Werbungskosten
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Steuertipps für Telearbeit und Homeoffice

Durch das Arbeiten von Zuhause aus oder anderen Orten außerhalb des Büros entstehen höhere Kosten, z.B. für die Internetverbindung oder weil Sie einen Bürosessel kaufen müssen. Hier erfahren Sie, was Sie steuerlich dafür berücksichtigen können.

Achtung!

2025 haben sich die Begrifflichkeiten geändert: „Homeoffice“ wird jetzt „Telearbeit“ genannt. Damit ist dann z.B. auch Arbeiten im Co-Working-Space erfasst. Entsprechend heißt das frühere „Homeoffice-Pauschale“ ab 2025 „Telearbeits-Pauschale“. Die Voraussetzungen und Beträge bleiben jedoch gleich.

Telearbeits-Pauschale

Wenn Sie außerhalb des arbeitgeber:inneneigenen Büros arbeiten, haben Sie  Anspruch auf ein Telearbeits-Pauschale von 3 Euro pro Telearbeits-Tag. Dieses Pauschale erhalten Sie für maximal 100 Tage im Jahr. Es ist daher ein Telearbeits-Pauschale von bis zu 300 Euro möglich.

Achtung!

Als Telearbeits-Tage gelten nur jene Tage, an denen die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in Ihrer Wohnung oder an einer anderen Örtlichkeit außerhalb des arbeitgeber:inneneigenen Büros (z.B. ein Coworking-Space) ausgeübt wird. Bis 2024 ist das Pauschale nur für Homeoffice-Tage möglich. Ein Homeoffice-Tag liegt vor, wenn Sie an einem Tag ausschließlich in Ihrer Wohnung, aber keinem anderen Ort, beruflich tätig geworden sind. 

Wird die Telearbeit zum Beispiel durch eine Dienstreise unterbrochen, dann gilt der Tag nicht als Telearbeits-Tag. Wenn Sie einen Telearbeits-Tag wegen einer Dienstverhinderung, z.B. einem Arzttermin, unterbrechen, gilt der Tag allerdings weiterhin als Telearbeits-Tag.

Das Telearbeits-Pauschale kann entweder über die Gehaltsverrechnung ausbezahlt werden oder wird im Zuge der Arbeitnehmer:innenveranlagung als Werbungskosten berücksichtigt. 

Telearbeits-Pauschale von dem:der Arbeitgeber:in

Der:die Arbeitgeber:in kann Ihnen das Telearbeits-Pauschale als Kostenersatz bis zu 3 Euro pro Tag für maximal 100 Tage im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlen. Erhalten Sie ein geringeres Pauschale ausbezahlt, können Sie es dafür für mehr Tage erhalten. Insgesamt sind jedoch maximal 300 Euro im Jahr steuerfrei.

Ein Beispiel

  • Sie arbeiten 150 Tage im Jahr auf Ihrem Telearbeitsplatz.
  • Ihr:e Arbeitgeber:in zahlt nur 2 Euro pro Telearbeits-Tag.
  • Sie können für die gesamten 150 Tage den bezahlten Kostenersatz steuerfrei erhalten, da er in Summe 300 Euro nicht übersteigt (2 Euro x 150 Tage = 300 Euro). 

Tipp

Über den:die Arbeitgeber:in verrechnen lassen! 

Wenn Sie die Möglichkeit haben, versuchen Sie mit Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in die Auszahlung des Telearbeits-Pauschale zu vereinbaren! Nur so können Sie das Telearbeits-Pauschale in voller Höhe netto erhalten! Über die Arbeitnehmer:innenveranlagung stellt das Telearbeits-Pauschale lediglich einen Freibetrag dar. Es reduziert daher nur indirekt die Steuer. Eine Abrechnung über den:die Arbeitgeber:in ist auch rückwirkend möglich!

Telearbeits-Pauschale bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung

Die Tage, an denen Sie an Ihrem Telearbeitsplatz gearbeitet haben, und die Höhe des von dem:der Arbeitgeber:in bezahlten Telearbeits-Pauschale müssen dem Finanzamt mit dem Jahreslohnzettel gemeldet werden. Mit diesen Daten errechnet das Finanzamt automatisch, wie hoch Ihr Telearbeits-Pauschale bei der ANV ist. 

Auch bei der ANV beträgt das Telearbeits-Pauschale 3 Euro pro Tag für maximal 100 Tage. Haben Sie davon jedoch schon etwas von dem:der Arbeitgeber:in steuerfrei ausbezahlt bekommen, ist der erhaltene Kostenersatz abzuziehen. Nur die Differenz wird noch als Telearbeits-Pauschale bei der ANV berücksichtigt.

Ein Beispiel:

  • Sie arbeiten 100 Tage im Jahr in Form von Telearbeit.
  • Das Telearbeits-Pauschale beträgt grundsätzlich 100 Tage x 3 Euro = 300 Euro.
  • Von dem:der Arbeitgeber:in erhalten Sie pro Telearbeitstag 2 Euro, das heißt insgesamt 200 Euro.
  • Als Werbungskosten wird Ihnen der Differenzbetrag von 100 Euro als Telearbeits-Pauschale anerkannt.

Das Telearbeits-Pauschale wird Ihnen ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale anerkannt. Mit dem Telearbeits-Pauschale sind die Kosten für das Arbeitszimmer, d.h. Strom, Heizung, anteilige Miete und digitaler Arbeitsmittel (Internet, Telefon, Computer) abgedeckt.

Haben Sie höhere tatsächliche Kosten durch die Telearbeit?

Zum Beispiel, weil Sie ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer haben oder Sie sich einen Computer angeschafft haben, den Sie beruflich nutzen? Dann können Sie die Kosten, die das Telearbeits-Pauschale bzw. die steuerfreien Kostenersätze übersteigen, zusätzlich als Werbungskosten absetzen. Hierfür müssen Sie die vollen Beträge angeben. Das Finanzamt berücksichtigt dann automatisch nur jenen Betrag, der das Telearbeits-Pauschale übersteigt. Diese zusätzlichen Beträge werden allerdings auf das Werbungskostenpauschale angerechnet.

Ein Beispiel:

  • Sie arbeiten an 100 Tagen im Jahr in Form von Telearbeit und erhalten keine steuerfreien Kostenersätze.
  • Sie haben sich einen Computer um 900 Euro angeschafft und zahlen im Jahr 250 Euro für das Internet.
  • Beides nutzen Sie zu 60 % beruflich.
  • Ihr Kosten für die digitalen Arbeitsmittel betragen daher 690 Euro (= 900 x 60 % +250 x 60 %). Diesen Betrag tragen Sie in der ANV ein.
  • Ihr Telearbeits-Pauschale beträgt 100 Tage x 3 Euro= 300 Euro. Dieses bekommen Sie ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale automatisch berücksichtigt.
  • Die verbleibenden 390 Euro Ihrer Kosten für digitale Arbeitsmittel werden Ihnen als Werbungskosten mit Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuermindernd berücksichtigt.

Achtung!

Ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer liegt nur dann vor, wenn das Arbeitszimmer ausschließlich beruflich genutzt wird und den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Stellt Ihnen Ihr:e Arbeitgeber:in grundsätzlich ein Büro zur Verfügung, dann sind die Kosten des Arbeitszimmers nicht absetzbar. Dies gilt auch dann, wenn Sie das zur Verfügung gestellte Büro kaum nutzen.  

Kosten für Schreibtisch und Bürosessel

Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, die Kosten für ergonomische Büromöbel, das sind insbesondere der Schreibtisch, Bürosessel und Beleuchtung, steuerlich bis zu 300 Euro im Jahr geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass Sie an mindestens 26 Tagen im Jahr Telearbeit verrichtet haben.

Sind die Anschaffungskosten der Möbel höher als 300 Euro, wird der übersteigende Betrag ins Folgejahr mitgenommen. In diesem Fall werden Ihnen im darauffolgenden Jahr wieder bis zu 300 Euro als Werbungskosten anerkannt, wenn Sie auch im Folgejahr mindestens 26 Telearbeits-Tage haben.

Die 300 Euro für ergonomische Büromöbel stehen Ihnen zusätzlich zum Telearbeits-Pauschale oder anderen Werbungskosten zu. In Summe sind daher bis zu 600 Euro pro Jahr als Werbungskosten für die Telearbeit bzw. das Homeoffice möglich.

Wie ist das mit dem Arbeitszimmer?

Ein Arbeitszimmer, das Teil Ihrer Wohnung ist, können Sie nur dann bei der Ar­beit­nehmer:­innen­ver­an­lag­ung geltend machen, wenn es den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit bildet, und Sie es nahezu ausschließlich beruflich nutzen. 

Tipp

Nähere Infos finden Sie hier 

Steht mir das Pendlerpauschale während Telearbeit zu?

Ob Sie Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, ist monatlich zu prüfen. Daher kommt es für die Höhe des Pendlerpauschales darauf an, wie oft Sie im Monat tatsächlich zu Ihrem Arbeitsplatz pendeln. Für das volle Pendlerpauschale müssen Sie an mindestens 11 Tagen zu Ihrem Arbeitsplatz fahren. Bei nur 4 bis 7 Tagen im Monat haben Sie nur Anspruch auf ein Drittel des Pendlerpauschales und bei 8 bis 10 Tagen auf zwei Drittel.

Arbeiten Sie regelmäßig per Telearbeit, müssen Sie sich also jedes Monat einzeln betrachten, wie hoch das Pendlerpauschale ist. 

Tipp

Nähere Informationen zum Pendlerpauschale finden Sie hier

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