden Sie unter diesem Link.
Arbeitsrecht, ArbeitnehmerInnenschutz, Haftung
ALLE Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, Arbeitsruhegesetzes und die anwendbaren Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes gelten AUCH im Homeoffice!
Unfallversicherungsschutz
Der Unfallversicherungsschutz, der Arbeitsunfälle im Homeoffice besser schützt und bis 31.3.2021 befristet ist, geht in DAUERRECHT über.
Das betrifft auch Wegunfälle vom Homeoffice in die Arbeitsstätte, zum einem Arzttermin, einer Interessenvertretung oder wenn Sie Kinder in den Kindergarten oder in die Schule bringen und ins Homeoffice zurückgehen.
ACHTUNG
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