Kurzarbeit

Die Kurzarbeit ist ein einzigartiges Rechtsinstrument, mit dem krisenbedingte Arbeitsausfälle nicht – wie in vielen Ländern – zu spürbaren Einkommenseinbußen und zu Kündigungen führen müssen, sondern Arbeitsplätze nachhaltig gesichert und Einkommensausfälle durch eine Förderung für Unternehmen vermieden werden können.

Die Sozialpartner haben im Zuge der Corona-Pandemie das alte Kurzarbeitsmodell aus der Finanzkrise 2008 mehrfach adaptiert und es an die Notwendigkeiten und Rahmenbedingungen von Corona angepasst. Dadurch konnte eine Massenkündigungswelle in Österreich nachhaltig vermieden werden.

Auch während der Corona-Pandemie und der darauffolgenden Energiekrise wurde das Modell mehrfach evaluiert.

Alle aktuellen Informationen zur Corona-Kurzarbeit erhalten Sie auf den Internetseiten des Arbeitsmarktservice.

Für darüberhinausgehende Fragen stehen wir Ihnen für sämtliche Nachfragen gerne zur Verfügung.

Wie viel Lohn oder Gehalt bekomme ich bei Kurzarbeit?

Ab 1.7.2022 erhalten ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit eine Nettoersatzrate von rund 90% des bisherigen Einkommens vor Kurzarbeit. Die Berechnung orientiert sich dabei an den Grundsätzen der bisherigen Kurzarbeits-Phasen. Allerdings erhalten nun jene ArbeitnehmerInnen, die auf Grund der Höhe ihres bisherigen Einkommens in die Kategorie von 80% fallen würden, einen Zuschlag von 16% auf das sich ergebende Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt laut Tabelle gemäß § 37b Absatz 6 AMSG. Jene, die in die Kategorie von 85% fallen, erhalten hingegen einen Bruttozuschlag von 9% auf das Mindestentgelt.

Mit dieser neuen Berechnungsart konnte die Gewerkschaft ihre Forderung umsetzen, allen von Kurzarbeit betroffenen ArbeitnehmerInnen eine Ersatzrate von rund 90% zu garantieren.

Muss ich vor bzw. während der Kurzarbeit Urlaub und Zeitguthaben verbrauchen?

Die Richtlinie zur Corona-Kurzarbeit besagt, dass Alturlaube aus Vorjahren und offene Zeitausgleichsguthaben vor oder während der Kurzarbeit „tunlichst“ abzubauen sind. Sollte also der Arbeitgeber verlangen, Zeitausgleich oder Alturlaub abzubauen, sollten Sie dem grundsätzlich nachkommen, sofern nicht berücksichtigungswürdige Gründe dagegen sprechen.

Den Alturlaub zu verbrauchen, hat den Vorteil, dass in der Zeit des Urlaubs das volle Entgelt zusteht (100%).

Woher weiß ich, welche Regelungen zur Kurzarbeit in meinem Betrieb gelten?

Grundsätzlich ist vor Einführung der Kurzarbeit eine ausdrückliche Zustimmung aller Beschäftigten (bzw. des Betriebsrats) einzuholen. Bevor die Zustimmung erteilt wird, empfehlen wir Ihnen, die ausgefüllte Kurzarbeitsvereinbarung (Sozialpartnervereinbarung) ausführlich zu lesen und bei Fragen den Betriebsrat, die Arbeiterkammer oder die zuständige Fachgewerkschaft zu kontaktieren, bevor Sie etwas unterschreiben.

Zusätzlich haben Sie einen Rechtsanspruch auf diese Unterlagen: Ihr Arbeitgeber muss Ihnen entweder eine Kopie der Kurzarbeitsvereinbarung aushändigen oder einen eigenen Kurzarbeits-Dienstzettel erstellen. Tut er das nicht, könnten Sie diese Unterlagen sogar einklagen.

Bekomme ich mehr bezahlt, wenn ich mehr arbeite?

Es gebührt am Monatsende grundsätzlich immer die garantierte Ersatzrate (90%) unabhängig davon, wie wenig Stunden Sie tatsächlich leisten. Dennoch sind Ihre Mehrleistungen nicht ohne Bedeutung: Ihr Arbeitgeber ist nämlich verpflichtet, sicherzustellen, dass zumindest Ihre tatsächlich geleisteten Stunden auch tatsächlich bezahlt werden.

Das bedeutet: reicht Ihr Lohn bzw. Gehalt in Kurzarbeit nicht aus, um Ihre tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen (Grundstunden, Zuschläge, Zulagen) abzudecken, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, eine entsprechende Aufzahlung zu leisten.

Der Wert Ihrer Arbeit (also jeder einzelnen Arbeitsstunde) ändert sich daher auch in Kurzarbeit nicht: Das, was sie für Ihre tatsächlich geleistete Arbeit laut Kollektivvertrag, Mindestlohntarif oder Arbeitsvertrag erhalten müssten, muss Ihnen im Ergebnis auch tatsächlich bezahlt werden.

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