Krankmeldung
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Corona – Was gilt im Job?

Mit 1.5.2023 endete die generelle FFP2-Maskenpflicht. Bei der Einreise nach Österreich gilt aktuell keine Test-, Nachweis-, Registrierungs- oder Quarantänepflicht. Seit 1.7.2023 ist die Infektion mit SARS-CoV-2 nicht mehr meldepflichtig.

Muss ich mit einer Corona-Infektion arbeiten gehen?

Hier ist zwingend zu unterscheiden, ob Sie vom Arzt krankgeschrieben wurden oder jedoch einen asymptomatischen Infektionsverlauf haben und grundsätzlich arbeitsfähig sind.

Selbstverständlich müssen krankgeschriebene Arbeitnehmer:innen weder zur Arbeit kommen, noch zu Hause Arbeitsleistungen erbringen.

Kann mir der Chef verbieten, mit einer Corona-Infektion in die Arbeit zu kommen?

Wir empfehlen Arbeitgeber:innen generell, auf die Erbringung der Arbeitsleistung durch infizierte Mitarbeiter:innen am Arbeitsort zu verzichten. Schon aufgrund der Fürsorgepflicht sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, den bestmöglichen Schutz vor Erkrankungen im Betrieb zu garantieren.

Entscheidet sich der Arbeitgeber, Sie nicht zum Dienst einzuteilen, bekommen Sie jedoch weiterhin Ihr volles Entgelt bezahlt (§ 1155 ABGB).

Kann bzw. muss ich im Homeoffice arbeiten, wenn ich infiziert bin?

Das hängt vor allem davon ab, ob Sie überhaupt arbeitsfähig sind. Haben Sie Krankheitssymptome bzw. wurden Sie vom Arzt krankgeschrieben, müssen Sie sich schonen und sollten keineswegs arbeiten.

Sind Sie hingegen arbeitsfähig, gilt:

  • Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber bereits eine Homeoffice-Vereinbarung, bleibt diese auch bei einer Corona-Infektion aufrecht.
  • Haben Sie hingegen (noch) keine entsprechende Vereinbarung, können Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine solche abschließen. Da Homeoffice jedenfalls beidseitig vereinbart werden muss, kann Ihr Arbeitgeber Sie nicht einseitig verpflichten, ins Homeoffice zu wechseln. Umgekehrt müssen auch Sie den Arbeitgeber um Zustimmung bitten, wenn Sie für die Dauer Ihrer Infektion im Homeoffice arbeiten möchten.

3G am Arbeitsplatz – was gilt?

Die allgemeine bundesweite 3G-Regel am Arbeitsplatz wurde von der Bundesregierung mit 5.3.2022 aufgehoben. Die Lockerungen in der COVID-19-Verordnung haben jedoch keine Auswirkung auf das weiterhin geltende Arbeitnehmer:innenschutzrecht.

Demnach sind Arbeitgeber auf Grund von COVID-19 weiterhin verpflichtet, die Gesundheit ihrer Beschäftigten im Betrieb bestmöglich zu schützen (etwa auf Grundlage des Arbeitnehmer:innenschutzgesetzes oder der allgemeinen Fürsorgepflicht). Diese Verpflichtung besteht umso mehr, je eher damit zu rechnen ist, dass Sie auf erkrankte Personen in Ihrem Betrieb treffen.

Seit der Aufhebung der behördlichen Quarantänepflicht und Schaffung der sogenannten „Verkehrsbeschränkungen“ besteht nun zusätzlich die Gefahr, dass positiv getestete KollegInnen in den Betrieb kommen. Entscheidet sich Ihr Arbeitgeber dazu, dies zuzulassen, muss dieser Umstand umso mehr im betrieblichen Präventionskonzept (Gefahrenevaluierung nach § 4 ASchG) berücksichtigt werden.

Welche innerbetrieblichen Vorkehrungen sich aus diesen Schutzpflichten nun konkret ergeben können, kann jedoch nur noch im Einzelfall geklärt werden.

Das Arbeitsinspektorat bietet in seinem Handbuch „COVID-19: Sicheres und gesundes Arbeiten“ zahlreiche Vorschläge für Schutzvorkehrungen, die je nach Gefahrenlage getroffen werden können.

Das bedeutet: Trotz zahlreicher Lockerungen der COVID-19-Maßnahmen durch die Bundesregierung haben ArbeitnehmerInnen weiterhin den Rechtsanspruch auf umfassenden Schutz ihrer Gesundheit am Arbeitsplatz.

Muss ich eine FFP2-Maske bei der Arbeit tragen?

Die allgemeine, coronabedingte Maskenpflicht in geschlossenen Räumen wurde aufgehoben. Für ArbeitnehmerInnen in Alten- und Pflegeheimen, in Kranken- und Kuranstalten bzw. an sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, können sich nur noch in Einzelfällen (berufsspezifische Sondergesetze bzw. Verordnungen, Hausregeln…) gesonderte Maskenpflichten ergeben.

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